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Inhaltsverzeichnis Oktober 05:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:Verbraucherrecht0190er-Nummern: Vertragsschluss nur bei klarem Hinweis auf Mitwirkung des Verbindungsnetz- und PlattformbetreibersZwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst (0190er- bzw. 0900er-Nummer) angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zu Stande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Mit dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) die
Stellung des Verbrauchers weiter. Dabei hatte er über folgenden Sachverhalt zu
entscheiden: Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses bei der DT AG
(sog. Teilnehmernetzbetreiber). Die Klägerin verlangte von ihm die Zahlung von
Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern).
Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen
verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das Unternehmen als
Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher
Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen
kommenden Anrufe beziehungsweise Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer
war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem
Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst
nicht zu erkennen. Der BGH hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt werde, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber komme kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zu Stande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich werde. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer sei die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt. Ihm sei deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt werde. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreibern bekannt sei, würden sich in Fällen wie dem Vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch darstellen (BGH, III ZR 3/05). Gebrauchtwagen: Starker Reifenverschleiß ist nicht unbedingt ein SachmangelWenn die Reifen unüblich stark verschleißen, liegt nicht automatisch ein Sachmangel vor. Gerade bei tiefergelegten, sportlichen Fahrzeugen sei ein erhöhter Reifenverschleiß noch normal, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im Urteilsfall ging es um einen Alfa 156 2,4 JTD, den der Kunde bei einem Kilometerstand von knapp unter 15.000 bei einem Kfz-Händler gekauft hatte. Der Alfa war werksseitig tiefergelegt und mit Breitreifen ausgerüstet. Bei einer Inspektion in einer Fremdfirma hieß es: "Alle vier Reifen haben Auswaschungen und sollten erneuert werden". Daraufhin trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Zu Unrecht, entschied das OLG. Angesichts der Tieferlegung und des sportlichen Looks habe der Kunde damit rechnen müssen, dass die Reifen nicht so lange wie im Normalfall halten (OLG Düsseldorf, I - 1 U 28/05). Gebrauchtwagen: Bei Nachfrage muss Verkäufer über reparierten Totalschaden aufklärenWenn das verkaufte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte und der Käufer ausdrücklich danach fragt, muss der Händler ihn über den Schaden aufklären. Ohne Nachfrage des Kunden reicht ein Hinweis auf den Unfall. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Kfz-Betriebs. Dieser hatte einen Mitsubishi Pick up nach einem schweren Unfall als unreparierten Unfallwagen für 7.450 Euro angekauft und nach Instandsetzung als "Unfallwagen, Jahreswagen ... Überschlag bed. fahrbereit" im Internet für 14.900 Euro angeboten. Für 13.500 Euro wurde das Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Als der Käufer erfuhr, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und er das Schadengutachten zu Gesicht bekam, sah er sich getäuscht und forderte Schadenersatz in Höhe von 6.100 Euro. Das OLG entschied gegen den Kfz-Betrieb. Er habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Denn er hätte auf die gezielte Nachfrage des Käufers hin über den Umfang des Schaden informieren müssen. Außerdem habe der Händler das wahre Ausmaß des Unfallschadens verharmlost, nicht zuletzt durch die teilweise Instandsetzung des Fahrzeugs (OLG Hamm, 28 U 125/04). Immobilienrecht: Verkäufer muss über schikanösen Nachbarn aufklärenDer Verkäufer eines Wohnhauses muss den Erwerber auch ungefragt über Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind, wenn der Erwerber redlicherweise Aufklärung erwarten darf. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. auch für das schikanöse Verhalten eines Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt. Die Klägerin hatte von den Verkäufern ein Wohnhaus erworben und aufwendig renoviert. Schon kurz nach ihrem Einzug kam es zu erheblichen Belästigungen durch einen Nachbarn, die sich in Schreianfällen und lauter Musik während der Nacht, Beschimpfungen, Beleidigungen, Beschmieren der Haustüre mit Yoghurt und Erbrochenem sowie Morddrohungen gegen die Klägerin äußerten. Den Verkäufern war das Verhalten des Nachbarn schon lange bekannt. Sie selbst waren jahrelang terrorisiert worden. Über diese Vorfälle hätten sie nach Ansicht des OLG die Käuferin aufklären müssen. Ihr Hinweis, im Haus sei es nicht immer leise, der Nachbar sei auch schon mal laut, sei stark verharmlosend und daher nicht ausreichend gewesen. Die Käuferin habe daraus nicht schließen können, dass sich das Lautsein