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Inhaltsverzeichnis Mai 2005:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
VerbraucherrechtBankrecht: Bank darf für Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung keine pauschale Schadenersatzgebühr verlangenDie bundesweit einheitliche Praxis der Banken, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6,00 EUR Schadenersatz zu belasten, ist unzulässig. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht hatte schon 1997 Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt. Daraufhin wies die beklagte Großbank ihre Geschäftsstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadenersatz geltend zu machen. Entsprechend wurden die Kundenkonten mit 6,00 EUR belastet. Die Kontoauszüge enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom … 6,00 EUR". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Bank die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadenersatzanspruch zustehe. Der BGH machte deutlich, dass die durch interne Rundschreiben eingeführte einheitliche Praxis der Bank zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Weder die interne Anweisung noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden würden sich als Vertragsbedingung qualifizieren lassen. Es liege aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziere die Bank die schon 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel "pauschalierter Schadenersatz" wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Bank sei ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadenersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und habe ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Anweisung müsse daher wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden. Schadenersatz könne danach nur verlangt werden, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung zu vertreten habe. Dieser sei gegenüber seiner Bank jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Kunden tätig. Sie greife vielmehr im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Kunde überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet sei, wisse und interessiere die Schuldnerbank auf Grund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht (BGH, XI ZR 154/04). Arztrecht: Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von MedikamentenEin Arzt muss seine Patienten über die mit der Einnahme eines verschriebenen Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken hinweisen. Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-jährigen Patientin hin, die starke Raucherin war. Ihr wurde von ihrer Gynäkologin ein Antikonzeptionsmittel zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden verordnet. Durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem während der Einnahme zugeführten Nikotin erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall). Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen. Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Patientin abgelehnt. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Ärztin verpflichtet gewesen sei, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder - wenn sie sich zur Aufgabe des Rauchens nicht in der Lage sah - auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten (BGH, VI ZR 289/03). Autokauf: Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlierenVerkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, obwohl die Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50 Prozent größeren Tank aufweisen, ist der verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies musste sich ein Autohändler sagen lassen, der dem Kläger einen Pkw der Marke "Smart" als Neuwagen verkauft hatte. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und wies einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002 hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Als der Käufer hiervon erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln und verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des um ein Nutzungsentgelt geminderten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Käufer könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe. Damit liege ein Sachmangel vor. Verkaufe - wie hier geschehen - ein Kfz-Händler einen Pkw als "Neuwagen", so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. "Unverändert" bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene "Smart" wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung. Das führe dazu, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Bei der Rückabwicklung des Vertrags erhalte der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe zurück. Dieser müsse vielmehr um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw gekürzt werden. Angemessen sei ein Betrag von 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km (OLG Köln, 22 U 180/04). Arbeitslosenhilfe: Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist nicht anrechenbarBeim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft fehlt. Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einer Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe verweigert wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Einkommen ihres Ehemanns, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht. Schon das Sozialgericht in erster Instanz hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemanns und dessen Heimunterbringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Eheleute lebten getrennt. Diese Entscheidung bestätigte das LSG. Zum Wesen der Ehe gehöre eine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei umfasse die eheliche Lebensgemeinschaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner. Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss darauf nehme, die die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten auszugestalten. Er müsse diese zumindest in einem gewissen Umfang mitprägen. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 156/04, n.rkr.). Hundehalter: In Fluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern kann Leinenzwang angeordnet werdenNach einem Zwischenfall mit einem Kind in einem Mainzer Hochhaus muss ein in dem Anwesen gehaltener Schäferhund ab sofort angeleint werden, wenn er sich in Treppenhäusern oder Fluren von Mehrfamilienhäusern oder außerhalb der eigenen Wohnung bewegt. Das Tier gilt aber nicht sogleich als gefährlicher Hund und muss deshalb auch keinen Maulkorb tragen. Dies ist das Ergebnis eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Auf dem Flur des Hochhauses war es zu einem Zusammentreffen zwischen dem Hund und einem dort wohnenden Kind im Grundschulalter gekommen. Nach dessen Angaben gegenüber der herbeigerufenen Polizei kam der Hund aus der Wohnung der Halterin auf den Hausflur und lief auf es zu. Dann habe er das Kind angesprungen und in den Arm gebissen. Eine Kinderärztin attestierte eine oberflächliche etwa 1,5 cm lange Risswunde. Mit ordnungsrechtlicher Verfügung gegenüber der Halterin