Home 2008 2007 2006 2005 2004 2003

Juni 04

 

Nach oben

Inhaltsverzeichnis Juni 2004:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Verbraucherrecht


Bankrecht: Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Eine Formularklausel in einem Prämiensparvertrag, die der Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt, ist unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Verbraucherverbands mit einer Bank. Der Verband verlangte von der Bank, eine bestimmte Klausel in so genannten Combispar-Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen. Sie lautete: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-Guthaben." Die unbefristeten Combispar-Verträge sahen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags vor. Neben den Zinsen wurde eine Prämie versprochen. Diese wurde erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt und stieg stufenweise bis zu 20 % der Jahressparleistung nach zehn Jahren an.

Der BGH hielt die beanstandete Klausel für unwirksam. Eine "Leistungsänderungsklausel" müsse unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Das setze eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen könne. Zudem sei jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch erforderlich, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehe. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Das Interesse der Bank, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarkts anzupassen, mache bei den langfristig angelegten Combispar-Verträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis für den Sparer nicht zumutbar. Der Bank sei bei langfristig angelegten Sondersparformen zumutbar, eine Bezugsgröße des Kapitalmarkts auszuwählen, die den Gegebenheiten des Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommt. Diese müsse die Bank zum Maßstab für künftige Zinsänderungen machen (BGH, XI ZR 140/03).

Zum Anfang


Nachbarrecht: Baumwurzeln dürfen nicht zum Nachbarn wachsen

Ein Baumeigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen. Der Nachbar kann die auf sein Grundstück hinübergewachsenen Baumwurzeln selbst beseitigen und die dadurch entstehenden Kosten vom Eigentümer des Baums erstattet verlangen.

Mit dieser Entscheidung beendete der Bundesgerichtshof (BGH) den Streit zweier Nachbarn. Dieser war daran entbrannt, dass die Wurzeln eines Kirschbaums auf dem Nachbargrundstück die Betonplatten des Gartenwegs hochgedrückt hatten. Der Nachbar ließ daraufhin den Weg aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Die Kosten verlangte er von dem Baumeigentümer ersetzt. Der BGH machte deutlich, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von herüberwachsenden Baumwurzeln verlangen könne. Er könne die Baumwurzeln jedoch auch genauso gut selbst beseitigen. Nehme er die Arbeit selbst vor, könne er die hierfür erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Allerdings müsse dabei differenziert werden: Erstattet verlangen könne er nämlich nur die Kosten, die der Eigentümer des Baums für die Beseitigung der Beeinträchtigung hätte aufwenden müssen. Dies wären im vorliegenden Fall die Kosten gewesen, die für ein Aufnehmen der von der Baumwurzel hochgedrückten Betonplatte, dem Abschneiden der Baumwurzel, dem Wiederherstellen des Untergrunds und dem Wiedereinlegen der Betonplatte entstanden wären. Eine komplette Neupflasterung des Wegs sei von der Kostenerstattungspflicht des Baumeigentümers jedoch nicht umfasst. Die Kosten dieser "Luxussanierung" könne der Nachbar nicht verlangen (BGH, V ZR 99/03).

Zum Anfang


Brieftaube: Haftung des Tierhalters für Beschädigung eines Flugzeugs

Ein Taubenhalter haftet anteilig für einen Schaden an einem Flugzeug, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein Geschäftsflugzeug vom Typ Cessna beim Landeanflug einen Schwarm von Brieftauben kreuzte. Die Taube eines Brieftaubenhalters aus Thüringen geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeugs. Das Flugzeug konnte zwar landen. Der Lufteinlass wurde aber irreparabel beschädigt.

