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Juli 09

 

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Inhaltsverzeichnis Juli 2009:

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Verkehrsrecht

Unfallschadensreparatur: Umfang der Auftragsvergabe

Erteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“ ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Mit dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Autofahrerin, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihr nicht fahrbereites Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen ließ. Dort unterschrieb sie ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war. Inhalt des Auftrags war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Nachdem der Sachverständige den Pkw besichtigt hatte, bestellte der Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens aber gegen die Reparatur und verkaufte das Auto. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, wurde dieser aber erst gegen Bezahlung der Ersatzteile herausgegeben. Der Werkstattinhaber sagte aber zu, dass er versuchen wolle, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstattungsbeträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator konnte der Werkstattinhaber die Ersatzteile zurückgeben. Die dafür berechneten Beträge erstattete er an die Kundin. Diese verlangte nun auch die Erstattung des restlichen Betrags. Sie war der Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Außerdem hätte ihr nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die zuständige Richterin beim AG München sah das jedoch anders. Die Frau habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von ihr unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrags sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Dieser habe hier nicht vorgelegen. Nachdem die Frau den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattinhaber seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Werkstattinhaber der Frau auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Frau könne er nicht ansetzen (AG München, 241 C 23787/07, rkr.).

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Drogenfahrt: Für Verurteilung ist Feststellung von Untauglichkeitsindizien erforderlich

Werden im Blut eines Autofahrers verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass er beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und hob die Verurteilung eines Autofahrers auf. Dieser hatte auf der Flucht vor der Polizei beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Es entstand Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, zudem wurde die Beifahrerin gefährdet. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine erhebliche Betäubungsmittelkonzentration. Er wurde deshalb u.a. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.

Dem BGH war der Sachverhalt für eine Verurteilung jedoch nicht ausreichend. Die Feststellungen würden nicht belegen, dass der Autofahrer infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Kfz sicher zu führen. Zwar seien in seinem Blut verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden. Dies rechtfertige für sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum sei eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Zudem ergebe das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen seien. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft. Es könne auch aus der Tatsache, dass der Autofahrer beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Autofahrer sei auf der Flucht vor der Polizei gewesen. Sein Fahrfehler könne daher auch auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen (BGH, 4 StR 272/08).

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Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.

Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).

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Blutentnahme: Erstes OLG bejaht Beweisverwertungsverbot

Ordnet ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe entsprechend der langjährigen Praxis an, ohne einen Richter zu kontaktieren, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der im alkoholisierten Zustand gegen 19.05 Uhr einen Verkehrsunfall verursachte. An seinem Wohnhaus erschienen um 19.35 Uhr Polizeibeamte. Der schlafende Angeklagte wurde geweckt. Er lehnte einen Alkoholtest ab. Es wurde durch die Polizei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Die um 20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,6 Promille. Der Polizeibeamte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass er entsprechend der langjährigen Praxis die Anordnung einer Blutprobe ohne vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts getroffen habe.

Das OLG missbilligte diese Vorgehensweise. Die Blutprobe hätte ohne richterliche Anordnung nicht entnommen werden dürfen. Die Richter konnten insoweit keine Gefahr im Verzug erkennen. Bei dem einfach gelagerten Sachverhalt sei eine richterliche Anordnung telefonisch einholbar gewesen. Der richtige Beschuldigte habe festgestanden, ebenso seine Alkoholisierung und der Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte. Es sei auch um die Feststellung des Blutalkoholwerts, nicht um den Nachweis von Betäubungsmitteln gegangen. Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung hat es einerseits auf den hohen Rang des von der Tat des Angeklagten betroffenen Rechtsguts sowie darauf abgestellt, dass der Angeklagte selbst nur eine geringfügige Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit habe hinnehmen müssen. Es liege aber ein objektiv willkürliches Verhalten bzw. ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten vor. Dieser habe sich keinerlei Gedanken über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz gemacht, sondern allein aufgrund „langjähriger Praxis“ eine eigene Anordnung getroffen. Eine „langjährige Praxis“ sei nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen.

Hinweis: Ob in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist oder ob das Gericht die Blutprobe gleichwohl verwerten kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die meisten Gerichte gehen derzeit, anders als das OLG Hamm, nicht von einem Beweisverwertungsverbot aus (OLG Hamm, 3 Ss 31/09).

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Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei beruflicher Härte

Bei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbands und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbots verweisen.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen und setzte gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße ein Fahrverbot fest. Der Betroffene, der als Diplomingenieur im Bereich Maschinenbau tätig, Geschäftsführer einer GmbH und als solcher auch Präsident des Arbeitgeberverbandes seines Bundeslandes ist, hat berufliche Probleme geltend gemacht, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werden würde. Er hatte mit seiner Argumentation vor dem AG keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht wegen drohender beruflicher Härten auf das Fahrverbot verzichtet werden. Der Betroffene habe zwar durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass seine Firma einen Fahrer nicht anstellen könne. Finanzielle Mittel seien dafür nicht vorhanden, da man erst vor wenigen Jahren einen Betrieb mit 60 Mitarbeitern übernommen habe. Zudem sei es auch nicht möglich, dass der von ihm geführte Arbeitgeberverband ihm einen Fahrer zur Verfügung stelle. Weiteres hat der Betroffene aber nicht vorgetragen, insbesondere nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht entschied, dass es jedoch nicht weiter zur beruflichen Stellung des Betroffenen ermitteln müsse. Es sei davon auszugehen, dass er die Folgen eines Fahrverbots etwa durch Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Betriebs abmildern könne. Schließlich sei es dem Betroffenen durchaus zumutbar, notfalls selbst auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen. Das Gericht ging insofern davon aus, dass seine wirtschaftlichen Rahmenumstände als Geschäftsführer einer expandierenden GmbH und Präsident eines tariffähigen Arbeitgeberverbands sicherlich nicht derart eng seien, dass er sich dies nicht leisten könne (AG Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 850/08 89/08).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
 
  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent
 
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
 
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

 

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Steuertermine im Monat Juli 2009

Im Monat Juli 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.7.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.7.2009.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.7.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.7.2009.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

 

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Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 29. Juni 2008

 

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