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Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
(§§ 1-34)
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§§ Begriffsbestimmung 1 Sachliche Geltung 2 Keine Ahndung ohne Gesetz 3 Zeitliche Geltung 4 Räumliche Geltung 5 Zeit der Handlung 6 Ort der Handlung 7
Zweiter Abschnitt Grundlage der Ahndung
Begehen durch Unterlassen 8 Handeln für einen anderen 9 Vorsatz und Fahrlässigkeit 10 Irrtum 11 Verantwortlichkeit 12 Versuch 13 Beteiligung 14 Notwehr 15 Rechtfertigender Notstand 16
Dritter Abschnitt Geldbuße
Höhe der Geldbuße 17 Zahlungserleichterungen 18
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Tateinheit 19 Tatmehrheit 20 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit 21
Fünfter Abschnitt Einziehung
Voraussetzungen der Einziehung 22 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung 23 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 24 Einziehung des Wertersatzes 25 Wirkung der Einziehung 26 Selbständige Anordnung 27 Entschädigung 28 Sondervorschrift für Organe und Vertreter 29
Sechster AbschnittVerfall; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Verfall 29a Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen 30
Siebenter Abschnitt Verjährung
Verfolgungsverjährung 31 Ruhen der Verfolgungsverjährung 32 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung 33 Vollstreckungsverjährung 34
Zweiter Teil Bußgeldverfahren (§§ 35-110)
Erster AbschnittZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde 35 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde 36 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde 37 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten 38 Mehrfache Zuständigkeit 39 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft 40 Abgabe an die Staatsanwaltschaft 41 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft 42 Abgabe an die Verwaltungsbehörde 43 Bindung der Verwaltungsbehörde 44 Zuständigkeit des Gerichts 45
Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 46 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 47 Zeugen 48 Akteneinsicht der Betroffenen und der Verwaltungsbehörde 49 Verfahrensübergreifende Mitteilung von Amts wegen 49a Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde 50 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde 51 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 52
Dritter Abschnitt Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
Aufgaben der Polizei 53 (weggefallen) 54 Anhörung des Betroffenen 55
II. Verwarnungsverfahren
Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde 56 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes 57 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung 58
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 59 Verteidigung 60 Abschluß der Ermittlungen 61 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde 62
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
Beteiligung der Verwaltungsbehörde 63 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit 64
Vierter Abschnitt Bußgeldbescheid
Allgemeines 65 Inhalt des Bußgeldbescheides 66
Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch
Form und Frist 67 Zuständiges Gericht 68 Zwischenverfahren 69 Entschädigung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs 70
II. Hauptverfahren
Hauptverhandlung 71 Entscheidung durch Beschluß 72 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung 73 Verfahren bei Abwesenheit 74 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung 75 Beteiligung der Verwaltungsbehörde 76 Umfang der Beweisaufnahme 77 Vereinfachte Art der Beweisaufnahme 77a Absehen von Urteilsgründen 77b Weitere Verfahrensvereinfachungen 78
III. Rechtsmittel
Rechtsbeschwerde 79 Zulassung der Rechtsbeschwerde 80 Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte 80a
Sechster Abschnitt Bußgeld – und Strafverfahren
Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren 81 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren 82 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 83
Siebenter Abschnitt Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
Wirkung der Rechtskraft 84 Wiederaufnahme des Verfahrens 85 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren 86
Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
Anordnung von Einziehung und Verfall 87 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen 88
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen 89 Vollstreckung des Bußgeldbescheides 90 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung 91 Vollstreckungsbehörde 92 Zahlungserleichterungen 93 Verrechnung von Teilbeträgen 94 Beitreibung der Geldbuße 95 Anordnung von Erzwingungshaft 96 Vollstreckung der Erzwingungshaft 97 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende 98 Vollstreckung von Nebenfolgen , die zu einer Geldzahlung verpflichten 99 Nachträgliche Entscheidung über die Einziehung 100 Vollstreckung in den Nachlaß 101 Nachträgliches Strafverfahren 102 Gerichtliche Entscheidung 103 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung 104
Zehnter Abschnitt Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
Kostenentscheidung 105 Kostenfestsetzung 106 Gebühren und Auslagen 107 Rechtsbehelf und Vollstreckung 108
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
Verfahren der Staatsanwaltschaft 108a
III: Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
Verfahren über die Zulässig des Einspruchs 109
IV. Auslagen des Betroffenen
Auslagen des Betroffenen 109a
Elfter Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen 110
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111- 131)
Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen
