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Inhaltsverzeichnis Oktober 2004:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtNachbarrecht: Ausgleich zwischen Nachbarn für Schäden durch umstürzenden GrenzbaumEin Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zweier Nachbarn. Auf deren Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte. Als der Baum ohne Sturmeinwirkung umstürzte und das Wohnhaus des einen Nachbarn erheblich beschädigte, verlangte dieser von seinem Nachbarn Schadenersatz. Der BGH beurteilte die Eigentumsverhältnisse an dem Grenzbaum dahingehend, dass vertikal geteiltes Eigentum bestehe. Das habe zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baums gehöre, der sich auf seinem Grundstück befindet. Für diesen Teil sei er verkehrssicherungspflichtig. Er müsse den Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie z.B. trockenes Laub, dürre Äste und Pilzbefall untersuchen lassen. Dies habe der beklagte Nachbar unterlassen, obwohl auch auf der ihm gehörenden Seite die Erkrankung des Baums erkennbar war. Er habe damit die Beschädigung des Nachbarhauses mit zu verantworten. Den gleichen Vorwurf müsse sich aber auch der klagende Nachbar machen lassen. Ihn treffe daher eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden. Da beide Nachbarn in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten und der beiderseitige Verschuldensanteil gleich hoch zu bewerten sei, nahm der BGH eine Schadensteilung vor (BGH, V ZR 33/04). Arzthaftung: Schmerzensgeld bei voreiliger OperationErfolgt eine Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden, ist der behandelnde Arzt dem Patienten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich Komplikationen einstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Arztes, der eine Frau nach chronischen Rückenbeschwerden und einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert hatte. Unmittelbar nach der Operation litt die Frau an einer Querschnittslähmung. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden und entsprechender ausführlicher Aufklärung der Patientin nicht veranlasst gewesen sei. Daneben hielt das OLG für entscheidungserheblich, dass die Durchführung der Operation teilweise zu beanstanden gewesen sei. Die Erfolgsaussichten der risikoreichen Operation habe nur im unteren einstelligen Prozentbereich gelegen. Das OLG verurteilte den Arzt daraufhin zu einem erheblichen Schmerzensgeld. Daneben wurden der Frau noch rund 12.000 EUR für verletzungsbedingte Mehraufwendungen (Haushaltsführungsschaden) für einen Zeitraum von zwei Jahren zugesprochen (OLG Hamm, 3 U 264/03). Miet-Lkw: Haftungsfreistellung bei falschem TankenGewährt ein Kraftfahrzeugvermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsfreistellung bei Beschädigung des Fahrzeugs durch einfache Fahrlässigkeit, wird hierdurch auch ein fahrlässiger Bedienungsfehler (hier: Fehler beim Betanken) umfasst. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines Mannes klar, der bei einem Kraftfahrzeugvermieter einen Kleinlastwagen gemietet hatte. Dabei hatte er eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart. Beim Betanken des Fahrzeugs füllte er versehentlich Dieselkraftstoff in den Ölbehälter. Der Kraftfahrzeugvermieter verlangte von ihm daraufhin die Erstattung des entstandenen Schadens in Höhe von 8.700 EUR. Das OLG entschied, dass entgegen der Ansicht des Kraftfahrzeugvermieters der vorliegende Fall auch von der Haftungsfreistellung umfasst werde. Zwar sei ein solcher Bedienungsfehler bei einer Vollkaskoversicherung nicht umfasst. Dies könne jedoch als Vergleich nicht herangezogen werden. Der Mieter sei nämlich mit einem Mietwagen nicht so vertraut wie der Halter, der sein Fahrzeug ständig nutze. Daher sei sein Risiko, das Fahrzeug auf diese Weise zu beschädigen, bedeutend höher als das des Eigentümers. Im Übrigen hätte der Kraftfahrzeugvermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die durch Bedienungsfehler verursachten Schäden von der Haftungsfreistellung hätte ausnehmen wollen. Dies habe er vorliegend nicht getan. Zweifel über die Tragweite der Haftungsreduzierung müssten daher zu seinen Lasten gehen (OLG Rostock, 3 U 85/03). Parkplatz: Veranstalter haftet bei Diebstahl, wenn er Überwachung ankündigtWer mit dem Hinweis auf eine Bewachung Parkflächen vermietet, haftet für Schäden, die einem Parkplatzmieter durch Diebstahl entstehen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Kläger, der sich mit seiner Frau auf der Durchreise in den Urlaub befand, besuchte ein von der Beklagten organisiertes Golfturnier. Hier waren auf Wiesen größere Parkflächen abgesteckt, die für 3 EUR ganztägig benutzt werden konnten. Auf Hinweisschildern hieß es: "Die Parkplätze werden überwacht." Der Kläger fand nach seiner Rückkehr seinen Pkw aufgebrochen vor. Er verlangte von der Beklagten den Ersatz seines gestohlenen Urlaubsgepäcks. