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Inhaltsverzeichnis September 05:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtGebrauchtwagenhandel: Nachweis über Betriebserlaubnis ist auszuhändigenWer ein umgerüstetes Fahrzeug verkauft, muss beweisen können, dass er dem Käufer den Nachweis über die erteilte Betriebserlaubnis ausgehändigt hat. Das fordert das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in folgendem Fall: Ein gebrauchter Pkw war mit nicht serienmäßigen Reifen und Felgen verkauft worden. Auch das Fahrwerk war tiefer gelegt. Keine der Umrüstungen war im Fahrzeugbrief eingetragen. Das war jedoch nicht der entscheidende Punkt. Trotz Umrüstung und fehlender Briefeintragung war die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht erloschen. Denn es lagen die Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 Nummer 4 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) vor (Teilegutachten plus Abnahme durch TÜV). Allerdings fehlte der entsprechende Nachweis, den der Fahrzeugführer in solchen Fällen mitzuführen hat. Diesen Nachweis hätte der Händler dem Käufer nach Ansicht des OLG aushändigen müssen. Die Behauptung des Händlers, der Nachweis habe im Handschuhfach gelegen, reicht nicht aus. Er konnte es nicht beweisen und musste daher den Kaufpreis zurückzahlen (OLG Bamberg, 3 U 129/04). Bankrecht: Auszahlungsanspruch von Bankguthaben auch nach mehr als 30 JahrenAuch wenn auf einem Sparbuch mehr als 30 Jahre keine Kontobewegung stattgefunden hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und gab einer Frau Recht, die ein Kreditinstitut auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch genommen hatte. Zuvor hatten auf dem Konto 38 Jahre keine Kontobewegungen mehr stattgefunden. Die Bank hatte geltend gemacht, alle Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet zu haben und die Einrede der Verjährung erhoben. Auch sei nach einem solchen Zeitraum davon auszugehen, dass das Guthaben ausgezahlt worden sei. Diese Argumentation hat das OLG zurückgewiesen. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Sparbuch, auf dem Jahrzehnte keine Eintragungen veranlasst worden seien, aufgelöst oder ausgezahlt worden sei. Insoweit ergebe sich auch keine Umkehr der Beweislast. Der Kunde führe den Nachweis des Anspruchs durch die Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung des Auszahlungsanspruchs erst mit der Kündigung des Darlehens beginne. Die Einrichtung eines Sparbuchs sei insoweit als Darlehensgewährung des Kunden an die Bank zu verstehen. Auf die Frage, wie lange keine Kontobewegungen stattgefunden haben, komme es danach nicht an. Die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten könnten den materiellen Auszahlungsanspruch nicht zu Fall bringen. Das OLG Frankfurt a.M. tritt damit der weit verbreiteten Auffassung entgegen, dass nach 30 Jahren eine Auszahlung eines Sparguthabens nicht mehr erfolgen kann. Hinweis: Will die Bank das damit verbundene Risiko vermeiden, muss sie ihrerseits nach einem gewissen Zeitablauf ohne Kontobewegung das Darlehen kündigen und ggf. die Urkunde in Form des Sparbuchs nach Ablauf der Verjährungsfrist des Auszahlungsanspruchs in einem Aufgebotsverfahren für unwirksam erklären lassen. Auf eine entsprechende Kündigungserklärung der Bank muss der Kunde also unmittelbar reagieren (OLG Frankfurt a.M., 2 U 12/04). Vertragsrecht: Kann der Gläubiger bei zunächst verlangter Vertragserfüllung vom Vertrag zurücktreten?Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Schuldner weiterhin die Vertragserfüllung, muss er den Schuldner zur Begründung eines Rücktrittsrechts und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erneut unter Fristsetzung zur Leistung auffordern. Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Hauskäufers aufmerksam. Dabei brachte der Verkäufer die vertraglich erforderlichen Löschungsunterlagen hinsichtlich der eingetragenen Grundpfandrechte nicht bei. Der Käufer setzte dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erhob er Klage auf Verschaffung des Eigentums. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadenersatz wegen vergeblicher Aufwendungen. Das OLG Celle hielt die Schadenersatzansprüche jedoch für unbegründet. Solche bestünden weder nach § 281 Abs. 1, § 284 BGB noch nach §§ 323, 325 BGB. Insbesondere würden die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB nicht vorliegen. Sowohl die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 281 BGB als auch das Recht, vom Vertrag nach § 323 BGB zurückzutreten, sei davon abhängig, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt habe (OLG Celle, 16 U 232/04). Körperverletzung: Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadenersatz leistenBei einem groben Foul droht dem Fußballspieler neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadenersatz. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fußballers hin, der während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften - ohne den Ball zu spielen - in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht war. Das Landgericht hatte ihn zum Ersatz der hierdurch entstandenen Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000 EUR verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Fußballer nun nach einem rechtlichen Hinweis des OLG zurückgenommen. In dem rechtlichen Hinweis hatte das OLG ausgeführt: Fußball sei ein sportliches Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential. Hier bestehe typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung. Jeder Spieler nehme daher grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z.B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - scheide damit eine Haftung regelmäßig aus. Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, würden daher noch keine Schadenersatzansprüche begründen. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadenersatz. Dies sei bei einer "Blutgrätsche" der Fall (OLG Hamm, 34 U 81/05). Kampfhundesteuer: 1.000 EUR sind zu vielEine Kampfhundesteuer von 1.000 EUR ist überhöht, so entschied in einem Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Angestoßen hatte das Verfahren der Halter eines Staffordshire Bullterriers. Für dieses Tier musste er nach dem Satzungsrecht seiner Ortsgemeinde die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000 EUR pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen "normalen" Hund betrug im Gemeindegebiet 30 EUR. Das OVG machte deutlich, dass die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen könnten, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde, wenn auch mit Einschränkungen, erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 EUR komme einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen "normalen" Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar (OVG Rheinland-Pfalz, 6 C 10308/05.OVG). VerkehrsrechtAbgeschleppt: Für den Schaden haftet der HoheitsträgerWird ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme beschädigt, haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Jena im Fall eines Autofahrers, dessen verbotswidrig abgestellter Pkw beim Abschleppen beschädigt wurde. Entdecke der Eigentümer nach dem Abschleppen einen Schaden an seinem Pkw, müsse nach Ansicht des OLG unterschieden werden:
