|
|
Inhaltsverzeichnis März 2008:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtAutokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum UnfallwagenEin Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war. Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07). Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und KrankenwagenEinsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III). Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wirdKann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07). Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnenWer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen. Das befanden Amtsgericht (AG) Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht. Dessen Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 EUR. Sie war der Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte. Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1 C 168/07; LG Coburg, 32 S 83/07). Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem BordsteinMündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf. Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße "bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30.
Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat März 2008Im Monat März 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. März 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
wferner@owig.org
|