Falsche Namensangabe 111 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans 112 Unerlaubte Ansammlung 113 Betreten militärischer Anlagen 114 Verkehr mit Gefangenen 115
Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die
öffentliche Ordnung
Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten 116 Unzulässiger Lärm 117 Belästigung der Allgemeinheit 118 Grob anstößige und belästigende Handlungen 119 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution 120 Halten gefährlicher Tiere 121 Vollrausch 122 Einziehung, Unbrauchbarmachung 123
Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen 124 Benutzen des Rotes Kreuzes oder des Schweizer Wappens 125 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen 126 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können 127 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen 128 Einziehung 129
Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
Verletzung der
Aufsichtspflicht in Betrieben
130
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Gemeinsame
Vorschriften
131
Vierter Teil Schlußvorschriften (§§ 132-135)
Einschränkung von
Grundrechten 132 Übergangsvorschriften
133 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
134 (Inkrafttreten)
135
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine
Ordnungswidrigkeit ist eine
rechtswidrige und vorwerfbare
Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes
verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße
bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand
eines Gesetzes im Sinne des
Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht
vorwerfbar begangen ist.
§ 2 Sachliche
Geltung.
Dieses Gesetz gilt
für Ordnungswidrigkeiten nach
Bundesrecht und nach Landesrecht.
§ 3 Keine Ahndung
ohne Gesetz Eine Handlung kann als
Ordnungswidrigkeit nur geahndet
werden, wenn die Möglichkeit der
Ahndung gesetzlich bestimmt war,
bevor die Handlung begangen wurde.
§ 4 Zeitliche
Geltung
(1) Die Geldbuße
bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung
gilt.
(2) Wird die
Bußgelddrohung während der
Begehung der Handlung geändert,
so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz,
das bei Beendigung der Handlung gilt,
vor der Entscheidung geändert,
so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das
nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während
seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft
getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz
etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen
einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 5 Räumliche
Geltung
Wenn das Gesetz nichts
anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb
dieses Geltungsbereich auf einem
Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge
oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 6 Zeit der Handlung
Eine
Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher Täter tätig geworden ist oder
im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg
eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 7 Ort der
Handlung
(1) Eine Handlung
ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder
im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum
Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach
der Vorstellung des Täters
eintreten sollte.
(2) Die Handlung
eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des
Gesetzes, das die Ahndung mit
einer Geldbuße zuläßt,
verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten
verwirklicht werden sollte.
Zweiter Abschnitt Grundlage der Ahndung
§ 8 Begehen durch
Unterlassen
Wer es unterläßt,
einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur
dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür
einzustehen hat, daß der Erfolg nicht
eintritt, und wenn das
Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht.
§ 9 Handeln für
einen anderen
(1) Handelt jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied
eines solchen Organs., 2. als
vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
oder 3. als gesetzlicher
Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz,
nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen,
auch auf den Vertreter anzuwenden,
wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem
Inhaber eines Betriebes oder einem sonst
dazu Befugten
1. beauftragt, den
Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung
Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf
Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Möglichkeit der
Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht
bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb
im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand
auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und
2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 10 Vorsatz und
Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit
kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung
einer Handlung einen Umstand
nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht
vorsätzlich. Die Möglichkeit der
Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt
unberührt.
(2) Fehlt dem Täter
bei Begehung der Handlung einen Umstand die
Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die
Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht
vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 12 Verantwortlichkeit
(1) Nicht
vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung
noch nicht vierzehn Jahre als ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter
den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar
handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen
Abartigkeit unfähig ist,
das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln.