Das OLG verurteilte den Taubenhalter zur Zahlung der Hälfte der Kosten des Ersatzteils. Diese Haftung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung. Dabei komme es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an. Entscheidend sei lediglich, dass sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Ausreichend sei, wenn das Tier ein Verkehrshindernis gebildet habe. Die andere Hälfte der Verantwortung trage der Flugzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Flugzeugs selbst. Dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller sei, erhöhe im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotenzial. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Größe der Taube verkleinere nicht die von ihr für Flugzeuge ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr. Gerade die Größe des Tieres mache ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und könne sie irreparabel beschädigen (OLG Hamm, 13 U 194/03).

Zum Anfang


Immobilienmakler: Tätigkeit muss für Kauf ursächlich geworden sein

Ein Immobilienmakler kann von einem Kunden Maklerlohn für den Nachweis eines Objekts nur verlangen, wenn seine Tätigkeit für den späteren Abschluss eines Kaufvertrags ursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Kauf begründet die Vermutung der Ursächlichkeit. Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrags aber 15 Monate, ist kein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne mehr gegeben.

Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klage eines Immobilienmaklers auf Zahlung von Maklerlohn zurück. Es könne zwar zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er dem Käufer auf der Grundlage eines zunächst allgemein gehaltenen Maklerauftrags durch Übersendung eines Exposés und gemeinsame Besichtigung die Wohnung nachgewiesen habe, die dieser später erwarb. Damit allein sei allerdings noch kein Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage entstanden. Vielmehr müsse die entfaltete Nachweistätigkeit auch für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden sein. Dies sei vorliegend wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs aber nicht ersichtlich. Der Abstand von mehr als 15 Monaten lasse im Gegenteil vermuten, dass der spätere Vertragsschluss ganz andersartige Gründe als die weit zurückliegende Maklerleistung gehabt habe. Hierfür spreche zum einen, dass der Käufer die Wohnung letztlich zu einem Kaufpreis von kaum mehr als 2/3 des Preises erwarb, zu dem sie der Makler angeboten hatte. Hinzu kam, dass der Käufer mit dem Geschäftsführer der Bauträgerin, die die Wohnanlage errichtete, weitläufig verwandt war. Es liege nicht fern, dass man zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wegen der nach wie vor unverkauften Wohnung ins Gespräch kam und sich das Geschäft unter den nunmehr ganz neuen preislichen Bedingungen erst konkret anbahnte (OLG Frankfurt, 24 U 5/02).

Zum Anfang


Reiserecht: Standard der medizinischen Versorgung im Reiseland

Wird im Reisevertrag kein bestimmter ärztlicher Standard versprochen, schuldet der Reiseveranstalter an medizinischer Hilfe nicht mehr als den Standard im jeweiligen Reiseland.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage eines Reisenden auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zurück. Der Reisende hatte einen Cluburlaub am Roten Meer in Ägypten gebucht. Während des Urlaubs war er von dem Clubarzt rektal intern untersucht worden. Hierbei war ein Kunststoffteil - wohl ein Teil eines Fingerlings - in seinem Darm zurückgeblieben. Dies hatte nach seinem Urlaub zu einer Darmperforation geführt, die umgehend operiert werden musste. Der Reisende war der Ansicht, dass der Reiseveranstalter für den ärztlichen Kunstfehler haften müsse. Der Arzt habe zudem nicht über eine in Deutschland erforderliche abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt.

Das OLG hielt den Anspruch jedoch nicht für berechtigt. Der Reiseveranstalter habe lediglich die Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe geschuldet. Auch wenn in der Clubanlage vorwiegend deutsche Touristen verkehren würden, müsse der Standard der ärztlichen Versorgung nicht hierauf abgestellt werden. Im Reiseland Ägypten reiche es aus, wenn der erreichbare Arzt eine in Ägypten übliche humanmedizinische Ausbildung habe. Ein höherer Standard als der im jeweiligen Reiseland übliche sei nicht geschuldet. Der Clubarzt habe die in Ägypten übliche medizinische Ausbildung gehabt, so dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen nachgekommen sei (OLG Celle, 11 U 114/03).

