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Inhaltsverzeichnis November 06Verkehrsrecht:
VerkehrsrechtMitverschulden: Keine Helmpflicht für minderjährigen FahrradfahrerEinem knapp elf Jahre alten Jungen fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn er auf einem privaten Garagenhof abseits der Straße auf einem BMX-Rad fährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen. Mit dieser Entscheidung kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte über den Fall eines knapp elfjährigen Jungen zu entscheiden, der beim Radeln auf einem privaten Garagenhof von einem Kleintransporter erfasst und erheblich verletzt worden war. Die Vorinstanz hatte im Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden gesehen und den Jungen - auch unter Berücksichtigung einer unvorsichtigen Fahrweise - mit einer Quote von 50 Prozent belastet. Das OLG hat den Jungen nun von einer Mithaftung wegen des Nichttragens eines Helms freigestellt. Maßgebend dafür seien die besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere das jugendliche Alter und der Unfallort außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs. Hinweis: Die LG-Entscheidung, die bundesweit beträchtliche Publizität erlangt hat, mögen viele begrüßen. Dass Rad fahrende Kinder einen Helm tragen, ist zwar wünschenswert. In der Annahme einer Rechtspflicht ist jedoch weiterhin Zurückhaltung geboten (OLG Düsseldorf, I-1 U 9/06). Handy-Benutzung: Auch das Ablesen einer Telefonnummer ist beim Fahren verbotenEine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt auch vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Display des Telefons eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte, das den Fahrer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt hatte. Der Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Dies wollte er sodann in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben. Nach Ansicht des OLG stelle dies einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung dar. Danach sei einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehme oder halte. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG umfasse ein "Benutzen" im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz (OLG Hamm, 2 Ss OWi 402/06). Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung der vorläufigen EntziehungEine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der im Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird. Mit dieser Entscheidung liegt das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei langem Zeitablauf aufzuheben ist. Allerdings halten viele Gerichte bereits deutlich kürzere Fristen für ausreichend, als sie hier das AG Lüdinghausen angenommen hat (z.B. OLG Hamm für 10 Monate). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordert eine beschleunigte Erledigung von Verfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht (AG Lüdinghausen, 16 Cs 62 Js 1349/05 -123/04; OLG Hamm, 2 Ws 304/01; BVerfG, 2 BVR 401/05). Absehen vom Fahrverbot: Kein Fahrverbot bei langer VerfahrensdauerLiegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht. Mit dieser Entscheidung "rettete" das Amtsgericht (AG) Bensheim den Führerschein eines Autofahrers. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung der Obergerichte. Danach könne ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr verhängt werden, wenn ein langer Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und der Ahndung liege. Üblicherweise werde das ab einem Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Allerdings habe das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schon vor einiger Zeit einen Zeitraum von rund 22 Monaten für ausreichend erachtet. Das AG Bensheim hat diese Grenze jetzt noch weiter gesenkt (AG Bensheim, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX; OLG Hamm, 2 Ss 112/04). Führerscheinentzug: Ausländische Fahrerlaubnis kann entzogen werdenDie nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Autofahrers, der nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten verhängten Sperrfrist in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben hatte. Bei einer Verkehrskontrolle fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeugs auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Da der Autofahrer die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeugs angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Es bestünden Zweifel, ob er zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des aus beruflichen Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmenden Antragstellers hin. Deshalb sei zu befürchten, dass er an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leide und zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehöre, die im Straßenverkehr doppelt so oft auffällig würden wie andere Personen. Hinzu komme, dass er bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller auf sie zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Vielmehr gehe der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern den Interessen des einzelnen Autofahrers vor (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10734/06.OVG). |
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