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Juli 05

 

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Inhaltsverzeichnis Juli 2005:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: "Flucht in die Verjährung" bei Straftaten ist künftig ausgeschlossen

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.

Dieser "Fluchtweg in die Verjährung" soll versperrt werden. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland flüchtet oder wegen finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, Täter ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können, wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung soll auf alle Verfahren angewendet werden, die zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens anhängig sind.

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Sozialrecht: Auch nur treuhänderisch verwaltetes Vermögen ist eigenes Vermögen

Auch ein sog. verdecktes Treuhandkonto ist ein reines Privatkonto. Derjenige, der mit einem solchen Konto den Rechtsschein erweckt, er sei Inhaber des dazugehörigen Vermögens, muss sich hieran auch im Rahmen der bei einzelnen Leistungen erforderlichen Bedürftigkeitsprüfung durch die Agentur für Arbeit festhalten lassen. Gibt er dieses Vermögen bei der Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht an, so beantwortet er die Fragen grob fahrlässig wahrheitswidrig.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitslosen. Dieser hatte bei einem Antrag auf Leistungen der Arbeitsverwaltung verschiedene Konten mit insgesamt mehr als 100.000 DM nicht angegeben. Alle Fragen nach Vermögen, Freistellungsaufträgen, Bargeld und Bankvermögen hatte er verneint. Nachdem die Arbeitsverwaltung von dem Vermögen erfahren hatte, teilte der Arbeitslose mit, es handele sich bei den Geldern um das Vermögen seiner Großmutter. Die Großmutter gab ergänzend an, das Vermögen solle eingesetzt werden, wenn sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Dann reiche ihre Altersrente nicht aus. Sie habe auch immer selbst eine Kontovollmacht gehabt. Das LSG entschied, dass die Arbeitsverwaltung ihre Leistungsbewilligung zu Recht aufgehoben habe. Der Arbeitslose sei wegen dieses Vermögens nicht bedürftig. Er habe uneingeschränkt auf das Vermögen zugreifen können. Ein nicht nach außen getretener Wille zur Errichtung eines Treuhandkontos sei unbeachtlich (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 84/03).

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Versicherungsrecht: Keine Versicherungsleistung bei unvollständigen Angaben zu Vorerkrankungen

Verschweigt eine Versicherungsnehmerin beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags anzeige- und offenbarungspflichtige Arztbesuche, kann hierin eine arglistige Täuschung liegen. Die Versicherung kann dann eine Zahlung verweigern.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aufmerksam. Geklagt hatte eine Frau, die mit der beklagten Versicherung einen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte. Bei der Frage nach ambulanten ärztlichen Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen in den letzten fünf Jahren gab sie nur ausgeheilte Verspannungen im Nackenbereich an. Zudem führte sie verschiedene Arztbesuche wegen Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund an. Dagegen verschwieg sie Behandlungen durch einen Internisten, den Hausarzt, einen Neurologen und einen Orthopäden. Hier waren jeweils Behandlungen erforderlich gewesen. Als sie später eine Treppe hinunterstürzte, zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Seither ist sie durchgehend arbeitsunfähig. Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung von Leistungen wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ab.

Das OLG gelangte ebenfalls zu der Überzeugung, dass die Klägerin arglistig getäuscht habe. Sie habe mit wissentlich falschen Angaben bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen. Dabei sei sie sich bewusst gewesen, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen angenommen hätte, wenn sie wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Der Nachweis der Arglist folge hier aus der Auswahl der angegebenen und verschwiegenen Arztbesuche. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Antragstellerin eine Diagnose wie eine Aortenklappeninsuffizienz vergesse und eine länger andauernde Behandlung mit fünf Injektionen wegen Stressbelastung durch den Internisten aus dem Gedächtnis entschwinde, während im gleichen Zeitraum vorgenommene befundfreie Vorsorgeuntersuchungen detailgenau in Erinnerung geblieben seien. Die Klägerin habe bewusst nur solche Ärzte angegeben, bei denen eine Nachfrage des Versicherers zu einem positiven Ergebnis für sie geführt hätte. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen hätte jedoch die Versicherung den Versicherungsvertrag zumindest nicht so abgeschlossen. Sie hätte den Abschluss vielmehr von weiteren Untersuchungen abhängig gemacht und bezüglich des Herzklappenfehlers einen Ausschluss oder einen Prämienaufschlag gefordert (OLG Karlsruhe, 12 U 391/04).

