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Inhaltsverzeichnis März 2006:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:Fehlerhaftes Material: Wofür haftet der Baustoffhändler?Bei der Frage, in welchem Umfang Baustoffhändler für fehlerhaftes Material haften, streiten sich die Gerichte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass der Verkäufer - verschuldensunabhängig - nur für die Kosten zur Entfernung des alten und die Lieferung des neuen Materials haftet. Weiter geht dagegen das OLG Karlsruhe. Es ist der Meinung, dass der Baustoffhändler auch noch die Kosten für den Einbau des neuen Materials ersetzen muss. Im Falle eines Falles ist also anwaltliche Hilfe unumgänglich. Wichtig: Der Schadenersatzanspruch eines Kaufmanns setzt allerdings voraus, dass er das gelieferte Material untersucht hat und ihm der Mangel dabei nicht aufgefallen ist (OLG Köln, 11 U 46/05; OLG Karlsruhe, 12 U 144/04). Weinberg: Rechtswidrige Erlaubnis für Schussapparate und VogelschreianlagenDie Erlaubnis zum Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen in Weinbergen kann rechtswidrig sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in folgendem Fall: Um die Trauben in den Weinbergen vor Vogelfraß zu schützen, genehmigte eine Verbandsgemeinde den Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen. Hiergegen legte ein in der Nähe wohnender Nachbar Widerspruch ein. Er fühlte sich durch die Dauerbeschallung der Anlage in seiner Wohnnutzung unzumutbar gestört. Das VG hielt die Erlaubnis in diesem Fall für rechtswidrig. Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes bedürfe der Betrieb akustischer Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen der Erlaubnis, falls Anwohner erheblich belästigt werden könnten. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der zuständigen Stelle. Diese solle die Erlaubnis nur erteilen, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden könne. Die Verbandsgemeinde habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht ausreichend geklärt, ob die Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen auch mit anderen Mitteln, die für den Nachbarn mit geringeren Belästigungen verbunden seien, zu erreichen sei. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob das Einnetzen der Reben oder die akustische Abwehr der Vögel durch laser- oder infrarotgesteuerte Auslösung des Abwehrschalls taugliche Alternativen seien, um Vogelfraß abzuwehren. Ferner seien in der Erlaubnis auch keine Festlegungen getroffen, um die Anwohner durch den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärm insbesondere nachts hinreichend zu schützen. Es sei lediglich geregelt, dass die Schreckschussanlagen bei Dunkelheit nicht in Betrieb sein dürften und die tägliche Betriebsdauer dem Fortgang der Ernte und der fortschreitenden Jahreszeit anzupassen seien. Solche Regelungen seien zu unbestimmt (VG Koblenz, 1 K 1213/05.KO). VerkehrsrechtNutzungsausfall: Hinweispflicht bei langer Wartezeit wegen ErsatzteilmangelsIst nach einem Verkehrsunfall ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, muss der Geschädigte den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens warnen. Zudem muss er eine Interimsreparatur vornehmen lassen, wenn diese im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordert. Das musste sich ein Autofahrer sagen lassen, dessen Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt worden war. Weil eine Heckscheibe mit den passenden Bohrungen für den Scheibenwischer nicht lieferbar war, stand der Wagen 14 Wochen. Der Versicherer weigerte sich, für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung (rund 9.172 EUR) zu zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. gab dem Versicherer Recht. Der Autofahrer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Er hätte den Versicherer auf die lange Lieferzeit der passenden Heckscheibe hinweisen müssen. Die Erfahrung spreche dafür, dass der Versicherer dann eine Interimsreparatur angeraten hätte. Darauf hätte sich der Autofahrer einlassen müssen. Folglich könne er nur für einen Teil der effektiven Ausfallzeit entschädigt werden (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05). Autobahn: "Reißverschlussverfahren" gilt nicht beim EinfädelnAuch bei zähfließendem