des Nachbarn in einer Weise äußert, die jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt. Die Verkäufer hätten bei Vertragsschluss auch nicht davon ausgehen können, dass das aggressive Verhalten des Nachbarn sich wesentlich abschwächen oder endgültig aufhören würde. Nach ihren Erfahrungen mit dem Nachbarn hätten sie davon ausgehen müssen, dass sich dessen Verhalten auch gegen die neuen Nachbarn richten würde. Die Verkäufer müssen der Klägerin daher sämtlichen durch den Immobilienerwerb entstandenen Schaden, insbesondere die Erwerbs-, Finanzierungs- sowie Renovierungskosten, insgesamt über 200.000 Euro nebst Zinsen, gegen Rückgabe des Wohnhauses ersetzen (OLG Frankfurt a.M., 4 U 84/01). Sozialrecht: Arbeitslosengeld II umfasst auch Kinderbett und KinderwagenNeben den Kleidungspauschalen für Schwangerschaft und Babykleidung besteht ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein arbeitsloses Ehepaar für sein noch nicht geborenes Kind als Erstausstattung des Hausrats ein Kinderbett und einen Kinderwagen beantragte. Der Antrag wurde abgelehnt, zugleich wurden aber Kleidungspauschalen für Schwangerschaft von 150 Euro und Babykleidung von 180 Euro bewilligt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Das LSG verurteilte nun die Verwaltung im Beschwerdeverfahren, ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen als einmalige Hilfen zu gewähren. Das Gesetz sehe neben den Regelleistungen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung vor. Dabei sei das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Die Erstausstattung einer Wohnung umfasse alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich seien. Darunter falle in einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden solle, auch ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Kinderwagen. Es sei jedoch durchaus zumutbar, sich mit gebrauchten Möbeln auszustatten (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 45/05 AS). Schlägerei: 100.000 EUR Schmerzensgeld nach Verlust eines AugesWegen des Verlusts eines Auges hat das Landgericht (LG) Osnabrück einem 22-jährigen Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR zugesprochen. Der Kläger hatte eine Diskothek besucht, wo es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten kam. In dessen Verlauf wurde das linke Auge des Klägers mittels eines Glases derart schwer verletzt, dass es später entfernt werden musste. Die Sehkraft auf dem verbleibenden rechten Auge liegt unkorrigiert bei 20 bis 30 Prozent, im korrigierten Zustand bei etwa 63 Prozent. Da der Kläger nach dem Vorfall dreidimensional nicht mehr sehen kann, kann er seinen Wunschberuf als Mechatroniker nicht erlernen. Zur Begründung des hohen Schmerzensgelds hat das LG einmal auf die schweren Verletzungen des Klägers, die nunmehr eingeschränkte Berufswahl sowie seine lebenslange optische Beeinträchtigung hingewiesen, die durch ein Implantat nicht vollständig beseitigt werden könne. Ausdrücklich hat das LG auch die erheblichen Schmerzen des Klägers berücksichtigt, der tagelang unter unerträglichen Schmerzen litt, weil das Augenlid des linken Auges ständig über die verletzte Oberfläche des zertrümmerten Augenkörpers glitt. Darüber hinaus hat sich auf die Höhe des Schmerzensgelds der Umstand ausgewirkt, dass der Beklagte die Verletzung einschließlich des Verlusts des Auges beabsichtigt hätte. Er habe sich zudem bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mit keinem Wort beim Kläger entschuldigt, sondern vielmehr versucht, diesem die Verantwortung für die erlittenen Verletzungen durch eine wahrheitswidrige Darstellung des Geschehens aufzubürden. Nach der Vernehmung von sieben Zeugen habe es das LG aber für erwiesen angesehen, dass der Beklagte nach einer eigentlich schon beendeten harmlosen Rempelei dem Kläger plötzlich ohne Vorwarnung mit voller Wucht ein Glas in dessen linkes Auge geschlagen habe. Das Glas sei durch die Wucht des Schlags im Gesicht zerbrochen. Anschließend hätte der Beklagte den Stiel des Glases noch nachgedrückt, so dass sich dieses in das Auge bis zur hinteren Wand der Augenhöhle vorgeschoben hätte (LG Osnabrück, 1 O 2232/04). VerkehrsrechtGeschwindigkeitsüberschreitung: Blinkende "Vorampel" verpflichtet nicht zur GeschwindigkeitsreduzierungEin vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht verpflichtet den Kraftfahrer nicht, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" die Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muss erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur anhalten, wenn ihm dies bei normaler Betriebsbremsung noch möglich ist. Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: Beim Versuch, eine ampelgeregelte Kreuzung mit seinem Fahrrad zu überqueren, war der Kläger von einem Transporter erfasst und schwer verletzt worden. Der Kraftfahrer war mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mind. 78 km/h bei Gelb in die Kreuzung eingefahren. In ca. 150 m Entfernung war eine "Vorampel" installiert, die phasenweise gelb blinkte. Nach der Behauptung des Klägers habe der Beklagte die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h weit überschritten. Demgegenüber haben die Beklagten vorgebracht, selbst bei Tempo 70 sei ein gefahrloses Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich gewesen. Alleinverantwortlich für den Unfall sei der Kläger, weil er bei Rot gefahren sei. LG und OLG haben die Haftung zu je 50 Prozent verteilt. Beide Instanzen sind von einem Rotlichtverstoß des Klägers ausgegangen. Die hälftige Mithaftung des Beklagten wurde damit begründet, dass die Betriebsgefahr des Transporters durch einen schuldhaften Lichtzeichen-Verstoß des Beklagten erheblich erhöht gewesen sei. Wegen der gelb blinkenden "Vorampel" könne er sich nicht darauf berufen, er habe an der "Hauptampel" nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Das sah der BGH nicht so. Er entschied vielmehr, dass die blinkende "Vorampel" nur eine Warn- und keine Regelungsfunktion habe. Damit war der Vorwurf des OLG, der Beklagte habe gegen das Gebot verstoßen, bei Gelb vor Rot anzuhalten, nicht mehr tragfähig (BGH, VI ZR 228/03). Fiktive Reparaturkosten: Nachweis einer "Billigwerkstatt" schließt fiktive Gutachtensabrechnung nicht ausEinem Unfall-Geschädigten ist es auch dann nicht verwehrt, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens fiktiv abzurechnen, wenn der Schädiger bzw. Versicherer kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebundenen bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Aachen im Fall eines Autofahrers, der nach einem Unfall seinen Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen seiner Wahl schätzen ließ. Sodann rechnete er auf Gutachtenbasis (fiktiv) ab. Der Versicherer, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach unstreitig war, nahm eine Reihe von Kürzungen vor, u.a. bei den Lohnkosten für Karosserie- und Lackierarbeiten. Er berief sich auf ein "Gegengutachten", in dem kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten ausgewiesen waren. Das AG sprach dem Autofahrer sämtliche strittigen Positionen zu. Bei den Lohnkosten (Stundenverrechnungssätze) legte das AG die Ansätze im Sachverständigengutachten des Autofahrers zu Grunde. Zur Begründung führte es aus, dass einem Geschädigten der Reparaturschaden auf der Basis der (höheren) Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch zu ersetzen sei, wenn der Schädiger konkret kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in freien bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweise. Dem Geschädigten könne nicht das Risiko auferlegt werden, dass die alternative Werkstatt genauso kompetent sei wie eine Markenfirma. Zudem würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger unabhängig von den Dispositionen des Geschädigten zur vollständigen Schadensbehebung verpflichtet sei. Hinweis: Der Versicherer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) den fiktiv abrechnenden Geschädigten auf eine diesem mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (BGH, VI ZR 398/02). Ob auch eine nicht markengebundene ("freie") Werkstatt als gleichwertige Alternative in Frage kommen kann, hat der BGH bisher nicht entschieden. Wenn überhaupt, ist das nur in engen Grenzen zu bejahen, wobei auch Gesichtspunkte der Garantie und Gewährleistung eine wichtige Rolle spielen, ebenso die Frage einer eventuell höheren Wertminderung. Jedenfalls müssen die Tatsachen, die a) die Gleichwertigkeit und b) die "mühelose" Zugänglichkeit der Alternativwerkstatt begründen, vom Schädiger/Versicherer dargelegt und notfalls bewiesen werden (BGH, a.a.O.); (AG Aachen, 5 C 81/05). Linksabbieger: Bei Unfall mit überholendem Fahrzeug spricht erster Anschein gegen den AbbiegendenKommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiege-Vorgang zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Mit dieser Begründung sprach das Kammergericht (KG) einem Autofahrer Schadenersatz zu. Dieser hatte einen vor ihm fahrenden Pkw überholt, als jener plötzlich nach links abbog. Bei dem Zusammenstoß hatte es erheblichen Blechschaden gegeben. Das KG verwies darauf, dass der erste Verschuldensanschein gegen den Linksabbieger spreche. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe. Er hätte nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen müssen. Er hätte sich vielmehr zusätzlich auch möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen müssen. Schließlich wäre es erforderlich gewesen, vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen ein weiteres Mal auf nachfolgenden Verkehr zu achten. Wäre der Linksabbieger diesen Verpflichtungen nachgekommen, wäre es voraussichtlich nicht zu dem Zusammenstoß gekommen (KG, 12 U 21/04). Führerscheinentzug: Ausländische Fahrerlaubnis ist wegen Europarecht in Deutschland gültigEine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ist auf Grund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. Dem Antragsteller war 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. 2004 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h. Die medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei. Er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das OVG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her. Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht vor. Dies betreffe aber nur Fälle, in denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie, wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn
Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor (OVG Rheinland-Pfalz, 7 B 11021/05.OVG). |
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