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Inhaltsverzeichnis:Verkehrsrecht:
VerkehrsrechtHalteverbot: Polizei ist bei Baustelle nicht für´s Abschleppen zuständigFür das Abschleppen von Falschparkern ist nicht die Polizei, sondern nur die Stadtverwaltung oder das Landratsamt zuständig. Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Autofahrer Recht. Einige Tage nachdem dieser sein Fahrzeug geparkt hatte, wurden wegen Bauarbeiten Halteverbotsschilder aufgestellt. Da der Fahrer im Urlaub war, konnte er sein Fahrzeug nicht entfernen. Die Baufirma informierte daraufhin die Polizei, dass der Wagen die Bauarbeiten behindere. Die Polizei ließ das Fahrzeug durch einen privaten Abschleppdienst abschleppen. Der VGH entschied, dass der Autofahrer die Abschleppkosten nicht zahlen müsse. Die Polizei sei nämlich für das Abschleppen gar nicht zuständig gewesen: Zuständig sei die Straßenverkehrsbehörde. Die Polizei hätte nur im Eilfall eingreifen dürfen, also wenn es bis zu einem Eingreifen der Straßenverkehrsbehörde zu spät gewesen wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall (VGH Baden-Württemberg, 1 S 2025/01). Grundstücksausfahrt: Bei Unfall haftet grundsätzlich der, der aus der Ausfahrt fährtKommt es beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt zum Zusammenstoß mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung gegen den, der das Grundstück verlässt. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schadenersatzklage eines Autofahrers zurück, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine mehrspurige Straße eingefahren und hier mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war. Das OLG machte deutlich, dass ein - wenn auch nur teilweise bestehender - Schadenersatzanspruch des Autofahrers voraussetze, dass er ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugführers beweise. Einen solchen Beweis konnte er in diesem Fall jedoch nicht führen. Damit spricht der "Beweis des ersten Anscheins" für sein alleiniges Verschulden (OLG Celle, 14 U 239/02). Radfahrer: Kein Schadenersatz bei Zusammenstoß auf GehwegEine verbotswidrig auf dem Gehweg fahrende erwachsene Radfahrerin muss ihren Schaden selbst tragen, wenn sie mit einem Pkw zusammenstößt, der rückwärts aus einer Hofeinfahrt fährt und den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage einer Radfahrerin gegen einen Autofahrer auf Schadenersatz zurück. Der BGH war der Ansicht, dem Autofahrer sei kein Verschuldensvorwurf zu machen: Er sei langsam gefahren, habe beim Herausfahren mehrmals und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten. Die Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem Verschulden der Radfahrerin zurück. Diese fuhr verbotswidrig auf dem Gehweg, was ein grober Verkehrsverstoß sei (OLG Celle, 14 U 222/02). Autokauf: Wann ist ein Pkw nicht mehr "unfallfrei"?Ein gebrauchter Pkw kann nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden, wenn die Beschädigungen über bloße Lackschäden, hier vor allem Kratzer, und über allenfalls ganz geringfügige kleine Dellen im Blech hinausgehen. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Autokäufer Recht. Dieser hatte unter Ausschluss der Gewährleistung einen Opel Vectra gekauft. In dem Kaufvertragsformular war die vorgedruckte Alternative "das Kfz ist unfallfrei" angekreuzt und maschinenschriftlich "unfallfrei" hinzugesetzt worden. Über die Frage, ob der Wagen tatsächlich "unfallfrei" war, kam es später zum Streit. Der Käufer lehnte eine Rückabwicklung des Kaufes strikt ab. Ein Gutachten hatte folgendes Ergebnis: Spachtelaufträge an beiden Türen der linken Seite, Wertminderung 150 - 200 EUR. In erster Instanz wurde die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen. Begründung: Die Beschädigungen seien mit "unfallfrei" vereinbar. Das OLG sah dies nicht so und gab dem Käufer Recht. Zwar schließe nicht jede äußerliche Beschädigung den Verkauf als "unfallfrei" aus. Allerdings seien nur so genannte Bagatellschäden mit dieser Zusage vereinbar. Die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht des Verkäufers müssten erst recht bei der Auslegung von "unfallfrei" gelten: Denn wer etwas erkläre, noch dazu ausdrücklich, hafte strenger als der, der schweige. Die vorliegenden Schäden würden über die "Bagatellgrenze" hinausgehen, so dass der Pkw nicht mehr als "unfallfrei" gelten könne. Grund für die Spachtelarbeiten seien nämlich nicht nur bloße Lackschäden, sondern leichte Verbeulungen gewesen. Diese stammten daher, dass der Wagen beim Einparken an einem Stein "vorbeigeschrammt" war (OLG Köln, 24 U 108/02). |
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