Verkehr gilt das "Reißverschlussverfahren" nicht für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Es machte deutlich, dass vielmehr auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt habe. Der einfahrende Verkehr sei wartepflichtig. Er dürfe sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern. Komme es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser müsse den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften. Dazu könne er beispielsweise den Beweis führen, dass der Fahrer auf der bevorrechtigten durchgehenden Fahrspur vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe und der Unfall dadurch hervorgerufen worden sei (OLG Köln, 16 U 24/05). Straßenverkehrsgefährdung: Hohe Geschwindigkeit an unübersichtlicher StelleEine unübersichtliche Stelle i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2d Strafgesetzbuch (StGB) ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unübersichtlichkeit nicht durch die Örtlichkeit, wie z.B. eine unübersichtliche Kurve, Bergkuppe, die Sicht verdeckende Bebauung, bedingt sein müsse. Sie könne auch durch parkende Fahrzeuge, durch dichten Nebel, durch Bewuchs oder durch eine Blendung von gewisser Dauer und Intensität begründet sein. Erforderlich sei aber in jedem Fall, dass die Unübersichtlichkeit der Stelle bereits zum Zeitpunkt des vorwerfbaren Verhaltens gegeben war. Im konkreten Fall war einem Autofahrer vorgeworfen worden, an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren zu sein und so einen Unfall verursacht zu haben. Tatsächlich sei es aber möglich gewesen, dass die Unübersichtlichkeit erst durch einen Feuerwerkskörper hervorgerufen wurde, der bereits gezündet auf der Fahrbahn gelegen habe und dann vom Autofahrer überfahren worden sei. Hierbei habe es - möglicherweise auf Grund der Explosion dieses Feuerwerkskörpers - zu einer Rauchentwicklung kommen können, die dem Autofahrer dann unmittelbar vor dem Unfall die Sicht genommen habe. Wäre die Sichtbehinderung aber erst zu diesem späten Zeitpunkt eingetreten, so könne nach Ansicht des OLG dem Autofahrer nicht zur Last gelegt werden, den Unfall dadurch verursacht zu haben, dass er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr. Der Autofahrer war daher freizusprechen (OLG Hamm, 3 Ss 440/05). Gebrauchtwagenkauf: Beweislastumkehr bei Reparatur in DrittwerkstattLässt ein Gebrauchtwagenkäufer ein angeblich mangelhaftes Fahrzeugteil von einer Drittwerkstatt austauschen und bewahrt er das Teil nicht zu Beweiszwecken auf, kann ihm im Gewährleistungsprozess eine fahrlässige Beweisvereitelung vorgeworfen werden. Folge ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass der Händler nicht haftet. Im vorliegenden Fall ging es um einen älteren Gebrauchtwagen, der innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist mit defektem Turbolader liegen geblieben war. Der Austausch erfolgte in einer Drittwerkstatt. Der BGH hat nun für den Händler positiv entschieden. Dadurch, dass der ausgewechselte Turbolader nicht aufbewahrt worden sei, sei es dem Händler nicht mehr möglich gewesen, die Mangelfreiheit des Turboladers bei Auslieferung nachzuweisen. Ob der Defekt auf Grund verschlissener Dichtungsringe oder einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung entstanden war, könne nicht geklärt werden. Unser Tipp: Als Pkw-Besitzer sollten Sie sich immer die defekten Teile aushändigen lassen. So können Sie nicht in Beweisprobleme kommen. Die Entscheidung mahnt aber auch den Reparaturbetrieb zur Vorsicht, der einen Mangel an einem Fahrzeug beseitigt, das der Kunde in einem anderen Betrieb gekauft und dieser eine Nachbesserung abgelehnt hat. Ist dies bekannt, sollte dem Kunden das defekte Teil mitgegeben bzw. nur mit dessen Zustimmung verschrottet werden. Zudem sollte der Kunde auf die Beweissituation hingewiesen werden (BGH, VIII ZR 43/05). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat März 2006Im Monat März 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. März 2006. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. März 2006. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006.. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 13. März 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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