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Geschwindigkeitsüberschreitung: Rasen trotz Lärmschutz kann teuer werden

Dies musste jetzt ein Autofahrer erfahren, der auf der Autobahn die zwischen zwei Ausfahrten aus Lärmschutzgründen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hatte ihn daraufhin zu einer Geldbuße verurteilt und für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Autofahrer geltend gemacht, er habe keine grobe Pflichtverletzung begangen. Die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung sei allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet gewesen.

Diese Argumentation hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht gelten lassen. Es hat das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung bejaht und die Anordnung des Fahrverbots bestätigt. Die Erfüllung eines der im Bußgeldkatalog genannten Fälle offenbare üblicherweise ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr. Ein Fahrverbot sei daher regelmäßig als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme erforderlich. Hiervon könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet gewesen sei, stelle keine solche Ausnahme dar. Der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei durch das Grundgesetz geboten. Das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung besitze hohen Rang. Dies lasse es nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß allein deshalb geringer und als weniger pflichtwidrig zu gewichten, weil die missachtete Verkehrsbeschränkung "nur" aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde. Die Beachtung dieser Verkehrsbeschränkungen müsse daher durch ein Fahrverbot durchgesetzt werden können. Unerheblich sei auch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung morgens gegen 5 Uhr und somit zu verkehrsarmer Zeit begangen wurde. Dies sei kein Grund für eine Ausnahme, insbesondere im Hinblick auf das mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verfolgte Ziel des - auch zu dieser Tageszeit nicht minder wichtigen - Lärmschutzes (OLG Karlsruhe, 2 Ss 25/04).

Zum Anfang


Parkverstoß: Wendeschleife ist keine Kurve

Eine Wendeschleife ist keine Kurve im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Autofahrers klar, der seinen Pkw innerorts am Beginn einer Wendeschleife auf der rechten Fahrbahnseite geparkt hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte ihn wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve zu einer Geldbuße verurteilt.

Das OLG war der Ansicht, das AG habe den Rechtsbegriff der "Kurve" verkannt. Auch wenn als Kurve "der gekrümmte Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn" gelte und diese Definition bei unkritischer Betrachtungsweise auch auf Wendeschleifen Anwendung finden könne, würde eine solche Auslegung der StVO weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem landläufigen Verständnis des Begriffs einer Kurve gerecht. Das Verbot des Kurvenparkens diene erkennbar dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs solle vermieden werden. Diese Grundsätze ließen sich indes nicht ohne weiteres auf Wendeschleifen übertragen (OLG Brandenburg, 1 Ss (OWi) 218 Z/03).

Zum Anfang


Fußgänger: Wer nicht auf den Verkehr achtet, hat keinen Schadenersatzanspruch

Ein Fußgänger muss beim Betreten der Fahrbahn den vorrangigen Autoverkehr beachten, sonst hat er im Falle eines Unfalls keinen Schadenersatzanspruch.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Fußgängers hin. Dieser wollte eine Hauptstraße im ländlichen Wohngebiet überqueren. Dabei wurde er von einem herannahenden Pkw erfasst und schwer verletzt. Der beklagte Autofahrer war mit einer innerorts zulässigen Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren, als der Fußgänger in Fahrtrichtung gesehen von rechts nach links die Fahrbahn betrat.

Das OLG wies die Klage ab. Zwar könne der Pkw-Fahrer nicht beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Allerdings habe der Fußgänger die Fahrbahn unter Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs betreten. Dieses Eigenverschulden wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr des Pkws dagegen völlig zurücktrete. Der Fußgänger habe auf den herannahenden Verkehr auf der Straße die bessere Sicht. Er dürfe die Fahrbahn daher nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Dabei müsse er sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass kein Fahrzeug nahe. Komme ein Fahrzeug, müsse er warten. Hiergegen habe der Fußgänger in besonders grobem Maße verstoßen. Er habe die Fahrbahn betreten, obwohl das herannahende Fahrzeug ganz offensichtlich ohne weiteres zu erkennen war (Entfernung nach Sachverständigengutachten ca. 30 Meter). Der Fußgänger habe die ihm drohende Gefahr leichtfertig verkannt. Er habe entweder gar nicht nach links geschaut, bevor er die Fahrbahn betrat, oder er habe leichtsinnig darauf vertraut, dass er die Fahrbahnmitte noch vor dem herannahenden Fahrzeug erreichen werde. Bei einem derart hohen Eigenverschulden des Fußgängers müsse dieser für den Unfallschaden alleine einstehen (OLG Bamberg, 5 U 244/03).

