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Dezember 03

 

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Verkehrsrecht:



Autokauf: Neuwagen gilt nach zwölf Monaten nicht mehr als fabrikneu

Ein Neuwagen gilt nicht mehr als "fabrikneu", wenn zwischen seiner Herstellung und dem Kauf mehr als zwölf Monate liegen.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit zwischen Autokäufer und Autohaus. Der Käufer hatte bei dem Autohaus im Juni 2000 einen Pkw bestellt. Das verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge". Im August 2000 wurde ihm ein Fahrzeug übergeben, das bereits im November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell war seitdem unverändert weitergebaut worden. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil das Fahrzeug wegen seines Alters entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr "fabrikneu" sei.

Der BGH machte deutlich, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn

  • das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird,
  • das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und
  • zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Dabei wies der BGH darauf hin, dass die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs sei. Eine lange Standdauer sei für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Das Kraftfahrzeug unterliege einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetze. Grundsätzlich verschlechtere sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf auf Grund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen könne dies nur verlangsamen, aber nicht verhindern (BGH, VIII ZR 227/02).

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Gebrauchtwagen: Verschweigen der Importeigenschaft verpflichtet zu Rückabwicklung des Kaufs

Verschweigt der Verkäufer, dass es sich bei dem verkauften Pkw um ein Importfahrzeug handelt, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Käufers, der bei dem beklagten Autohaus einen Renault Espace bestellt hatte. Das Fahrzeug war 1995 im Wege des Einzelimports aus Italien eingeführt worden, was im (deutschen) Fahrzeugbrief dokumentiert war, dem Kläger aber verschwiegen wurde. Dieser forderte deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.700 EUR.

Das OLG hielt die Importeigenschaft zwar nicht für einen "Sachmangel" des Fahrzeugs. Gleichwohl könne der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Begründet sei die Klage nämlich wegen "Verschuldens beim Vertragsschluss". Nach Ansicht des OLG war der Beklagte verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über die Tatsache des Imports aus Italien und die entsprechende Eintragung im Fahrzeugbrief zu informieren. Diese Aufklärungspflicht habe er zumindest fahrlässig verletzt und damit dem Kläger einen Umstand verschwiegen, der den Marktwert des Wagens auf Dauer erheblich (Minderwert von 10 Prozent) beeinträchtige (OLG Hamm, 28 U 150/02).

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Rotlichtverstoß: Umfang des geschützten Kreuzungsbereichs

Ist bei sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese schon mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.

Dies ist die Hauptaussage eines Urteils, in dem ein Autofahrer wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf eine Ampel-Kreuzung zu. Etwa 1 m hinter der Haltelinie war der Beginn einer Fußgängerfurt durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt. 2 m hinter der Haltelinie war eine Induktionsschleife in die Fahrbahn eingelassen und 17 m hinter der ersten eine zweite Induktionsschleife. Der Betroffene überfuhr die Haltelinie und passierte die erste Induktionsschleife, als die Lichtzeichenanlage 45 Sekunden Rotlicht zeigte. Die zweite Induktionsschleife überfuhr er nicht mehr. Er kam vielmehr zum Stehen, als er die Fußgängerfurt passierte, aber den für den Querverkehr vorgesehenen Verkehrsraum noch nicht erreicht hatte.

Dies reichte dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Verurteilung. Der Rotlichtverstoß sei bereits mit Einfahren in die hinter der Haltelinie liegende Fußgängerfurt vollendet gewesen. Die Fußgängerfurt gehöre zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich. Sie sei auch geschützt, wenn die dazu gehörige Fußgänger-Ampel Rotlicht aufweist. Mit Fußgängern, eventuell auch Radfahrern müsse nämlich an Fußgängerüberwegen auch noch bei Rotlicht gerechnet werden, insbesondere wenn die Fußgängerfurt zu einer mehrspurigen Fahrbahn gehöre. Da die Fußgänger-Ampeln nur die Farbfolge grün-rot-grün haben, geschehe es häufig, dass Fußgänger, die mehrere Fahrstreifen überqueren müssten, während des Querens der Fahrbahn vom Rotlicht überrascht würden und ihren Weg bei Rotlicht fortsetzen müssten (OLG Hamm, 3 Ss OWi 310/03).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Telefonat mit Handy ist keine Ausrede

Hat ein Autofahrer ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, kann er sich nicht auf ein so genanntes Augenblicksversagen berufen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der in erster Instanz wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war.

Das OLG machte deutlich, dass sich ein während der Fahrt telefonierender Fahrzeugführer darauf einstellen müsse, dass er hierdurch unter Umständen abgelenkt und in der Beherrschung des Fahrzeugs eingeschränkt sei. Er habe daher durch erhöhte Sorgfalt sicher zu stellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung komme. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen habe der telefonierende Autofahrer nicht genügt, so dass er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen könne. Im Übrigen handele es sich bei dem Telefonieren während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ebenfalls um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen könne (OLG Hamm, 2 Ss OWI 474/03).

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Stand: 11. Februar 2007