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Neuwagenhandel: Prospektangaben sind bindend

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt, wie wichtig Prospektangaben im Kfz-Handel sind. Im Urteilsfall hatte das Autohaus Ende März 2003 einen 100 PS starken Polo "Highline" an eine langjährige Kundin verkauft. Bald darauf beschwerte sie sich darüber, dass der Polo mit Superplus gefahren werden müsse. Sie sei davon ausgegangen, Normalbenzin tanken zu können, vielleicht auch Super, keinesfalls aber Superplus. Laut Herstellerprospekt vom Oktober 2002 war bei einem Polo "Highline" auch Normalbenzin zulässig. Die Richter gaben der Kundin Recht: Das Autohaus müsse sich an den Angaben im Prospekt Stand Oktober 2002 festhalten lassen. Denn es konnte nicht nachweisen, dass es der Kundin vor Vertragsabschluss im März 2003 den aktualisierten Prospekt vorgelegt hatte, in dem keine Betankung mit Normalbenzin vorgesehen war (OLG München, 18 U 2176/04).

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Neuwagenhandel: Arglistige Täuschung bei verschwiegenem Schaden

Der Käufer eines fabrikneuen Pkw wird arglistig getäuscht, wenn ihm eine Delle in der hinteren Türe verschwiegen wird, die mit einem Aufwand von 390 Euro gespachtelt und neu lackiert werden musste. Das entschied das Landgericht (LG) Gießen zu Lasten eines Kfz-Händlers. Der Händler verteidigte sich damit, nur sein "örtliches Personal", nicht sein Verkaufsangestellter habe von dem Schaden gewusst. Ohne Erfolg: Bei einem Neuwagen sind selbst Kleinschäden zu offenbaren, so die Richter. Ob der Verkäufer vom Schaden wusste, ist unerheblich. Werde der Verkäufer nicht informiert, sei dies ein Organisationsmangel (LG Gießen, 4 O 269/04).

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Verkehrsrecht


Unfallersatz-Mietwagen: Welche Kosten muss die Versicherung zahlen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Monaten mehrere grundsätzliche Urteile zum Thema "Unfallersatz-Mietwagen" gesprochen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick:

Differenziertes Tarifgefüge im Mietwagenmarkt
Am Mietwagenmarkt gibt es ein differenziertes Tarifgefüge.

  • Mobilitätstarif: Viele Autohäuser und Werkstätten bieten ihren Kunden für die Dauer eines Werkstattaufenthalts ihres Fahrzeugs Ersatzfahrzeuge zu sehr niedrigen (nahezu symbolischen) Preisen (zehn bis zwanzig Euro), dem so genannten "Mobilitätstarif" an. Die Fahrzeuge sind regelmäßig vollkaskoversichert. Für den Schadenfall wird vereinbart, dass der Kunde die Selbstbeteiligung in üblicher Höhe übernehmen muss. Der Mobilitätstarif deckt die Eigenkosten nicht. Das Autohaus subventioniert die Kosten im Kundenbindungsinteresse. Der Kunde zahlt die Mietwagenrechnung sofort bei Abholung seines Fahrzeugs nach der Wartung bzw. Reparatur.

  • Unfallersatztarif: Kommt der Kunde mit einem Haftpflicht-Unfallschaden in die Werkstatt, wird ihm in der Regel ein Mietfahrzeug zum "Unfallersatztarif" vermietet. Dieser übersteigt den Mobilitätstarif um ein Vielfaches. Vollkaskoschutz ist in der Regel nicht im Preis enthalten, sondern wird erst gegen einen weiteren Pauschalbetrag gewährt. Der Kunde zahlt bei Abholung des reparierten Fahrzeugs nicht, die Versicherungsleistung wird abgewartet.

  • Normaltarif: Der "Normaltarif" spielt im Werkstattalltag fast keine Rolle, im Bereich der Geschäftsreisen ist er Standard. Mietet man ein Fahrzeug am Flughafen, am Bahnhof oder beim lokalen Vermietbüro, wird der "Normaltarif" berechnet. Der zu erwartende Mietpreis muss per Kreditkartendeposit oder Kaution "vorausbezahlt" werden. Den Vollkaskoschutz gibt es nur gegen gesonderte Zahlung. Der "Normaltarif" liegt deutlich über dem Mobilitäts- und ebenso deutlich unter dem Unfallersatztarif.

Die Versicherer wollen den Unfallersatztarif nicht anwenden. Begründung: Er sei nur so teuer, weil die Kräfte des Markts ausgeschaltet seien. Der Unfallkunde habe selbst kein Interesse an einem niedrigen Mietpreis, denn er brauche ihn nicht selbst zu zahlen.

