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Verkehrsrecht:
Ausweichmanöver: Für Kleintiere darf nicht gebremst werdenTeilkaskoversicherungen müssen nicht für Unfallschäden aufkommen, die ein Autofahrer beim Ausweichen vor einem die Straße kreuzenden Kleintier erleidet. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, dem ein Fuchs vor das Auto gelaufen war. Er hatte gebremst und nach rechts auszuweichen versucht. Dabei war sein Wagen ins Schleudern geraten und in die Leitplanken geprallt. Seine Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Der BGH hielt diese Weigerung für gerechtfertigt. Das Ausweichmanöver zur Rettung des Fuchses müsse mit den damit verbundenen Risiken in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Das vom Fahrer freiwillig eingegangene Schadensrisiko dürfe nicht größer als der beim Ausweichen drohende Schaden sein. Bei einem Zusammenstoß gehe von Kleintieren nur eine geringe Gefahr für den Autofahrer aus. Der Autofahrer hätte im vorliegenden Fall daher nicht ausweichen dürfen (BGH, IV ZR 276/02) Unfallflucht: Unfallbeteiligter nur bei tatsächlicher MitverursachungFür das Merkmal "Unfallbeteiligter" i.S.des § 142 StGB ist es nicht erforderlich, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht hat. Ausreichend ist schon, dass allein dem äußeren Anschein nach ein Unfall mitverursacht worden sei. Hat allerdings das Verhalten zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen, entfällt die sonst vorgeschriebene Wartepflicht. Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen angeklagten Autofahrer vom Vorwurf der Fahrerflucht frei. Dieser war an einer Kreuzung rechts abgebogen. Beim Abbiegen nach rechts setzte er allerdings schon den linken Blinker, weil er 20 m hinter der Kreuzung nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte. Er bremste seinen Pkw ab und hielt wegen Gegenverkehrs an. Der Pkw-Fahrer hinter ihm achtete nicht auf seinen Blinker, konnte aber noch rechtzeitig abbremsen. Allerdings fuhr dessen Hintermann auf seinen Pkw auf. An beiden Autos entstand erheblicher Sachschaden. Der Angeklagte hörte beim Linksabbiegen das Unfallgeräusch, fuhr seinen Pkw auf den Parkplatz schräg gegenüber der Unfallstelle und stellte ihn dort ab. Nachdem er ausgestiegen war, riefen ihm die beiden anderen Fahrer über die Straße hinweg zu, er sei am Unfall schuld. Der Angeklagte verneinte dies und ging zu seiner Arbeitsstelle. Das Amtsgericht hat ihn daraufhin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Das OLG hob die Entscheidung auf. Es machte deutlich, dass der Angeklagte kein "Unfallbeteiligter" i.S.des § 142 StGB sei. Danach sei nur derjenige unfallbeteiligt, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Erforderlich sei nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar mitverschuldet) habe. Dies werde sich bisweilen erst bei den späteren Ermittlungen herausstellen. Es genüge vielmehr, dass er dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben könne. Bei nur mittelbarer Mitverursachung müsse - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen. Der Angeklagte habe hier aber nicht zur Unfallverursachung beigetragen. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten. Der Unfall resultiere allein aus den Unaufmerksamkeiten der nachfolgenden Fahrer (OLG Stuttgart, 4 Ss 181/2003). Fahrverbot: Bei Verbotsirrtum kann Fahrer entschuldigt seinIrrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens (hier: Bedeutung des Zeichens "nur für Lkw, Busse ..."), so liegt ein so genannter Verbotsirrtum vor. In diesem Fall kann eine Strafbarkeit entfallen. Dieser Entscheidung des Bayrische Obersten Landesgerichts (BayObLG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn mit 127 km/h geblitzt, obwohl die Geschwindigkeit wegen einer Lkw-Kontrollstelle auf 60 km/h begrenzt war. Vor der Messtelle standen folgende Zeichen:
Der Autofahrer gab an, er habe angenommen, die Einschränkung "nur für Lkw, Busse..." beziehe sich nicht nur auf das Überholverbot, sondern auch auf die Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Das BayObLG hob das Fahrverbot auf. Es stellte klar, dass sich das Zusatzschild "nur für Lkw, Busse..." nur auf das direkt darüber befindliche Verkehrszeichen beziehe, hier also auf das Überholverbot. Irre sich der Fahrer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht darüber angebrachte Verkehrszeichen, stelle dies einen "vermeidbaren Verbotsirrtum" dar. Dieser könne dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbotes entfalle (BayObLG, 2 ObOWi 43/03). Geschwindigkeitsüberschreitung: Herabsetzung der Geldbuße auf den RegelbetragBei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Verurteilung zu einer höheren Geldbuße als im Bußgeldkatalog vorgesehen nur möglich, wenn das Gericht besondere Feststellungen trifft, die den höheren Betrag rechtfertigen können. Diese Begründung kam einem Autofahrer zu Gute, der in erster Instanz wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h zu einer Geldbuße von 500 EURO und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde. Da dem Autofahrer die Geldbuße zu hoch erschien, legte er hiergegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihm Recht und reduzierte die Geldbuße auf 175 Euro. Das OLG wies darauf hin, dass nach dem Bußgeldkatalog bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 bis 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 175 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten vorgesehen seien. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht statt der vorgesehenen zwei Monate nur einen Monat Fahrverbot verhängt. Dies rechtfertige jedoch nicht die Erhöhung der Regelbuße von 175 Euro auf 500 Euro. Eine Erhöhung der durch den Regelsatz bestimmten Geldbuße erfolge nämlich nur, wenn von der Anordnung eines Fahrverbots vollständig abgesehen werde oder dieses Fahrverbot nicht als ausreichend angesehen werden könne. Da der Verkehrsverstoß vorliegend keine Besonderheiten aufwies und der Betroffene in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, waren keine Gründe gegeben, um von der Regelgeldbuße abzuweichen (OLG Hamm, 4 Ss OWI 1128/02).
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