§ 13 Versuch
(1) Eine
Ordnungswidrigkeit versucht, wer
nach seiner Vorstellung von der
Handlung zur Verwirklichung
des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann
nur geahndet werden, wenn das
Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Der Versuch
wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig
die weitere Ausführung der
Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird
die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der
Handlung zu verhindern.
(4) Sind an der
Handlung mehrere beteiligt, so
wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert.
Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der
Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht
vollendet oder unabhängig von seiner früheren
Beteiligung begangen wird.
§ 14 Beteiligung
(1) Beteiligen sich
mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen
ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn
besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit
der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten
vorliegen.
(2) Die Beteiligung
kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das
die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder
in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens
versucht wird.
(3) Handelt einer der
Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei
den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere
persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies
nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das
Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei
besonderen persönlichen
Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den
Beteiligten, bei dem sie vorliegt.
§ 15 Notwehr
(1) Wer eine Handlung
begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
(3) Überschreitet der
Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird
die Handlung nicht geahndet.
§ 16 Rechtfertigender
Notstand
Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn
bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel
ist, die Gefahr abzuwenden.
Dritter Abschnitt Geldbuße
§ 17 Höhe der
Geldbuße
(1) Die Geldbuße
beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anders
bestimmt, höchstens zweitausend Deutsche Mark.
(2) Droht das Gesetz
für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im
Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur
mit der Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die
Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
aus, so kann es überschritten werden.
§ 18 Zahlungserleichterungen
Ist dem Betroffenen
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße
sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestatte, die
Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet
werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht
rechtzeitig zahlt.
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe
Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur
eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere
Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz
bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen
Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere
Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit.
(1) Ist eine Handlung
gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz
angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz
angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle
des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch
als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Fünfter Abschnitt. Einziehung
§ 22 Voraussetzungen
der Einziehung
(1) Als Nebenfolge
einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit
das Gesetz es ausdrücklich zuläßt. (2) Die Einziehung ist
nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände
zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art
und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß
sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht
sind.
(3) Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der
Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
§ 23 Erweiterte
Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz
auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2
Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht
Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen
hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ein Einziehung
darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der
den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den
Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) In den Fällen der
§§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und
eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung
auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die Gegenstände
unbrauchbar zu machen, 2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen
oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern
oder 3. über die
Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird
die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
(3) Die Einziehung
kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
§ 25 Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter den
Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen
Einziehung hätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der Einziehung
verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung
des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages
gegen den Täter bis zu der Hälfte angeordnet werden, die dem Wert des
Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche
Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren
Stelle getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einziehung
mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne
Entschädigung nicht angeordnet werden kann, oder im Falle der Einziehung
nicht angeordnet werden könnte (§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung
neben der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes
nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des
Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Ist die Anordnung
der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,
weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung
des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.
(5) Für die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.
§ 26 Wirkung der
Einziehung
(1) Wird ein
Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene
Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das
Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts über, deren Organ oder Stelle der Einziehung angeordnet hat.
(2) Rechte Dritter an
dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch
angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2
vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet
werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht
zu gewähren ist.
(3) Vor der
Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch
andere Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wirkung
hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch
nicht rechtskräftig ist.
§ 27 Selbständige
Anordnung
(1) Kann wegen der
Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt
oder eine Geldbuße gegen eine bestimmt Person nicht festgesetzt werden, so
kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig
angeordnet werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen
vorliegen.
(2) Unter den
Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann
anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder 2.
sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und
das Gesetz nichts anders bestimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet
werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch
anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
§ 28 Entschädigung
(1) Stand das Eigentum
an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der
Entscheidung über Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand
mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter Berücksichtigung des
Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht
trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht übergangen ist.
(2) Eine
Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1.
der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder
das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen
ist, 2.
der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der
Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerfliche Weise erworben hat
oder 3.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässig wäre,
den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des
Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillge
Härte wäre, sie zu versagen.