Da der Pkw-Fahrer nicht nachweisen konnte, dass sein Pkw während des Abschleppvorgangs beschädigt wurde, wies das OLG seine Klage gegen den Hoheitsträger ab (OLG Jena, 4 U 965/04). Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Eigentümers bei Sturz in offenen LichtschachtWird der 151 kg schwere Gitterrost eines Kellerschachts von Unbekannten entfernt, haftet der Eigentümer nicht für Schäden, die durch den Sturz eines Radfahrers in den Schacht entstehen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, den ein Schüler gegen eine Stadt als Träger einer Schule angestrengt hatte. Der Schüler war nachts mit dem Fahrrad über den unbeleuchteten Schulhof gefahren. Dort befanden sich mehrere Kellerschächte mit einer Tiefe von ca. 2,00 m, die durch Gitterroste abgedeckt waren. In dieser Nacht hatten Unbekannte einen Gitterrost herausgehoben, so dass der Schüler in den offenen Kellerschacht stürzte und sich insbesondere im Gesicht schwer verletzte. Mit seiner Klage verlangte er von der Stadt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Klage ab. Die beklagte Stadt sei nicht verpflichtet gewesen, die Lichtschachtabdeckung durch besondere Vorkehrungen gegen ein Abheben durch Unbefugte zu sichern. Schaffe oder unterhalte jemand eine Gefahrenquelle, müsse er die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen treffen. Dabei beschränke sich die Verkehrssicherungspflicht aber auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar seien. Zwar umfasse die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben. Die Abdeckung eines Lichtschachts, die nicht schon versehentlich aus der Ablage gelöst werden könne, müsse aber nur gegen ein Abheben gesichert werden, wenn
Vorliegend seien diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Das ergebe sich insbesondere aus dem Gewicht des Gitterrosts von 151 kg. Das Entfernen eines derart schweren Rosts sei einem Einzelnen von vornherein unmöglich. Selbst zwei erwachsene Männer könnten einen Rost dieses Gewichts nur mit erheblicher Kraftanstrengung aus dem Rahmen heben und zur Seite schieben. Angesichts des hohen Gewichts der Abdeckung könne eine Entfernung durch Unbefugte nicht als nahe liegend angesehen werden. Die abweichende Auffassung des Schülers würde zu einer übermäßigen Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht führen (OLG Karlsruhe, 7 U 104/04). Ordnungswidrigkeit: Was bedeutet "Benutzen" eines Handys am Steuer?
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot am Steuer. Der Fahrer war erwischt worden, als er sein Mobiltelefon bei der Fahrt in der Hand hielt. Seine Einlassung, er habe zum Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen, fand bei Gericht keine Gnade. Das OLG führte aus, dass es unerheblich sei, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt werde. Es sei jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Der Gesetzgeber habe gewährleisten wollen, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Benutzung des Mobiltelefons schließe daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Unter den Begriff der "Benutzung" falle demzufolge auch die Nutzung als "Organisator", wenn das Handy dabei in die Hand genommen werde. Somit sei auch das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons unter Strafe gestellt. Hinweis: Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss. Dies wird i.d.R. durch eine Freisprecheinrichtung gewährleistet (OLG Hamm, 2 Ss OWI 177/05). Führerscheinentzug: Verwertungsverbot für Voreintragungen im VerkehrszentralregisterEine Voreintragung im Verkehrszentralregister darf nur so lange verwertet werden, wie sie nicht getilgt ist. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, die Voreintragung unterliegt aber einem Verwertungsverbot. Das ist das Ergebnis der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in folgendem Fall: Das Amtsgericht hat gegen einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße verhängt und unter Verwertung einer Voreintragung im Verkehrszentralregister ein Fahrverbot festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte teilweise Erfolg. Das Fahrverbot ist - unter Beibehaltung der Geldbuße - entfallen. Gegen die Anordnung des Fahrverbots bestünden nach Ansicht des OLG durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Amtsgericht hätte nämlich eine Voreintragung verwertet, die bereits tilgungsreif war. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hätte der Betroffene schon einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft überschritten. Deswegen sei gegen ihn bereits eine Geldbuße verhängt worden. Diese Eintragung hätte das Amtsgericht nicht mehr gegen den Autofahrer verwerten dürfen. Die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit betrage zwei Jahre, so dass bereits Tilgungsreife eingetreten sei. Dem stehe die Überliegefrist von drei Monaten bzw. seit dem 1.2.05 von einem Jahr nicht entgegen. Eine Voreintragung dürfe nur verwertet werden, solange sie nicht getilgt sei. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibe es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, die Voreintragung unterliege aber einem Verwertungsverbot. Die Voreintragung könne nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgelds oder Anordnung eines Fahrverbots herangezogen werden. Die Überliegefrist solle lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht werde, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden sei (OLG Hamm, 3 Ss 228/05).
Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt 1,17 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat September 2005Im Monat September 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12.9.2005. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12.9.2005. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.9.2005. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.9.2005. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.9.2005. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 15.9.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.
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