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass sie keine Obhutspflicht übernommen habe. Durch den Einsatz der Einweiser und die anlässlich des Termins vermehrt erfolgten Polizeistreifen sei eine ausreichende Überwachung gewährleistet gewesen. Der Kläger habe den Schaden auch mitverschuldet, denn er habe das wertvolle Gepäck nicht in einem separat verschließbaren Kofferraum verstaut. Außerdem habe der Wagen keine Alarmanlage gehabt. Diese Ansicht teilte das OLG nicht. Durch den Verkauf der Parkkarte habe die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Obhutspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug und dessen Inhalt übernommen. Dies ergebe sich aus dem Hinweisschild mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." Ein solcher Ausspruch könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte die Wiesenfläche räumlich überwache und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken wolle. Diese Annahme werde noch durch die zahlreich vorhandenen Einweiser verstärkt. Hier habe der Parkende davon ausgehen dürfen, dass sie die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge überwachen würden. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich. Das Lagern der Gepäckstücke unter der mit einer Abdeckung versehenen Heckklappe stelle keinen Umstand dar, welcher den Diebstahl fördere oder provoziere. Es bestehe auch keine Obliegenheit, Gepäckstücke nur in Fahrzeugen mit Alarmanlagen zurückzulassen (OLG Karlsruhe, 1 U 46/04). VerkehrsrechtRückwärtsfahren: Kollision bei Ausparken aus einer ParklückeWer auf einem Parkplatz rückwärts aus seinem Stellplatz fährt und dabei das neben ihm stehende Auto beschädigt, verletzt nicht die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Autofahrerin. Diese war beim Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht auf den benachbarten Stellplatz geraten. Hierbei hatte sie den dort geparkten Wagen gestreift. Das OLG wies darauf hin, dass der Zusammenstoß im ruhenden Verkehr erfolgt sei. Wegen des geringeren Gefahrenpotenzials seien die Sorgfaltspflichten hier geringer als die in der Straßenverkehrsordnung zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen. Insoweit müsse der rückwärts Rangierende, der sich aber noch in der Parkbucht befinde, nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO beachten. Die Autofahrerin konnte deshalb nur wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einer geringeren Geldbuße verurteilt werden (OLG Stuttgart, 1 Ss 182/04). Unabwendbarkeit: Autofahrer muss für Kind am Straßenrand nicht vorsorglich abbremsenNähert sich ein Autofahrer einem am Straßenrand wartenden 10-jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält. Er ist dagegen nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen. Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schmerzensgeldklage eines verletzten Kindes gegen einen Autofahrer zurück. Der Unfall sei für den Autofahrer unabwendbar gewesen, so dass er nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Zwar stelle die Straßenverkehrsordnung erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern. Allerdings dürften diese Anforderungen nicht überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten sei. Besondere Vorkehrungen (z.B. Geschwindigkeitsverringerung) zur Abwendung einer Gefahr müsse der Autofahrer erst treffen, wenn das Verhalten der Kinder zu einer Gefährdung führende Auffälligkeiten zeigen würde. Allein die Anwesenheit eines Kindes auf dem Gehweg neben der Fahrbahn sei keine solche besondere Situation. Angesichts des Alters des am Straßenrand wartenden Kindes durfte der