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Inhaltsverzeichnis Mai 2006:Verkehrsrecht:
Verbraucherrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtRechts vor Links: Trotz Vorfahrt kann bei einem Verkehrsunfall eine Mithaftung bestehenDer Vorfahrtberechtigte an einer wenig befahrenen "Rechts vor Links-Kreuzung" muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet wird. Kommt es zu einem Zusammenstoß, weil er den von links kommenden Verkehr nicht beachtet hat, kann ihn eine Mitschuld treffen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer Schadenersatzklage nach einem Verkehrsunfall. Dieser hatte sich auf einer Kreuzung zweier Wirtschaftswege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel "Rechts vor Links". Eine Autofahrerin war auf die Kreuzung zugefahren. Sie hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Daher nahm sie ein von links kommendes Fahrzeug nicht wahr, das ihre Vorfahrt nicht beachtete. Es kam zu einem Zusammenstoß. Trotz der Vorfahrtverletzung durch den von links kommenden Pkw gab das OLG der Autofahrerin nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des Schadens. Die Richter hielten ihr vor, dass sie den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Wirtschaftswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren (OLG Koblenz, 12 U 25/05). Zubehör: Verschleiß führt nicht zum Erlöschen der BetriebserlaubnisEine EWG-Betriebserlaubnis für ein Zubehörteil erlischt nicht, wenn das Zubehörteil infolge von Verschleiß beschädigt ist. Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Motorradfahrer frei. Dieser war einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Motorrads der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Es wurde gegen ihn eine Geldbuße von 50 Euro (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) festgelegt. Der eingebaute Auspuffendtopf verfügte im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis und war auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben. Vorhandene Querbleche waren in der Folgezeit jedoch entweder entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen. Das OLG machte deutlich, dass das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit voraussetze. Bloße Veränderungen auf Grund natürlichen Verschleißes würden dagegen hierfür nicht ausreichen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 StVZO, der die Vornahme von Änderungen voraussetze. Zum anderen folge es aus § 17 Abs.1 StVZO. Danach könne die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeugs dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken. Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt. Der Motorradfahrer müsse daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden (OLG Karlsruhe, 1 Ss 30/05). Parkplatz: Schadenersatzpflicht bei lockeren GehwegplattenBei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen. Es führte weiter aus, dass es sich bei gelockerten, hohl liegenden Gehwegplatten (auf dem Parkplatz) um eine "gefährliche Stelle" handele. Dies bedürfe einer besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen. Auch ein umsichtiger Fußgänger müsse mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen. Dabei genüge jedoch eine - sorgfältige - Sichtprüfung nur, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweise. Seien jedoch an einigen Stellen bereits Unregelmäßigkeiten durch ausgebrochene oder lose Platten ersichtlich, müssten solche Schadstellen näher überprüft und gegebenenfalls ausgebessert werden. Unterlasse der Verkehrssicherungspflichtige diese Prüfungen, müsse er einem Fußgänger Schadenersatz leisten, der sich wegen der beschädigten Platte verletzt habe (OLG Thüringen, 4 U 719/04). Führerscheinentzug: Behörde kann auch dreieinhalb Jahre nach Trunkenheitsfahrt noch tätig werdenEinem Fahrerlaubnisinhaber kann wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Führerschein mit sofortiger Wirkung auch noch entzogen werden, wenn der Vorgang schon dreieinhalb Jahre zurückliegt. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall war der Antragsteller nachts mit dem Rad unterwegs gewesen, gestürzt und auf der Straße liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,54 Promille. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr hiervon erst ca. dreieinhalb Jahre später. Sie forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde entzog ihm deshalb mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Richter entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug - hierzu zähle auch ein Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Dabei sei unerheblich, dass seit der Trunkenheitsfahrt bereits mehrere Jahre vergangen seien. Der hohe Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine Alkoholgewöhnung des Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Eignung schließen und ihm den Führerschein entziehen dürfen (VG Neustadt, 3 L 357/06.NW). VerbraucherrechtAktuelle Gesetzgebung: Gewinne aus Straftaten sollen besser abgeschöpft werdenDie Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten leichter entzogen werden können. Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter herausgegeben werden. Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des Täters geltend machen. Beispiele: Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken. Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte. Und so stellen sich die Änderungen dar: Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monate nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden. Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre
Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das
sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der
Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten,
fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog.
