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Inhaltsverzeichnis Mai 2008:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtInlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldetEin über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis dar. Wer dennoch darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar machen (OLG Koblenz, 5 W 15/08). Mitverschulden: Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuftZwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen. Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter statt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte. Der Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter ersetzt haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen. Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07). Ordnungswidrigkeit: Begriff des "Anlegens" des SicherheitsgurtsDer Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen könne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07). Führerscheinentzug: Entzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglichBei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30.
Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Mai 2008Im Monat Mai 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008. Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008. Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Freitag, den 16. Mai 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Mai 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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