Zum Anfang


Vollkasko-Versicherung: Kein Anspruch bei grob fahrlässiger Fahrweise

Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet gerade darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat.

Mit diesem Argument wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage eines Autofahrers gegen seine Vollkaskoversicherung zurück. Der Autofahrer hatte mit seinem vollkaskoversicherten Pkw eine Landstraße befahren. Dabei hatte er zunächst mehrere Fahrzeuge einer vor ihm befindlichen Kolonne überholt. Weil ihm ein Fahrzeug entgegenkam, scherte er wieder rechts ein. Nachdem das Fahrzeug vorbei war, scherte er unmittelbar vor oder in einer Rechtskurve wieder aus und setzte dazu an, den vor ihm fahrenden Kleinbus zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung am Fahrzeug des Autofahrers.

Das OLG bestätigte eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach dem Versicherungsvertragsgesetz, da der Autofahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Er habe auf die linke Fahrspur gewechselt, obwohl er in diesem Moment wegen des in der Rechtskurve vorausfahrenden und wesentlich höheren Kleintransporters keine ausreichende Sicht nach vorne gehabt habe. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfe nur überholen, wer übersehen könne, dass wegen des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Der Autofahrer habe auch keine Umstände vorgetragen, die sein grob pflichtwidriges Missachten der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln in einem milderen Licht erscheinen ließen. Sein bloßer Hinweis darauf, er habe das entgegenkommende Fahrzeug einfach übersehen, rechtfertige keine mildere Beurteilung. Vielmehr deute ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund gerade darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe. Die bloße Berufung des Autofahrers auf ein so genanntes Augenblicksversagen sei regelmäßig gerade kein ausreichender Grund, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (OLG Karlsruhe, 12 U 151/03).

Zum Anfang


Verkehrsunfall: Keine Nutzungsentschädigung nach zwei Monaten Wartezeit

Wartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über zwei Monate, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall einer Autofahrerin, die nach einem Verkehrsunfall Schadenersatzansprüche geltend machte. Den eigentlichen Fahrzeugschaden hatte der Versicherer des Unfallverursachers bereits ausgeglichen. Erst knapp zwei Monate nach Zahlung dieses Betrags hatte die Autofahrerin ein Ersatzfahrzeug für ihren bei dem Unfall beschädigten Pkw angeschafft. Als sie daraufhin eine Nutzungsentschädigung verlangte, lehnte die Versicherung eine Zahlung ab.

Das OLG wies darauf hin, dass dem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen könne, ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zustehe. Dieser Anspruch beschränke sich regelmäßig auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Voraussetzung für den Anspruch sei neben der Nutzungsmöglichkeit insbesondere auch der Nutzungswille. Einen Nutzungswillen der Autofahrerin habe das OLG hier jedoch nicht festzustellen vermocht. Dagegen spreche, dass die Autofahrerin zwei Monate bis zur Beschaffung des Ersatzfahrzeugs gewartet habe. Sie habe auch keine Gründe für die lange Wartezeit genannt. Bei einem triftigen Grund hätte die Entscheidung nämlich anders aussehen können. Ein solcher hätte beispielsweise vorliegen können, wenn die Autofahrerin nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und diese erst beschaffen muss (OLG Köln, 16 U 111/03).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang

 


 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007