Die Linie des Bundesgerichtshofs
Mit mehreren wichtigen Entscheidungen hat der BGH sich zu der Frage geäußert, welcher Tarif für Unfallersatz-Mietwagen anwendbar ist:

  • Der "Mobilitätstarif" ist kein Maßstab für die Berechnung der zu erstattenden Kosten für einen Unfallersatzwagen.

  • Ausgehend vom "Normaltarif" ist ein spezieller höherer "Unfallersatztarif" nur gerechtfertigt, wenn darin Leistungen des Vermieters enthalten sind, die über den Umfang des Normaltarifs hinausgehen (BGH, VI ZR 74/04, VI ZR 160/04, VI ZR 151/03 und VI ZR 300/04). Beispiele:

    • Vorfinanzierung des Mietwagenkostenbetrags durch den Vermieter bis zur Begleichung durch den Versicherer.

    • Ausfallrisiko mit Restforderungen.

    • Höherer Vorhalteaufwand: "Normaltarifanmietungen" sind regelmäßig vorangemeldete Anmietungen. Im Unfallersatzsegment gibt es unvermutete Anmietnotwendigkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob das im Einzelfall relevant wird, da generell vorgehalten werden muss.

In den entschiedenen Fällen lag der Unfallersatztarif bis zu 89 Prozent über dem Normaltarif. Das konnte der BGH kaufmännisch nicht nachvollziehen. Er hat die Verfahren an die jeweiligen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Dort wird jetzt betriebswirtschaftlich ermittelt, mit welchem Zuschlag auf den Normaltarif der Mehraufwand des Vermieters zu bewerten ist.

Zwischenergebnis: Dem Grunde nach hat der BGH den "Unfallersatztarif" also gebilligt, wenn darin Mehrleistungen im Vergleich zum Normaltarif enthalten sind. Der Mehrpreis muss aber kaufmännisch im Verhältnis zum Normaltarif der Höhe nach erklärbar sein. Die Erklärung, die hohen Unfallersatztarife müssten die niedrigen Mobilitätstarife quersubventionieren, ist nicht tragfähig.

Zuschlag für die Vollkaskoversicherung?
Ist der Zuschlag auf den Mietpreis, der für die Haftungsbefreiung analog Vollkaskoversicherung zu bezahlen ist, vom Versicherer des Schädigers zu erstatten? Der BGH hat diese Frage wie folgt beantwortet (BGH, VI ZR 74/04):

Mit dem Mietfahrzeug trägt der Geschädigte generell ein höheres Risiko als bei Benutzung seines eigenen Wagens. Oft hat der Mietwagen nämlich einen höheren Wert als das eigene Fahrzeug. Vom BGH in diesem Urteil nicht angesprochen, aber doch offensichtlich ist auch: Einen Schaden am Mietfahrzeug muss der Nutzer beseitigen lassen, am eigenen Fahrzeug kann er sich entscheiden, den Schaden unrepariert zu lassen.

Bisher haben viele Gerichte den Vollkaskozuschlag nur zugesprochen, wenn das Fahrzeug des Geschädigten ebenfalls entsprechend versichert war. Der BGH gesteht nun aber auch demjenigen den Haftungsbefreiungszuschlag grundsätzlich zu, dessen eigenes Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist. Allerdings lässt er offen, ob im Einzelfall nur ein Teil des Zuschlags vom Versicherer übernommen werden müsse. Das zu entscheiden sei Sache des Einzelfalls.

Fragebögen der Versicherer
Gerne verschicken die Versicherer Fragebögen an die Geschädigten und an die vermietenden Kfz-Betriebe. Damit wollen sie nachweisen, dass der Vermieter vermeintliche Belehrungspflichten nicht erfüllt hat. Ziel: Der Versicherer versucht, vom Geschädigten an ihn abgetretene Ansprüche wegen Beratungsverschuldens gegen den Vermieter geltend zu machen.

Der BGH hat entschieden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nicht davon abhängt, dass der Geschädigte Ansprüche wegen Beratungsverschuldens gegenüber dem Vermieter an den Versicherer abtritt (BGH, VI ZR 160/04). Die Fragebögen gehen also schadenrechtlich ins Leere.

