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Inhaltsverzeichnis September 2006:Verbraucherrecht:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtVernehmung: Wiederholtes Nachfragen bei einem unverteidigten Betroffenen/BeschuldigtenHat sich der Beschuldigte/Betroffene im Ermittlungsverfahren auf sein Schweigerecht berufen, ist diese Entscheidung zu respektieren. Ein Nachfragen beim unverteidigten Beschuldigten/Betroffenen ist in der Regel unzulässig. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar zu einem Kapitaldelikt ergangen, sie hat aber auch Bedeutung für das OWi- oder Strafverfahren mit nicht so schwer wiegenden Vorwürfen. Nicht selten geben sich auch hier die Beamten nicht mit der Erklärung des Beschuldigten/Betroffenen zufrieden, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, sondern insistieren und fragen weiter nach. Der BGH hat deutlich darauf hingewiesen, dass stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund das Schweigerecht des (unverteidigten) Betroffenen/Beschuldigten entwerten könne. Nachfragen seien nach ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar unproblematisch, wenn neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der Betroffene/Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue prozessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen sei, in denen sich die Auffassung des Betroffenen/Beschuldigten geändert haben könne. Jenseits solcher neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels dürfe das Schweigerecht jedenfalls beim unverteidigten Betroffenen/Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass beständig versucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu bringen. Erst recht bedenklich sind - so der BGH - beharrliche Nachfragen gegenüber einem Beschuldigten/Betroffenen, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen wolle, wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt (BGH, 5 StR 341/05). Verkehrsunfall: Keine Bewährung für alkoholisierten FahrerAuch ein bisher unbescholtener Kraftfahrer kann nicht mit einer Strafaussetzung auf Bewährung rechnen, wenn er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wird. Das ist das Ergebnis einer Revisionsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht verwarf damit die Revision eines Lkw-Fahrers. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung gewandt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig. Der nicht vorbestrafte Mann war mit seinem Lkw in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrer verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Lkw-Fahrer hatte mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille. Das OLG entschied, dass angesichts des Verschuldens des Lkw-Fahrers die verhängte Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz verlieren. Zudem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem Lkw und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat. Im Hinblick auf die in Fahrbereitschaft konsumierten hohen Alkoholmengen lägen keine so genannten besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Außerdem gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, welche wie hier auf Trunkenheit zurückgehen, seien vielfach keine Freiheitsstrafen zur Bewährung angezeigt (OLG Stuttgart, 1 Ss 236/06). Fahrverbot: Bei Verlust der Existenz kann auf Fahrverbot verzichtet werdenVon der Anordnung eines Fahrverbots kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Verhängung trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Ein solcher Ausnahmefall könne z.B. bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gegeben sein. Für diesen Fall müssten allerdings genügend Umstände mitgeteilt werden, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlusts der Existenz rechtfertigen würden. Insbesondere müsse dargelegt werden, warum es dem Betroffenen nicht möglich sei, notwendige Autofahrten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Betroffene müsse auch erläutern, warum die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betrieb nicht dadurch abgemildert werden könnten, dass er das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit eines möglicherweise geplanten Jahresurlaubs abwickeln würde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 262/06). Handyverbot: Benutzung des Mobiltelefons als DiktiergerätDie "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät. Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena einen Autofahrer zu einem Bußgeld, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und Informationen auf das Gerät gesprochen hatte. Es verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte. Das OLG hat darin die "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gesehen. Der Begriff der "Benutzung" schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons. Hinweis: Es erscheint allerdings fraglich, ob diese Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO nicht zu weit geht. Sie führt nämlich zu einer Ungleichbehandlung mit demjenigen Betroffenen, der während des Fahrvorgangs ein "normales" Diktiergerät benutzt. Dieser kann allenfalls - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 1 StVO in Anspruch genommen werden. Davon hätte man hier, da das Handy wegen der nicht eingelegten SIM-Karte nicht als Telefon benutzt werden konnte, auch ausgehen können (OLG Jena, 1 Ss 82/06). Autokauf: Bei Ursachenforschung wegen Mangels muss vor Rücktritt Frist gesetzt werdenAkzeptiert der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen an seinem mangelhaften Fahrzeug eine weitere Ursachenforschung durch den Verkäufer, kann er nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist gesetzt zu haben. Diese Frist kann auch kurz bemessen sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock. Im Urteilsfall ging es um einen Neuwagen, der mit einem Leistungskit versehen war. In der Folgezeit trat wiederholt ein "Leistungsloch" im vierten Gang bei etwa 90 km/h auf. Der Händler konnte diesen Mangel bei mehreren Probefahrten nicht feststellen. Trotzdem überschrieb er die Motorsteuereinheit und erneuerte den Turbolader, um mögliche Ursachen für den angeblichen Leistungsabfall zu beseitigen. Nachdem sich dadurch nach Angaben des Käufers nichts geändert hatte, stimmte er dem Angebot des Händlers zu, das Fahrzeug auf einen Leistungsprüfstand zu bringen. Bevor diese Maßnahme realisiert werden konnte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Zu Unrecht, so das OLG. Zwar gelte die gesetzliche Vermutung, dass bei zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung auszugehen sei. Ergebe sich aber aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes, gelte diese Vermutung nicht. Im Urteilsfall hätten "sonstige Umstände" vorgelegen. Diese lägen in der Zustimmung des Käufers, das Fahrzeug erneut zu überprüfen (OLG Rostock, 3 U 124/05). Versicherungsrecht: Händigt der Versicherer eine Deckungskarte aus, besteht der beantragte VersicherungsschutzFordert der Versicherungsnehmer telefonisch eine Kfz-Versicherungsbestätigung an und äußert dabei, dass für das Fahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden solle, besteht nach Aushändigung der Deckungskarte auch vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherer deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährt werde. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Versicherungsnehmers, der vom Versicherer den Wiederbeschaffungswert seines unfallbeschädigten Pkws verlangte. Zur förmlichen Stellung eines Versicherungsantrags war es nicht gekommen. Auf Aufforderung des Versicherungsnehmers warf der Versicherungsagent eine Deckungskarte in den Briefkasten des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer berief sich darauf, dass das Vorfahrzeug nur teilkaskoversichert gewesen sei. Daher könne er auch jetzt keine Vollkasko-Leistungen erbringen. Das OLG entschied, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Entschädigung in Höhe des Fahrzeugschadens abzüglich Selbstbeteiligung verlangen könne. Der Versicherer müsse für den Unfallschaden vorläufige Deckung gewähren. Mit der Aushändigung der Deckungskarte sei neben der vorläufigen Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung in der Vollkaskoversicherung zu Stande gekommen. Die Argumentation des OLG: Händige der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung aus, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt habe, sei er regelmäßig auch zur Gewährung vorläufiger Deckung in der Fahrzeugversicherung verpflichtet. Ausnahme: Er weist deutlich darauf hin, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflicht gewährt werde. Allein ein formularmäßiger Hinweis des Versicherers auf der Deckungskarte genüge hierfür jedoch nicht. Da der Versicherer vorliegend diese Voraussetzung nicht erfüllt habe, müsse er für den gesamten Fahrzeugschaden aufkommen (OLG Saarbrücken, 5 U 575/05). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31.
Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat SeptemberIm Monat September 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. September 2006. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. September 2006. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 14. September 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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