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Mai 03

 

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Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:



Verkehrsrecht


Linksabbieger: Abbiegender muss sich an linker Fahrbahnseite einordnen

Ein Autofahrer, der nach links abbiegen will, muss rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und sich möglichst weit nach links zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte einordnen. Zudem muss er vor dem Einordnen nach links und nochmals beim Abbiegen nach links auf den nachfolgenden Verkehr achten, um dessen Gefährdung auszuschließen.

Dies musste sich ein Traktorfahrer vorhalten lassen, der nach links abbiegen wollte. Dabei hatte er zwar den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, war aber mit dem Traktor vor dem Linksabbiegen ganz nach rechts bis an den Fahrbahnrand herangefahren. Links neben ihm war die Breite eines Fahrstreifens frei. Als der hinter dem Traktor fahrende Pkw-Fahrer überholen wollte, kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Das Kammergericht (KG) sah das überwiegende Verschulden an dem Verkehrsunfall bei dem Traktorfahrer und verurteilte ihn zur Zahlung von drei Viertel des entstandenen Schadens. Das KG machte deutlich, dass zunächst einmal davon ausgegangen werden muss, dass der Linksabbieger den Unfall alleine verschuldet hat, wenn es zwischen ihm und einem überholenden Verkehrsteilnehmer zum Zusammenstoß gekommen ist. Diese volle Haftung des Linksabbiegers ergibt sich aus der besonderen Sorgfaltspflicht beim Abbiegevorgang. Der Linksabbieger kann das gegen ihn sprechende vermutete Verschulden nur entkräften, wenn er nachweist, dass der Überholende bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden kann oder wenn der Fahrer nicht sicher beurteilen kann, was der Vorausfahrende als Nächstes tun wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorausfahrende den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und dem überholenden Verkehrsteilnehmer noch ein angemessenes Reagieren möglich ist. So war es vorliegend, da der Traktorfahrer den Blinker erkennbar gesetzt hatte. Der Überholende musste sich damit ein Mitverschulden in Höhe von ein Viertel des entstandenen Schadens anrechnen lassen (KG, 12 U 26/01).

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Autokauf: Unfallschaden darf nicht bagatellisiert werden

Der Verkäufer eines gebrauchten Pkws handelt "arglistig", wenn er trotz einer schweren Unfallbeschädigung des Wagens dem Käufer gegenüber lediglich angibt, es sei ein Kotflügel ersetzt worden.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz den Verkäufer zum Schadenersatz. Dieser hatte beim Verkauf eines gebrauchten Porsche im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart und unter der Rubrik "Unfallschaden" eingesetzt: "Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt". Tatsächlich hatte der Wagen jedoch einen schweren Unfall erlitten, die Reparaturkosten betrugen 70.000 EUR.

Das OLG war der Ansicht, dass die Mitteilung des Verkäufers bagatellisierend und unzureichend war. Der Verkäufer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dem Käufer alles mitzuteilen, was ihm über den Unfallschaden bekannt gewesen sei. Die Verheimlichung des hohen Reparaturbetrags war damit "arglistig" und verpflichtete den Verkäufer zum Schadenersatz (OLG Koblenz, 5 U 786/02).

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Fahrradfahrer: Überholender Kraftwagen muss 1,50 m Abstand haltene

Der Fahrer eines Omnibusses muss beim Überholen eines Radfahrers einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Gehweg einhalten. Verringert er den Seitenabstand unerwartet auf allenfalls einen Meter, um an eine Haltestelle heranzufahren, hat er den Unfall allein verursacht und verschuldet, wenn der Radfahrer zu Fall kommt.

Das Kammergericht (KG) verdeutlichte, dass ein Kraftfahrer stets das Ausschwenken eines Radfahrers zu berücksichtigen hat, wenn er diesen mit seinem Fahrzeug überholen will. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit muss er daher einen Seitenabstand von mindestens einem Meter zu dem Radfahrer einhalten. Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers, also zwischen Radfahrer und Gehwegkante, von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen. Damit hat der Seitenabstand zwischen überholendem Fahrzeug und Gehwegkante mindestens 1,50 m zu betragen. Der Busfahrer hatte es hier fahrlässig und damit schuldhaft versäumt, auf den Radfahrer zu achten. Er hätte ihn vorbeifahren lassen müssen, als er sich der Bushaltestelle näherte und den Abstand zum Gehweg verringerte. Er trägt somit das alleinige Verschulden am Sturz des Radfahrers und muss diesem den dadurch entstehenden Schaden ersetzen (KG, 12 U 9590/00).