§ 29 Sondervorschrift
für Organe und Vertreter
(1) Hat jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied
eines solchen Organs, 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen
Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als
vertretungsberechtigter Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft oder 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
genannten Personenvereinigung
eine Handlung
vorgenommen, ist ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der
§§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des
Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen
würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem
Vertretenen zugerechnet.
(2) § 9 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Sechster Abschnitt. Verfall; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 29a Verfall
(1) Hat der Täter für eine mit Gelbbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eins Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.
(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.
§ 30 Geldbuße gegen juristischen Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand
1. als vertetungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark, 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73 a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 a anzuordnen.
Siebenter Abschnitt Verjährung.
§ 31 Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, 2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark bedroht sind, 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, 2. jede rechtliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, 4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, 5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, 6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, 7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, 8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, 9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, 10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs.5 Satz 2 und die Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, 11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, 12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (72 Abs. 1 Satz 2) 13. die Erhebung der öffentlichen Klage, 14. die Eröffnung des Hauptverfahrens, 15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit den in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
§ 34 Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfirst nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend Deutsche Mark, 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) De Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Erster AbschnittZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
( 1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, 2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder 2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreichte. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
§ 39 Mehrfache Zuständigkeit
(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die Verwaltungsbehörde, der nach Abs. 1 Satz 1 der Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen hören.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehörden
1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde, 2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und, 3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 kann die Übertragung in gleicher Wiese wieder aufgehoben werden.
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gerichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.
§ 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn diese zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.
§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften.
§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichte wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahmen im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Verführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält diese eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eins Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
§ 48 Zeugen
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.
§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
§ 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
(1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidungen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder in Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer Anwendung erfordern. Abs. 2 Satz 2 und 4 dieser Vorschrift gilt sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschuß der Übermittlung überwiegen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind sinngemäß anzuwenden
1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und 2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete Gericht tritt.
Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde übermitteln, die das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die angefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das Bundesministerium, das für bundesrechtliche Bußgeldvorschriften in seinem Geschäftsbereich zuständig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen.
§ 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGB1. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtung erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen im Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet, dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt.
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigen Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Dritter Abschnitt Vorverfahren.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt, dieselben Rechte und Pflichte wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
§ 54
(weggefallen)
§ 55 Anhörung des Betroffenen
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
II. Verwarnungsverfahren
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zwanzig Deutsche Mark.
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwarnungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weisen ausweisen.
§ 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
(1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.
§ 60 Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nicht anders bestimmt.
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft.
§ 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichte wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
(2) Der sonst zuständige Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 oder § 42, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die Entscheidung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.
§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
Vierter Abschnitt Bußgeldbescheid.
§ 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeiten und die angewendeten Bußgeldvorschriften. 4. die Beweismittel, 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, daß a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Fünfter AbschnittEinspruch und gerichtliche Verfahren
I. Einspruch
§ 67 Form und Frist
(1) Der Betroffenen kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
§ 68 Zuständiges Gericht
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsenden ist der Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrerer Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder 2. der Betroffenen seinen Wohnsitz hat (Wohnort)
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 69 Zwischenverfahren
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, die sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmten Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt, sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor Übersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 der Strafprozeßordnung ) zu entsprechen.
(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.
§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
II. Hauptverfahren.
§ 71 Hauptverhandlung
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen, 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit gaben, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlassung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.
§ 72 Entscheidung durch Beschluß
(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.
(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffen bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.
(3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
(4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an, hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.
(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.
(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. In dem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach seinem Ermessen zusätzlich Ausführungen machen. Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
§ 74 Verfahren bei Abwesenheit
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftliche oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 262 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffenen ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahren (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gerichts erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 77 Umfang der Beweisaufnahme
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder 2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
§ 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 77b Absehen von Urteilsgründen
(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichterklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist.
(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.
(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
III. Rechtsmittel
§ 79 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 27 auf nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist. 3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. 4. der Einspruch durch Urteil unzulässig verworfen worden ist oder 5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
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