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Juli 06

 

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Inhaltsverzeichnis Juli 2006:

 

Verkehrsrecht:

Verbraucherrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Fahrverbot: Auswirkungen auf die Betreuung naher Angehöriger

Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann von Belang für die Entscheidung über das Absehen sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht, außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.

Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm können Autofahrer unter Umständen um ein Fahrverbot herumkommen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene allerdings nur geltend gemacht, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er müsse sich regelmäßig um seine 86-jährige Großmutter kümmern, die wegen Demenz ein Pflegefall sei. Das reichte dem OLG für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. In vergleichbaren Fällen müsse wesentlich deutlicher und detaillierter vorgetragen werden. Der Betroffene müsse erklären,

  • inwieweit der zu Versorgende gerade auf seine Fahr- und Versorgungsdienste angewiesen ist,
  • welche Hilfsdienste er im Einzelnen in welcher Häufigkeit für den zu Versorgenden leisten müsse,
  • inwieweit das Fahrverbot tatsächlich an der Erbringung von Versorgungsleistungen hindert, da notfalls auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen bzw. ein Fahrrad benutzt werden müsse,
  • warum der zu Versorgende die Kosten für erforderliche Taxifahrten nicht übernehmen könne,
  • warum dem zu Versorgenden nicht für die Zeit des Fahrverbots die Einstellung einer professionellen Hilfe zuzumuten ist.

(OLG Hamm, 2 Ss OWi 96/06).

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Atemalkoholmessung: Nur eingeschränkte Verwertbarkeit bei Nichteinhaltung der Wartezeit

Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht eingehalten, kann eine Atemalkoholmessung nur bedingt als Grundlage einer Geldbuße oder eines Fahrverbots dienen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Autofahrerin deutlich, die bei einer Polizeikontrolle einer Atemalkoholmessung unterzogen wurde. Da nach ihren Angaben der letzte Alkoholgenuss über zwei Stunden zurücklag, begannen die Beamten sofort mit der Messung (Messergebnis: 0,30 mg/l). Vor Gericht widerrief die Autofahrerin ihre Aussage. Sie gab an, noch nach Fahrtantritt eine Dose "Cola-Bier" getrunken zu haben. Die Wartezeit sei daher nicht eingehalten gewesen. Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte sie zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat.

Auf die Rechtsbeschwerde hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens an das Amtsgericht zurück. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dabei habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei. Das OLG führte weiter aus, dass eine unter Verletzung dieser Richtlinien erfolgte Messung in jedem Fall unverwertbar sei, wenn der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft nur geringfügig überschritten sei. Dies gelte jedoch bei einer Überschreitung von 20 Prozent bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l Alkohol noch nicht. Bei einem solchen Wert müsse vielmehr ein Sachverständiger klären, ob sich die Nichteinhaltung der Wartezeit ausgewirkt habe und dies durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden könne. Auch komme vorliegend hinzu, dass die Autofahrerin nach ihren Angaben während der 20-minütigen Wartezeit lediglich eine Dose "Cola-Bier" getrunken haben will. Es könne daher nur von einer geringfügigen Verfälschung des Messergebnisses ausgegangen werden (OLG Karlsruhe, 1 Ss 32/06).

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Sorgfaltsanforderungen an Kraftfahrer: Vorsicht bei Kindern am Straßenrand

Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.

Was das konkret bedeutet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Autofahrers ausgeführt, der mit etwas weniger als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts unterwegs gewesen war. Als er eine Bushaltestelle passierte, lief ein dort stehendes Kind plötzlich auf die Fahrbahn. Es kam zu einem Zusammenstoß, an dessen Folgen das Kind verstarb.