Auffangrechtserwerb des Staates). Reiserecht: Pflicht zur Benennung der eingesetzten FluggesellschaftDie Luftfahrtunternehmen müssen ab dem 16. Juli 2006 eine "gemeinschaftliche Liste" aufstellen, in der die Luftfahrtunternehmen aufzuführen sind, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen. In diese Liste hat jeder Interessierte ein Einsichtsrecht. So regelt es die neue EG-Verordnung Nummer 2111/2005. Darüber hinaus müssen Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und auch die Verkäufer von Flugscheinen (zum Beispiel Reisebüros) die Fluggäste schon bei der Buchung über die Identität des Luftfrachtführers unterrichten. Sie müssen also die Fluggesellschaft benennen, die den gebuchten Flug tatsächlich ausführen wird. Wenn diese zum Zeitpunkt des Flugscheinverkaufs noch nicht feststeht, muss informiert werden, sobald klar ist, wer die Luftbeförderung durchführt. Stellt der Fluggast fest, dass die Fluggesellschaft nachträglich in die "gemeinschaftliche Liste" aufgenommen wurde oder die ursprünglich vorgesehene Fluggesellschaft durch ein Unternehmen auf der Liste ersetzt wird und eine Flugannullierung die Folge ist, gilt: Der Fluggast kann die Ticket-Kosten zurückverlangen oder eine Ersatzbeförderung durchführen und die Fluggesellschaft auf Ersatz der Zusatzkosten in Anspruch nehmen. Blutspender: Aufklärung muss auch seltene Gefahren umfassenEin Blutspender muss auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufgeklärt werden. Weil eine solche umfassende Aufklärung nicht erfolgte, verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Blutspendedienst zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Geklagt hatte ein Blutspender, der durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms erlitt. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Der BGH hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender müsse durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob er ein - wenn auch seltenes - Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es müsse auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können. Unterbleibe diese Aufklärung, müsse der Blutspendedienst für die Folgen einer Verletzung einstehen (BGH, VI ZR 279/04). Ebay: "Powerseller" muss grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gewährenWer im Internet-Auktionshaus ebay als "Powerseller" auftritt, muss bei einem Streit um das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags beweisen, dass er kein Unternehmer ist. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat für ebay-Auktionen weitreichende Folgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein "Powerseller" grundsätzlich Unternehmer ist. Damit muss er dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen, sofern dieser Verbraucher ist. Um diese Pflicht kommt er nur herum, wenn er nachweisen kann, dass er kein Unternehmer ist. Dazu muss er darlegen, dass er keine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt (OLG Koblenz, 5 U 1145/05). Straßenreinigungsgebühren: Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen zahlenGrundstückseigentümer müssen in Koblenz nur Straßenreinigungsgebühren zahlen, wenn ihr Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück an einer Durchgangsstraße lag. Als er zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurde, erhob er Klage. Seiner Ansicht nach dürfe die Stadt bei der Gebührenerhebung nicht nur die an die Straße angrenzenden Grundstücke berücksichtigen. Sie müsse auch die sonstigen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) heranziehen. Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf Grund der Vorschriften des Landesstraßengesetzes habe die Gemeinde ein Wahlrecht, ob sie neben den Eigentümern der an die Straße grenzenden Grundstücke auch die "Hinterlieger" durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehe. Gerechtfertigt sei die vorrangige Heranziehung der angrenzenden Grundstückseigentümer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, weil ihnen die Reinigungspflicht klar zugeordnet werden könne. Außerdem hätten die "Angrenzer" einen näheren Bezug zu der Reinigungspflicht ("Jeder kehre vor seiner Tür") (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11037/05.OVG). Hinweis: Entscheidend sind letztlich die örtlichen Satzungen. Deren Inhalte überprüfen wir gerne für Sie. Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30.
Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Mai 2006Im Monat Mai 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10. Mai 2006. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10. Mai 2006. Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 15. Mai 2006. Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 15. Mai 2006. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 Euro auf einmal am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 15. Mai 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Donnerstag, den 18. Mai 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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