stufte die Stadt Mainz den Hund wegen Beißens mit sofortiger Wirkung als gefährlichen Hund ein. Außerdem gab sie der Halterin auf, das Tier ab sofort in der besagten Weise anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen. Die Halterin legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Ihr Hund habe das Kind nicht gebissen. Das Tier sei gehorsam und noch nie auffällig geworden. Um einen erneuten Vorfall der geschilderten Art zu vermeiden, bestätigte das VG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die sofortige Anleinpflicht. Der Hund könne jedoch derzeit nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden und müsse deshalb auch keinen Maulkorb tragen. Nach Aktenlage und angesichts der nur geringfügigen Verletzung des Kinds sei bislang nicht erwiesen, dass das Tier das Kind tatsächlich gebissen oder in aggressiver Weise angesprungen hat. Es sei auch möglich, dass das Kind verständliche Abwehrreaktionen gezeigt habe, als der Hund auf es zugelaufen sei. Dabei habe es zu einem Kontakt zwischen Kind und Tier kommen können, der die leichte Wunde verursacht habe. Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen (VG Mainz, 1 L 56/05.MZ). VerkehrsrechtFahrverbot: Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in FlensburgDas Straßenverkehrsgesetz schreibt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister ohne Prüfung des Einzelfalls vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilbeschluss die Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt. Damit wies es die Beschwerde eines Autofahrers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zurück. Grund des Fahrerlaubnisentzugs waren elf Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten (überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Die Fahrerlaubnisbehörde war der Ansicht, dass der Autofahrer dadurch seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewiesen hätte. Der Autofahrer hatte dagegen geltend gemacht, dass er "Vielfahrer" sei. Dies müsse in seinem Sinne berücksichtigt werden. Das Gericht bestätigte jedoch den Standpunkt der Behörde. Die entscheidungserhebliche Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr ("Viel- bzw. Wenigfahrer") unberücksichtigt lassen dürfen. Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotenzial ausgehe. Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Angesichts des verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, die hiervon betroffen seien, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein. Der Autofahrer habe auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mit der Erklärung, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet", habe er vielmehr seine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten dokumentiert (BayVGH, 11 CS 04.2955). Autokauf: Bei voreiliger Selbstvornahme keine KostenerstattungLässt ein Käufer den Mangel an seinem Fahrzeug beseitigen, ohne dem Verkäufer die notwendige Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten zu. Dies machte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal in folgendem Fall deutlich: Der Kläger erwarb von dem beklagten Kfz-Händler einen neuen Seat Arosa. Ein halbes Jahr später trat ein Motorschaden auf. Die Ursache ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Als der Fahrzeughersteller eine Kostenübernahme ablehnte, verlangte der Kläger vom Beklagten Erstattung der Reparaturkosten. Bis dahin war der Beklagte über den Schadensfall nicht informiert worden, insbesondere war er nicht zur Nacherfüllung aufgefordert worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der BGH jegliche Kostenerstattungspflicht des Händlers verneint. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche stünden dem Kläger nicht zu, insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil der Kläger den Motor habe austauschen lassen, ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Dass die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein "Entbehrlichkeitsfall" habe nicht vorgelegen. Wie der BGH weiter ausführt, habe der Kläger entgegen einer in der Rechtslehre vertretenen Ansicht auch keinen Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten. Hiergegen sprächen gleich mehrere Gründe. Billige man dem Käufer einen Kostenerstattungsanspruch zu, würde dadurch das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung unterlaufen, so ein Argument des BGH. Dem Verkäufer nähme man auch die Möglichkeit der Untersuchung und Beweissicherung, wenn der Käufer ihn nach eigenmächtiger Beseitigung des Mangels vor vollendete Tatsachen stellen dürfe (BGH, VIII ZR 100/04). Versicherungsrecht: Wann greift die Kfz-Haftpflicht-, wann die Privathaftpflichtversicherung?Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherer für den Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren ging. Gegenstand der Prüfung war die so genannte "Kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Das OLG sah die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht als erfüllt an: Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Die Beifahrerin habe den Zündschlüssel nicht etwa umgedreht, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte. Die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz seien daher nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen (OLG Celle, 8 W 9/05). Überholmanöver: Leichtsinniger Autofahrer riskiert Geldstrafe und FührerscheinentzugDas Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die Revision eines Autofahrers verworfen, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der Autofahrer hatte versucht, mit seinem Pkw in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne zu überholen, obwohl er die Gegenfahrbahn nicht einsehen konnte. Während des Überholvorgangs kam ihm ein mit 30 Schulkindern besetzter Schulbus entgegen, dessen Fahrer sofort eine Vollbremsung einleitete. Kurz vor einem dennoch drohenden Zusammenstoß gelang es dem Autofahrer, sein Fahrzeug in einen Feldweg zu lenken. Auf dem angrenzenden Feld konnte er den Pkw schließlich zum Stehen bringen. Die Insassen des Schulbusses blieben glücklicherweise ebenso unverletzt wie der Autofahrer und seine beiden Beifahrer. Das Amtsgericht Salzgitter hatte den Autofahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 EUR (= 1.750 EUR) verurteilt. Ferner wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig (OLG Braunschweig, 1 Ss (S) 1/05). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30.
Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Mai 2005Im Monat Mai 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, 10.5.2005. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, 10.5.2005. Grundsteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, 17.5.2005. Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, 17.5.2005. Hinweis: Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Freitag, den 13.5.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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