Autofahrer davon ausgehen, dass es über die notwendige Einsichtsfähigkeit für ein verkehrsgerechtes Verhalten verfügte (OLG Celle, 14 U 125/03). Fahrverbot: Auch Honorarkonsul muss sich an die Straßenverkehrsordnung haltenDie Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fahrzeug in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe gebraucht wurde. Mit dieser Begründung verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Rechtsbeschwerde eines für einen südeuropäischen Staat tätigen Honorarkonsuls. Dieser war mit seinem Pkw auf der Autobahn in eine Radarkontrolle geraten. Dabei wurde eine Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 42 km/h festgestellt. Folge war die Verurteilung zu einer Geldbuße von 100 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Honorarkonsul geltend gemacht, er habe das mit einem Zusatzschild "CC" versehene Fahrzeug in Ausübung seines Amts als Honorarkonsul benutzt und genieße deshalb Immunität. Dies ließ das OLG so nicht gelten und bestätigte die Verurteilung. Zwar werde der Betroffene als Honorarkonsul vom Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen erfasst. Danach sei eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen, wenn Taten in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen würden. Da jedoch die Durchführung von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine besondere konsularische Aufgabe darstelle, unterliege die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr grundsätzlich keiner Beschränkung. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe stehe. Einen solchen vermochte das OLG vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Bei dem benutzten Fahrzeug handele es sich um einen Firmenwagen, der auf eine GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene sei, zugelassen sei. Daher liege es nahe, dass es sich um eine Geschäftsfahrt gehandelt habe. Auch habe der Betroffene trotz einer entsprechenden Anfrage des OLG die von ihm geltend gemachte konsularische Aufgabe nicht näher konkretisiert (OLG Karlsruhe, 2 Ss 42/04). Pkw-Unfall: Kostenerstattung bei Feuerwehreinsatz muss angemessen seinVerlangt eine Gemeinde nach einem Einsatz der Feuerwehr die Erstattung der Einsatzkosten, müssen die Stundensätze für die Einsatzfahrzeuge angemessen berechnet werden. Auslöser für diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt war ein Autounfall, zu dem die Feuerwehr mit sieben Feuerwehrleuten und zwei Feuerwehrfahrzeugen ausgerückt war. Die Gemeinde verlangte von der Unfallverursacherin hierfür Kostenersatz in Höhe von 2.447,77 EUR. Dabei berechnete sie eine Einsatzstunde der Feuerwehrleute mit je 26,11 EUR, die Stundensätze der beiden Fahrzeuge setzte sie mit 1.423 EUR und 840 EUR an. Hierfür legte sie die jeweils durch das Fahrzeug entstandenen jährlichen Vorhaltekosten - Abschreibung, Zinsen, Betriebs- und Wartungskosten - zu Grunde, geteilt durch die Zahl der jährlichen Einsatzstunden des Einsatzfahrzeugs. Die Unfallverursacherin hielt die Stundensätze der Fahrzeuge für überhöht und verweigerte die Bezahlung des geforderten Betrags. Das VG gab ihr Recht. Nach dem Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz könne die Gemeinde die Kosten für Feuerwehreinsätze in bestimmten Fällen vom Bürger ersetzt verlangen. Dies sei unter anderem der Fall, wenn die Einsatzlage durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sei. Danach müsse derjenige, der durch den Autounfall den Einsatz verursacht habe, grundsätzlich für die Kosten haften. Die Vorhaltekosten für die beiden Feuerwehrfahrzeuge dürften aber nur nach dem Zeitraum abgerechnet werden, in dem der konkrete Einsatz gefahren wurde. Daraus folge, dass bei Festsetzung der Stundensätze die jährlichen Vorhaltekosten auf die gesamten Jahresstunden (also auf 365 mal 24 Stunden), nicht nur auf die jährlichen Einsatzstunden des Fahrzeugs umgelegt werden müssten. So ergebe sich ein Betrag, der um ein Vielfaches niedriger als die in Ansatz gebrachten Stundensätze sei (VG Neustadt, 7 K 3613/03.NW). Steuertermine im Monat Oktober 2004Im Monat Oktober 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Lohnsteuer bis Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004. |
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