Das OLG war der Ansicht, dass sich der Autofahrer nicht verkehrsgerecht verhalten habe. Als das Kind für ihn am Fahrbahnrand erkennbar gewesen sei, hätte er seine Geschwindigkeit deutlich verringern und zur Straßenmitte ausweichen müssen. In der konkreten Situation habe er nicht davon ausgehen können, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten sei. Schon das geringe Alter des Kindes, seine unmittelbare Nähe zum fließenden Verkehr und die Nähe zu einer Bushaltestelle hätten für eine Gefahrenlage gesprochen. Mit § 3 Abs. 2a StVO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Leben und körperliche Integrität von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen absoluter Vorrang vor der Bequemlichkeit und dem Wunsch nach zügigem Vorankommen gebühre. Die Auffassung, wonach ein Kraftfahrer erst dann zu einer Geschwindigkeitsreduzierung verpflichtet sei, wenn eine akute Gefahr bereits eingetreten sei, etwa wenn erkennbar werde, dass das Kind in die Fahrspur des herannahenden Verkehrs hineinzugeraten droht, sei damit nicht vereinbar (OLG Thüringen, 1 Ws 295/05).

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Verkehrsunfall: Mithaftung des Autofahrers bei unverschuldetem Unfall

Auch ein aufmerksamer Autofahrer kann bei einem unverschuldeten Unfall für den entstandenen Schaden mithaften.

Diese Erfahrung machte ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer. Für den Zusammenstoß seines Pkw mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübelwagen verurteilte ihn das Landgericht (LG) Coburg auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 Prozent des Gesamtschadens.

Das LG verwies darauf, dass schon allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werde, eine Gefährdung schaffe. Bereits diese so genannte Betriebsgefahr führe unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht. Vorliegend habe auch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der eine Mithaftung des Autofahrers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außergewöhnliches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen (LG Coburg, 32 S 27/06, rkr.).

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Verbraucherrecht



Neuwagenhandel: Händler muss über genauen Farbton aufklären

Bei der Bestellung eines Neufahrzeugs muss der Händler den Käufer informieren, wenn die vorliegenden Farbmuster den tatsächlichen Farbton nicht richtig treffen.

Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ging der Farbenstreit zwischen einem Neuwagenkäufer und einem Händler für den Händler endgültig verloren. Nachdem schon die erste Instanz pro Käufer entschieden hatte, wies jetzt das OLG die Berufung des Händlers zurück. Die Kosten der Neulackierung in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich der Gutachterkosten gehen damit zu Lasten des Händlers, ebenso sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Nach dem Farbprospekt des Herstellers und einer bei den Vertragsverhandlungen vorgelegten Bildmappe habe der Käufer die Farbgebung "carbonschwarz-metallic" erwarten dürfen, so das Gericht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei das "im Grunde schwarz", ohne Stich ins Blaue, wie es bei dem gelieferten Wagen der Fall sei. Um den Käufer auf die Möglichkeit eines Blaustichs vorzubereiten, hätte der Händler einen gezielten Hinweis geben müssen. Das habe der Händler versäumt. Unerheblich sei, dass der Käufer später, nach Vertragsschluss, ein Fahrzeug mit eben dem Farbton des später gelieferten Fahrzeugs kommentarlos besichtigt habe (OLG Köln, 20 U 88/05).

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Autokauf: Über Alter des Vorführwagens muss aufgeklärt werden

Der Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, den Kunden über die Standzeit eines Pkw aufzuklären, wenn zwischen Produktion und Erstzulassung eine lange Zeitspanne liegt.

Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einem Händler ins Stammbuch und verurteilte ihn wegen arglistiger Täuschung über das Alter des von ihm verkauften Vorführwagens zur Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Ansicht des OLG sei es nicht ausreichend gewesen, dem Kunden nur das Datum der Erstzulassung mitzuteilen. Zwar habe es sich trotz der geringen Laufleistung von nur 3.291 Kilometern nicht um einen Neuwagen gehandelt. Die Dauer der Standzeit sei aber auch bei einem solchen Vorführwagen von erheblicher Bedeutung für dessen Beschaffenheit. Deshalb dürfe der Händler es nicht bei der Angabe des Datums der Erstzulassung belassen, wenn zwischen Produktion und Erstzulassung eine ungewöhnlich lange Zeitspanne liege. Im Urteilsfall waren es mehr als zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hätte der Händler von sich aus, also nicht erst auf gezielte Kundenfrage, das wahre Fahrzeugalter offen legen müssen (OLG Oldenburg, 6 U 155/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli 2006

Im Monat Juli 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. Juli 2006.

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 29. Juni 2008