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Führerscheinentzug: Absehen vom Fahrverbot

Der Tatrichter muss eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben, wenn er vom Fahrverbot nicht absehen will. Das gilt insbesondere, wenn der Tatrichter den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbots auf "Urlaub" verweisen will.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines angestellten Außendienstmitarbeiters deutlich. Der Amtsrichter hatte das Fahrverbot gegen ihn wie folgt begründet: "Den Betroffenen trifft die Verhängung des Fahrverbots nicht als eine erhebliche Härte. Eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz konnte nicht festgestellt werden. Auf Grund der dem Betroffenen zugebilligten Möglichkeit, das Fahrverbot binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu verbüßen, ist es ihm möglich, etwaige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit durch die Inanspruchnahme eines Teils des Jahresurlaubs von insgesamt 30 Tagen für das Jahr 2005 abzumildern."

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Das OLG führte aus, dass es zur Begründung nicht ausreiche, lediglich eine "drohende Gefährdung der beruflichen Existenz" zu verneinen, ohne näher darzulegen, worin die Gefährdung besteht oder bestehen könne. Auch soweit der Amtsrichter die "Gefährdung der beruflichen Existenz" mit dem Hinweis auf § 25 Abs. 2a StVG verneinen wolle, seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Der Betroffene könne nur auf seinen Urlaub verwiesen werden, wenn feststehe, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfüge, den er innerhalb der Frist des § 25a Abs. 2 StVG auch "an einem Stück" abwickeln könne. Das lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es spreche nur pauschal von einem Teil des Jahresurlaubs, der in Anspruch genommen werden könne.

Hinweis: Das Fahrverbot und die daraus resultierenden Folgen müssen für den Betroffenen noch verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Betroffene ggf. auf Wünsche seines Arbeitgebers hinsichtlich seiner Urlaubsplanung Rücksicht nehmen muss und seinen Urlaub nicht frei gestalten und wählen kann. Der Tatrichter kann vom Fahrverbot absehen, wenn feststeht, dass die gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot nicht erforderlich ist, um ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten (OLG Hamm, 2 Ss OWi 817/04).

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Schmerzensgeld: Hautrötung ist keine Körperverletzung

Eine einfache Rötung der Haut ist keine Körperverletzung. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und eine Autofahrerin vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen. Diese hatte mit ihrem Kraftfahrzeug das Rotlicht an einer Kreuzung übersehen und war mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, welches durch die Wucht des Aufpralls umgeworfen wurde. Dabei erlitt ein in diesem Fahrzeug auf dem Rücksitz befindlicher Schüler eine zehn Zentimeter lange Hautrötung am Hals, als sein Sicherheitsgurt hieran entlang streifte.

Entgegen den Vorinstanzen, welche die Autofahrerin zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 EUR (insgesamt somit 600 EUR) und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatten, verneinte das OLG das Vorliegen einer strafrechtlich erheblichen Körperverletzung. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes sei nicht beeinträchtigt worden, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung eingetreten seien. Zwar könne eine Prellung oder eine Hautabschürfung zu einer solchen führen. Dazu müsse sie aber über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Eine bloße Rötung der Haut reiche hierfür nicht aus. Auch eine Verletzung des körperlichen Wohlbefindens liege nicht vor, weil das Kind keine Schmerzen erlitten habe (OLG Karlsruhe, 1 Ss 4/05).

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Haftungsrecht: Zum Begriff der "höheren Gewalt" im Straßenverkehr

Überfährt ein Kraftfahrer eine auf die Straße gestürzte Radfahrerin, kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen und damit seine aus der allgemeinen Betriebsgefahr resultierende Haftung ausschließen.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in folgendem Fall: Eine Radfahrerin wollte an einer Bushaltestelle vorbeifahren. Dabei wurde sie versehentlich von einem dort wartenden Schüler angestoßen und fiel schließlich auf die Fahrbahn. Dort wurde sie von einem Fahrzeug überfahren und erlitt erhebliche Verletzungen.

Das OLG sah zwar eine Mithaftung der Radfahrerin zu 1/3 als gegeben an, weil sie angesichts des Gedränges an der Bushaltestelle nicht abgestiegen war und das Rad nicht geschoben hatte. Das Gericht folgte aber auch nicht der Auffassung des beklagten Autofahrers, der Unfall sei durch höhere Gewalt verursacht worden. Höhere Gewalt liege nur vor, wenn es sich um eine Einwirkung von außen handele, die außergewöhnlich und nicht abwendbar sei. Auch wenn den Autofahrer hier keine Schuld treffe, der Unfall für ihn also nicht abwendbar gewesen sei, fehle es doch an den übrigen Voraussetzungen. Mit dem Sturz habe sich vielmehr ein typisches Betriebsrisiko des Autoverkehrs verwirklicht. Der Autofahrer müsse daher anteilig für den Schaden der Radfahrerin aufkommen (OLG Celle, 14 U 231/04).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli

Im Monat Juli 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 13.6.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007