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Radweg: Radfahrer muss mit Querverkehr rechnen

Ein Radfahrer muss auf dem Radweg auf Sicht fahren. Kann er den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen, muss er angesichts dieser örtlichen Verhältnisse seine Geschwindigkeit reduzieren. Er muss darüber hinaus stets mit Querverkehr rechnen.

Mit dieser Begründung wurde die Klage eines Rennradfahrers zurückgewiesen, der Schadenersatz wegen Körperverletzung und Beschädigung seines Fahrrads bei einem Unfall verlangt hatte. Er fuhr bei leichtem Regen auf seinem mit profillosen Reifen ausgestatteten Rennrad einen kurvigen Radweg. Dieser Radweg wurde an einer schlecht einsehbaren Kreuzung von einer Gruppe joggender Polizeibeamter gekreuzt. Als der Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h um die Kurve kam und die Jogger sah, leitete er sofort eine Vollbremsung ein. Dabei geriet er ins Straucheln, stürzte mit seinem Rad um und erfasste einen der Jogger. Er begründete seinen Schadenersatzanspruch damit, dass die Jogger sein Vorfahrtsrechts verletzt hätten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle beurteilte dies anders. Es sah das alleinige Verschulden für den Zusammenstoß bei dem Rennradfahrer. Das OLG führte aus, dass dieser angesichts der örtlichen Verhältnisse, der Witterung und seiner Ausstattung viel zu schnell gefahren war. Er konnte den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen. Darüber hinaus hätte er wegen der Kreuzung des Radwegs mit dem Gehweg mit Querverkehr rechnen müssen. Dies galt umso mehr, da in der Mittagszeit von einem regen Fußgänger- und Radfahrerverkehr auszugehen war. Zudem hätte die profillose Bereifung des Rennrads bei leichtem Regen den Rennradfahrer zu weiterer Vorsicht anhalten müssen. Das OLG befand, dass der Radfahrer seine sportlichen Interessen rücksichtslos über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gestellt hatte, indem er den Radweg mit hoher Geschwindigkeit in der Erwartung befahren hatte, er werde nicht behindert. Hinzu trat, dass sich an seinem Fahrrad keine Klingel befand und er somit nicht vorwarnen konnte (OLG Celle, 14 U 53/02).

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Autobahn: Auffahrunfall bei 170 km/h im Dunkeln ist grob fahrlässig

Wer bei Dunkelheit auf der Überholspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h hinter anderen Fahrzeugen fährt und dabei das Abbremsen des Vordermanns übersieht, so dass er praktisch ungebremst auf ihn auffährt, muss sich den Vorwurf der "groben Fahrlässigkeit" gefallen lassen.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Fahrer eines Mietwagens zur Zahlung des bei dem Auffahrunfall entstandenen Sachschadens. Das OLG war der Ansicht, dass sich der Fahrer nicht auf die im Mietvertrag enthaltene Haftungsbegrenzung berufen konnte, da er "grob fahrlässig" gehandelt hatte. Wer bei Dunkelheit und hoher Geschwindigkeit - wenn auch nur kurzfristig - unaufmerksam ist und das Abbremsen des Vordermanns nicht bemerkt, begeht eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung (OLG Düsseldorf, 10 U 184/01).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juni 2003 beträgt 1,97 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,97 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,47 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,97 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent

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Steuertermine im Monat Mai 2003

Im Monat Mai 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, 12. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 19. Mai 2003).

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 12. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 19. Mai 2003).

Gewerbesteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer bis Donnerstag, 15. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 20. Mai 2003).

Grundsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer bis Donnerstag, 15. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 20. Mai 2003).

 

 

 

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007