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November 05

 

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Inhaltsverzeichnis November 2005:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

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Verbraucherrecht


Autokauf: Keine Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses durch Zusatzklausel "gekauft wie gesehen"

Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Käufer und Verkäufer eines Pkw. Diese hatten beim Verkauf einen Mustervertrag benutzt, in dem es u.a. hieß: Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind. Der Vertrag enthielt zudem den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen". Als sich später ein fehlerhaft reparierter Vorschaden herausstellte, wollte der Käufer den Wagen zurückgeben. Er war der Ansicht, der handschriftliche Zusatz hebe den vorgedruckten Gewährleistungsausschluss auf, so dass die Haftung des Verkäufers nur für sofort erkennbare Mängel ausgeschlossen sei.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht und wies die Klage ab. Schon nach dem Wortlaut könne von einer Aufhebung der vorgedruckten Klausel nicht ausgegangen werden. Zur Aufhebung sei danach die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften erforderlich. Der handschriftliche Zusatz stelle aber keine Eigenschaftszusicherung dar. Im Übrigen sei das einheitliche Verständnis der Regelung ein deutliches Indiz dafür, dass die Parteien schon bei Vertragsschluss übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluss beabsichtigt hätten. Sie hätten den formularmäßigen umfassenden Ausschluss durch den handschriftlichen Zusatz nicht abschwächen, sondern vielmehr bestätigen wollen. Dafür spreche, dass Freizeichnungsregelungen, die eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer so genannten Besichtklausel enthielten, im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden würden. Das gelte auch, wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" für sich genommen nur solche Mängel erfasse, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar seien (BGH, VIII ZR 136/04).

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AGB-Recht: Auch ein Einzelvertrag kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein

Auch wenn eine Vertragspartei Klauseln stellt, die sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will, können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei beim Abschluss des Vertrags stellt. Bei der Voraussetzung "Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen" legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die Mehrverwendungsabsicht beim Verwender der AGB vorliegen muss.

Dem widerspricht nun aber der Bundesgerichtshof (BGH). Nach seiner Entscheidung soll es für die Qualifizierung allgemein vorformulierter Klauseln nicht mehr allein darauf ankommen, dass der Verwender im Einzelfall eine Mehrfachverwendung beabsichtigt. Ausreichend sei auch, dass ein Dritter diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. Vor diesem Hintergrund unterfallen in der Praxis alle "Musterverträge" den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Das gilt insbesondere, wenn sich der Nutzer im Einzelfall einer solchen Vorlage aus dem Handel oder aus einem Formularbuch bedient, um einmalig einen Miet-, Pacht oder sonstigen Vertrag zu schließen.

Hinweis: Der Nutzer kann der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nur entgehen, wenn die Klausel zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aber Vorsicht: Allein die Behauptung, der Vertrag sei ausgehandelt worden, macht aus einer solchen Klausel noch keine Individualvereinbarung. Der BGH stellt in seiner Entscheidung auch heraus, dass ein Aushandeln einer Klausel nur vorliegt, wenn der Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wird. Dies ist konkret darzulegen und muss bei einem Bestreiten des Vertragspartners auch bewiesen werden (BGH, VII ZR 277/04).

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Hausratversicherung: Anforderung an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Verlangt ein Versicherungsnehmer Schadenersatz wegen eines Einbruchdiebstahls, muss er nachweisen, dass die äußeren Voraussetzungen (Einbruchspuren etc.) für einen Einbruch vorliegen.

Hieran scheiterte die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Hausratversicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Er hatte behauptet, dass während seines Urlaubs Bargeld und Schmuck aus seiner Wohnung gestohlen wurden. Die Polizei stellte eine Beschädigung am Hoftor, den Ausbau des Schließzylinders an der Eingangstüre und das Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum fest. Die Versicherung hat einen Einbruchdiebstahl bestritten. Sie hielt einen Einbruchdiebstahl für nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen sei der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich. Solche Beschädigungen fehlten jedoch.

Das OLG stellte fest, der Versicherungsnehmer habe bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht nachgewiesen. Er genüge seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchdiebstahl nur, wenn er einen Sachverhalt behaupte und beweise, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden sei. Hier fehle es jedoch an den Einbruchsspuren. Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die Beschädigung des Holztores in einem Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruch in das Gebäude steht. An der Hauseingangstür hätten Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Profilzylinders nicht festgestellt werden können. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass es bei geschlossener Tür ohne passenden Schlüssel möglich gewesen wäre, den Profilzylinder ohne Beschädigungen am Zylinder und am Einsteckschloss herauszuziehen. Die Kellertür habe nur aufgebrochen werden können, wenn sich der Täter bereits in den Wohnräumen befand. Dass Gegenstände aus seinem Keller abhanden gekommen seien, habe der Kläger nicht behauptet. Zwar sei auch das spurenlose Öffnen von Schlössern möglich. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass die Eingangstür erbrochen wurde und der Ausbau des Schließzylinders danach erfolgte. Allein diese Möglichkeit reiche jedoch zum Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht aus. Der Versicherungsnehmer müsse in einem solchen Fall vielmehr nachweisen, dass andere, nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden würden. Dies setze den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war. Zudem sei das Vorliegen von Beweisanzeichen erforderlich, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich mache. Solche Beweisanzeichen lägen hier nicht vor. Der Versicherungsnehmer habe nicht bewiesen, dass der Zugang zum Gebäude verschlossen war (OLG Karlsruhe, 12 U 159/05).

