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Juni 03

 

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Inhaltsverzeichnis:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:



Verkehrsrecht


Auffahrunfall: Spätes Erkennen der Parklücke ist kein Grund für starkes Bremsen

Eine zu spät erkannte Parklücke stellt keinen "zwingenden Grund" im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar, der ein plötzliches oder starkes Bremsen rechtfertigt.

Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einem Lkw-Fahrer Recht, der auf einen vorausfahrenden Pkw aufgefahren war. Dessen Fahrer hatte eine Parklücke erst spät erkannt und deshalb stark abgebremst.

Das KG verpflichtete den bremsenden Pkw-Fahrer zur Zahlung von einem Drittel des entstandenen Schadens. Es entschied, dass dieser eine Mitschuld an dem Auffahrunfall trug. Sein starkes Abbremsen verstieß gegen die Straßenverkehrsordnung. Ein "zwingender Grund", der das Abbremsen rechtfertigen könnte, war im vorliegenden Falle nicht gegeben. Demgegenüber hatte der Lkw-Fahrer nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder er hatte die erforderliche Aufmerksamkeit fehlen lassen. Dies ergab sich schon daraus, dass es sonst nicht zum Auffahrunfall gekommen wäre. Da starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammenfielen, war der Schaden unter den Unfallbeteiligten aufzuteilen (KG, 13 U 3682/00).

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Zugunglück: Deutsche Bahn AG haftet für Unfall auf "Trampelpfad" im Bahnhofsbereich

Die Deutsche Bahn AG trifft eine Mitverantwortung an einem Unfall im Bahnhofsbereich, wenn sie das ihr bekannte regelmäßige Betreten des Bahngeländes über einen unkontrollierten "wilden" Zugang ("Trampelpfad") nicht unterbindet, obwohl ihr dies möglich und zumutbar ist.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Jugendlicher hatte das Gelände eines Bahnhofs nicht über den regulären Zugang, sondern über einen so genannten "Trampelpfad" betreten, um auf diese Weise den Weg zum Bahnsteig abzukürzen. Dies wurde von etlichen Bahnkunden immer wieder praktiziert und war den Bahnbediensteten bekannt. Dabei wurde der Jugendliche von einem einfahrenden Zug erfasst und schwer verletzt. Seine Unfallkasse musste für die Heilbehandlung über 290.000 DM aufwenden. Sie verlangte von der Deutschen Bahn AG die anteilige Erstattung dieses Betrags.

Das OLG war der Auffassung, dass die Deutsche Bahn AG eine 15-pozentige Haftung an dem Unfall treffe. Es sei zwar von einem schwerwiegenden Mitverschulden des Jugendlichen auszugehen, da ihm die Gefährlichkeit des Betretens des Bahngeländes über den Trampelpfad bewusst war. Hinter diesem Mitverschulden konnte aber die von der Deutschen Bahn AG zu verantwortende "Betriebsgefahr" nicht völlig zurücktreten, weil die Deutsche Bahn AG das Betreten des Bahngeländes über den Trampelpfad nicht unterbunden hatte. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, den seit langem bestehenden, unter den Augen der Bediensteten gewissermaßen eingebürgerten Zugang zum Bahnhofsgelände durch einen Zaun zu verhindern (OLG Koblenz, 12 U 461/02).

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Führerscheinentzug: Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich

Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hob die Entscheidung auf. Es hielt entgegen des Sachverständigengutachtens eine drogenbedingt veranlasste Fahruntauglichkeit für nicht festgestellt. Im Unterschied zum Alkohol stünden nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Grenzwerte für die Fahruntauglichkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln fest. Daher sei bei solchen Drogenfahrten ein Mangel der Fahreignung nicht bereits bei allgemeiner Enthemmung und stimmungsmäßiger Instabilität anzunehmen. Vielmehr müssten sich die Untauglichkeitsindizien unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeiten beziehen. Erforderlich sei, dass sich zum Beispiel der Verlust der Orientierung, Koordination oder des Gleichgewichtssinns erkennen lasse. Da solche Symptome im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden waren, konnte die Verurteilung keinen Bestand haben (OLG Zweibrücken, 1 Ss 117/02).

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Schuldvermutung: Unfallfahrer muss besonderen Geschehensablauf nachweisen

Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, muss er die Existenz des Rehs als "atypischen Geschehensablauf" beweisen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bei einem Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten hatte. Beim Durchfahren einer langgezogenen Kurve war ein Fahrzeugführer mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen. Zuvor hatte er gebremst, worauf Bremsspuren auf der Straße hindeuteten. Der Grund für das Bremsmanöver stand nicht fest. Der Fahrer berief sich darauf, ein Reh sei plötzlich in kurzer Entfernung vor ihm auf die Fahrbahn gesprungen. Nur deswegen habe er bremsen müssen. Die Existenz eines Rehs konnte nicht festgestellt werden. Der Geschädigte verlangte von dem Fahrer Schmerzensgeld.

Das OLG nahm nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises an, dass der Fahrer den Unfall infolge unvorsichtiger Fahrweise verschuldet habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer ein Fahrfehler zur Last falle, wenn er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkomme. Allerdings seien auch andere Umstände zu berücksichtigen. Sofern aber außer dem Abkommen von der Fahrbahn weiter nichts feststehe und auch nicht - im Wege einer Beweisaufnahme - festgestellt werden könne, bleibe es bei dem angenommenen Fahrfehler. Die Tatsache einer Abbremsung mit Spurzeichnung stehe dem nicht entgegen. Der Fahrer könne auch als Folge einer Unaufmerksamkeit gebremst haben. Das behauptete Auftauchen eines Rehs als Bremsursache könne nicht festgestellt werden, auch ein unfallanalytisches Gutachten könne einen solchen Nachweis nicht erbringen (OLG Naumburg, 9 U 187/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juni 2003 beträgt 1,97 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,97 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,47 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,97 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2003

Im Monat Juni 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 16. Juni 2003).

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 16. Juni 2003).

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 16. Juni 2003).

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 16. Juni 2003).

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 16. Juni 2003).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007