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Oktober 06

 

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Inhaltsverzeichnis Oktober 2006:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Tierischer Unfall: Landwirt haftet anteilig für Unfall mit Milchkuh

Ein Landwirt haftet anteilig für einen Fahrzeugschaden, der durch die Kollision eines Fahrzeugs mit der dem Landwirt entlaufenen Milchkuh entstanden ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit entschieden. Eine von dem beklagten Landwirt gehaltene Milchkuh war in der Nähe der Weide auf die Straße gelangt und dort mit dem Pkw des Klägers kollidiert. Für die dem Kläger entstandenen Unfallkosten hafte der Landwirt nach Ansicht des OLG aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung zur Hälfte. Ein bei Nutztieren nach dem Gesetz in Betracht kommender Ausschluss der Haftung sei nicht anzunehmen, weil der Landwirt die Einhaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kuh nicht ausreichend dargelegt habe. Die Behauptung des Landwirts, die Weide sei durchgängig mit einem mindestens 130 cm hohen, vierfachen Stacheldraht eingezäunt gewesen, reiche hierfür nicht aus. Die Tatsache, dass sich die Kuh auf der Straße befunden habe, stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Ausbruchsmöglichkeit von der Weide bestanden habe. Daher müsse der Tierhalter darlegen und beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet gewesen seien, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zum einen habe der Landwirt weder eine regelmäßige, dichte Kontrolle der Weideeinzäunung auf ihre Unversehrtheit vorgetragen. Zudem sei die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit des - womöglich unbemerkten - Ausbrechens der Kuh auf ihrem Weg vom abendlichen Melken vom Stall auf die Wiese nicht ausgeräumt (OLG Hamm, 9 W 45/05).

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Auffahrunfall: Geteilter Schadenersatz bei Bremsen ohne zwingenden Grund

"Wenn´s hinten kracht gibt´s vorne Geld..." Diese alte Autofahrerweisheit trifft nicht immer zu, entschied nun das Kammergericht (KG) im Fall eines Auffahrunfalls. Ein Autofahrer war auf den vorausfahrenden Pkw aufgefahren, da dessen Fahrer ca. 100 Meter vor einer roten Ampel plötzlich stark gebremst hatte. Zu der Vollbremsung war es gekommen, weil der Fahrer mit dem Automatik-Fahrzeug nicht vertraut war. In der Vorstellung, die Kupplung zu bedienen, hatte er das Bremspedal voll durchgetreten.

Unter diesen Umständen könne er nach Ansicht des KG nicht damit rechnen, seinen Schaden vom Auffahrenden voll ersetzt zu bekommen. Komme starkes Bremsen ohne zwingenden Grund mit Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand zusammen, treffe den Bremsenden eine Mitschuld an dem Unfall. Seine Mithaftung sei umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen sei. Im vorliegenden Fall hielten es die Richter für angemessen, den Schaden im Verhältnis 50:50 zu teilen (KG, 12 U 70/05).

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Fahrverbot: Autotest mit Folgen

Mehr als 50 km/h zu schnell war ein PKW-Fahrer unterwegs, als er in eine Radarkontrolle geriet. Vor Gericht wies sich der Raser als Testfahrer einer Motorsportfachzeitschrift aus, konnte damit den Amtsrichter jedoch nicht beeindrucken: 160 EUR und ein Monat Fahrverbot war die Quittung für die all zu flotte "Testfahrt". Dagegen wehrte sich der Betroffene beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit der Beschwerde, ohne Führerschein drohe ihm die Entlassung.

Ein solcher Verlust der beruflichen Existenz erschien auch dem OLG eine übergroße Härte für den Verkehrsverstoß. Sie hoben das Urteil daher auf und wiesen das Amtsgericht an, den Sachverhalt zur Frage des Jobverlusts zusätzlich aufzuklären.

Hinweis: Nicht jeder Autofahrer, auf den ein Fahrverbot zukommt, kann eine Tätigkeit als Testfahrer aufweisen. Dennoch kann auch bei ihm im Einzellfall von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage droht. Es müssten allerdings genügend Umstände mitgeteilt werden, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlusts der Existenz rechtfertigen würden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 51/06).

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Geldbuße: Keine Erhöhung bei vorsätzlichem Handytelefonat während der Autofahrt

Ein Verstoß gegen das Verbot der Mobil- oder Autotelefonnutzung des Fahrzeugführers während der Fahrt wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht.

Damit habe nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Vorsatz bereits in der Regelbuße von 40 EUR entsprechende Berücksichtigung gefunden. Es sei daher rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise zusätzlich zu erhöhen (KG, 3 Ws (B) 600/05).

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Stand: 11. Februar 2007