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Einsatzkosten: Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zur Hunderettung zahlen

Die Besitzerin eines Hunds, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hunds tragen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in folgendem Fall: Eine Hundebesitzerin hatte an einem sehr heißen Augusttag ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurückgelassen. Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei. Diese fand den Hund mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vor. Da die Hundebesitzerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier. Für diesen Einsatz erhob die Polizei von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 83 Euro für Personal- und Fahrtkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das OVG ab. Die Polizei habe den Hund zu Recht aus dem Auto befreit. Wegen der erheblichen Hitze (31 Grad Außentemperatur) habe eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres bestanden. Da die Hundebesitzerin nicht erreichbar gewesen sei, habe die Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem Landesgebührengesetz müsse die Besitzerin des Hunds die dabei angefallenen Personal- und Sachkosten zahlen. Dies sei gerechtfertigt, obwohl es sich um Kosten handele, die unabhängig von der konkreten Maßnahme sowieso anfielen. Entscheidend sei, dass der Einsatz wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin erforderlich geworden sei. In einem solchen Fall gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten trage (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 10619/05.OVG).

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Verwaltungsrecht: Gefährliche Hündin durfte sichergestellt werden

Hat eine Hündin bereits zwei Personen gebissen, darf ihre Haltung untersagt und das Tier sichergestellt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einer Eilentscheidung. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Schnauzerhündin, die im Mai 2004 zweimal ein 18-jähriges Mädchen angesprungen und im Oktober 2004 einem acht Jahre alten Mädchen ein Stück der Oberlippe abgebissen hat. Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde das Tier als gefährliche Hündin ein. Sie gab dem Antragsteller u.a. auf, dem Tier in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und es anzuleinen. Trotzdem fiel die Hündin im Juni 2005 erneut eine Person an und fügte ihr stark blutende Verletzungen an der Nase zu. Dies führte dazu, dass die Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung der Hündin untersagte und das Tier sicherstellte. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Von der Hündin des Antragstellers gehe eine gegenwärtige Gefahr aus. Diese Wertung beruhe auf den zwei Beißvorfällen. Auf Grund glaubhafter Zeugenaussagen sei es auszuschließen, dass das Tier dabei auf einen Angriff reagiert habe oder sein Verhalten bewusst herausgefordert worden sei. Gegen die Gefährlichkeit der Hündin spreche auch nicht der von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest. Er stelle nur eine Momentaufnahme dar, die abhängig von den Prüfungsbedingungen sei. Außerdem verbleibe angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht in der Lage, das gefährliche Tier so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe die Hündin nicht in sicherem Gewahrsam gehalten, obwohl ihm dies von der Ordnungsbehörde ausdrücklich aufgegeben worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, 12 B 11219/05.OVG).

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Verkehrsrecht


Fahreridentifikation: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Unterlagen stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar, wenn ein geringfügiges Delikt vorliegt und der Täter erstmalig in Erscheinung tritt.

Hierauf wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hin. Nach seiner Vorgabe sind der Durchsuchung andere geeignete Mittel vorzuziehen, wenn es um die Identifikation der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person geht. Erfolgt die Durchsuchung zudem wegen einer mutmaßlich von einem Dritten (hier: Sohn) begangenen Ordnungswidrigkeit und betrifft sie private Wohnräume des Beschwerdeführers (hier: Vater), steht der Eingriff in seiner Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den rechtmäßig verfolgten Zielen (EGMR, 41604/98).

Hinweis: An dieser Entscheidung muss sich in Zukunft die Praxis messen, wenn im OWi-Verfahren Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden sollen.

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Fahrverbot: Übersehen des Ortseingangschilds kann Augenblicksversagen sein

Die Anordnung eines Regelfahrverbots (§ 4 BKatV) auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem Augenblicksversagen nicht in Betracht. Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm wegen der äußeren Umstände (zweispurig ausgebaute Straße mit Mittelleitplanken, keine Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden. In diesem Fall kann das Fahrverbot entfallen (OLG Dresden, Ss (OWi) 249/05).

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Fahrverbot: Tätlichkeiten im Straßenverkehr können zum Fahrverbot führen

Tätlichkeiten eines Autofahrers, die im Zuge mit dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin. Diese gebietet in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Autofahrers, der einen Lkw-Fahrer mehrmals ins Gesicht geschlagen hatte. Grund war die Weigerung des Lkw-Fahrers, sein Fahrzeug wegzufahren (OLG Karlsruhe, 1 Ss 60/05).

Hinweis: In vergleichbaren Fällen kann der Angeklagte froh sein, wenn "nur" ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wird. Denn derartige Übergriffe können auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 4 Ws 152/79).

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Beschädigung: Wer parkt sollte sich die Umgebung vorher ansehen

Ein "Fehlschuss" auf dem Sportplatz muss nicht in jedem Fall eine Ersatzpflicht des Fußballspielers auslösen.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Mainz in der Schadenersatzklage eines Pkw-Eigentümers hin. Dieser hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe eines Sportplatzes abgestellt. Auf dem Sportplatz, der mit einem Ballfangzaun vom Parkplatz abgegrenzt ist, hatte ein noch Minderjähriger Torschüsse geübt. Einer der Schüsse ging über das Tor und den Ballfangzaun hinweg und soll einen Schaden am Kotflügel des Pkw verursacht haben.

Nach Ansicht des LG kommt eine Haftung des "Fehlschützen" nicht in Betracht. Wegen der Eigenart des Fußballspiels sei es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen. Zwar müsse der Spieler grundsätzlich seine Spielweise so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entstehe. Soweit aber eine Vorrichtung bestehe, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrende Bälle bezwecke, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Dabei könne es auch passieren, dass Bälle derart abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen. Ein solcher "Fehlschuss" halte sich im Rahmen des erlaubten Risikos, überdies sei dem Spieler ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen. Wer seinen Pkw an einem Sportplatz parke, müsse zudem mit einer Beschädigung durch fliegende Bälle etc. rechnen (LG Mainz, 3 S 89/05).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007