Home 2008 2007 2006 2005 2004 2003

Juli 04

 

Nach oben

 

 

Inhaltsverzeichnis Juli 2004:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Verbraucherrecht


Ehegatten-Bürgschaft: Nichtigkeit bei krasser Überforderung des Bürgen

Die im neuen Insolvenzrecht vorgesehene Restschuldbefreiung ändert nichts an der Beurteilung von Bürgschaftsversprechen. Danach ist die Bürgschaft eines Ehegatten auch weiterhin nichtig, wenn sie den Bürgen krass überfordert.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Ehefrau mit zwei Kindern. Diese hatte sich während ihres Erziehungsurlaubs für einen Geschäftskredit ihres Ehemanns verbürgt. Später nahm sie eine Teilzeitstelle an und erzielte ein geringfügiges eigenes Einkommen. Als die Bank von ihr die Zahlung des Bürgschaftsbetrags verlangte, kam es zum Rechtsstreit. Die Bank war der Ansicht, die Frau könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Bürgschaft berufen, sie müsse sich vielmehr auf eine Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung (InsO) verweisen lassen.

Diese Argumentation fand beim OLG kein Gehör. Das OLG sah eine krasse Überforderung der Frau, die mit ihrem Einkommen nicht einmal die laufenden Zinsen des Kredits tilgen konnte. Die Bürgschaft sei daher nichtig. Hieran ändere sich auch nach In-Kraft-Treten der InsO nichts. Zwar beruhe die bisherige Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht auf der Erwägung, den Bürgen vor einer lebenslangen Überschuldung zu schützen. Dies solle auch durch die in der InsO vorgesehene Restschuldbefreiung erreicht werden. Die Restschuldbefreiung beeinflusse jedoch nicht die Sittenwidrigkeit, die sich aus den Umständen bei Vertragsschluss ergebe. Sie stelle nur einen umständlichen und lang andauernden Weg dar, um sich ohne oder mit geringem finanziellen Aufwand höherer Verpflichtungen zu entledigen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 65/03).

Zum Anfang


Reiseabbruchversicherung: Wertberechnung der nicht benutzten Reiseleistung

Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Werts der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Wert-Berechnung des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschalpreis maßgeblich.

Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung eines Reisenden. Dieser musste wegen der Erkrankung seiner mitreisenden Ehefrau nach wenigen Tagen die Reise abbrechen und den Rückflug nach Deutschland antreten. Er verlangte von der Versicherung den Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet. Diesen berechnete er, indem er den Pauschalpreis der Reise durch die Reisetage teilte und den sich so ergebenden "Tageswert" mit den entfallenen Reisetagen multiplizierte. Die Versicherung verweigerte eine Erstattung nach dieser Berechnung. Sie kürzte vielmehr den Pauschalpreis um die Flugkosten und berechnete den "Tageswert" aus dem verbleibenden Restbetrag.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Versicherung nicht die Erstattung einzelner Aufwendungen oder Reiseleistungen, sondern den gesamten Wert der nicht genutzten Reiseleistung vorsehe. Eine Pauschalreise möge sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen. Ihr besonderes Merkmal sei es jedoch, dass diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, also einer einzigen Reiseleistung zusammengefasst würden. Die Reiseleistung sei dementsprechend bei einer Pauschalreise die Gesamtleistung. Hieraus müsse sich dann auch der Wert der nicht genutzten Reiseleistung berechnen. Im Übrigen sei bei einer Flugpauschalreise der Flug untrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Müsse die Reise abgebrochen werden, stellten die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen für den Reisenden dar. Dies werde besonders deutlich, wenn der Reisende direkt nach Ankunft am Urlaubsort zurückfliegen müsse. Würde ihm nur der Wert der am Urlaubsort selber zu erbringenden Reiseleistung erstattet, bliebe sein Schaden in Höhe der Flugkosten stets ungedeckt. Dem stünde der Zweck der Reiseabbruchversicherung entgegen, die den Reisenden gerade gegen einen Schaden durch nutzlose Aufwendungen absichern solle (BGH, IV ZR 65/03).

Zum Anfang


Zoll: Ein- und Ausführen von ausländischen Sparbüchern kann verboten sein

Die Frage von Zollbeamten bei der Ein- oder Ausreise in/aus der Bundesrepublik Deutschland, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt wird, sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.

Dies musste ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger bei seiner Einreise in die Bundesrepublik erfahren. Die Frage des Zollbeamten am Flughafen "Führen Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von mehr als DM 30.000 (jetzt: 15.000 Euro) mit sich", verneinte er, obwohl sich in seinem Aktenkoffer türkische Sparbücher im Wert von umgerechnet ca. 60.000 Euro befanden. Die Oberfinanzdirektion erließ daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 Euro wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Zollverwaltungsgesetz. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, teilte jedoch die Auffassung, dass die türkischen Sparbücher hätten angeben werden müssen.

Dies sah auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so. Nach dem Zollverwaltungsgesetz handele ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeige. Dem Begriff der "gleichgestellten Zahlungsmittel" unterfielen auch Sparbücher, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob es sich um deutsche oder ausländische Sparbücher handele. Die Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes dienten nämlich zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche. Daher sei es egal, ob es sich um ein deutsches oder ausländisches Sparbuch handele. Maßgeblich sei allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler Einkünfte missbraucht werden könne. Dies sei auch bei einem ausländischen Sparbuch der Fall. So könnte beispielsweise der Inhaber das Sparbuch an einen Dritten zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergeben. Das OLG hat jedoch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Sparbücher mit einer Einschränkung versehen. Das ausländische Sparbuch müsse eine dem deutschen Sparbuch vergleichbare "Wertpapierqualität" aufweisen. Insbesondere sei erforderlich, dass nach dem maßgeblichen ausländischen Recht die Bank nicht nur an den namentlich im Sparbuch bezeichneten Inhaber mit befreiender Wirkung Geldbeträge auszahlen dürfe, sondern auch an denjenigen, der das Sparbuch bei der Bank vorlege (OLG Karlsruhe, 1 Ss 7/03).

Zum Anfang


Beförderungsbedingungen: Kein Haftungsausschluss der Fluggesellschaft für Verspätung

Eine Klausel, die die Haftung einer Fluggesellschaft für Verspätungen ausschließt, ist unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Es wies darauf hin, dass Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, auch wenn sie auf den IATA-Beförderungsbedingungen beruhen, als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Diese müssten dem deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen. Die genannte Klausel sei unwirksam, weil die Fluggesellschaft jede Haftung für Verspätungsschäden ausschließe. Wer keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen übernehme, bringe damit zum Ausdruck, dass er für die Schäden nicht einstehen wolle, die sich aus nicht eingehaltenen Flugzeiten und dem dadurch bedingten Nichterreichen von Anschlüssen ergäben. Die Klausel sei insbesondere deshalb unwirksam, weil auch solche Verspätungsschäden ausgeschlossen sein sollten, die die Fluggesellschaft grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt habe (OLG Köln, 6 U 29/03).

Zum Anfang


Versicherungsrecht: Falsche Angaben gefährden den Versicherungsschutz

Der Versicherungsnehmer muss die Versicherung umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsfalls und der Schadenhöhe aufklären. Beantwortet er Fragen der Versicherung hierzu nicht oder nicht richtig, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Dies musste sich ein Versicherungsnehmer sagen lassen, dessen geleaster Pkw nachts auf einem Parkplatz von Unbekannten beschädigt wurde. Auf Nachfrage zu Vorschäden erklärte er, dass der Pkw bei Anlieferung seitens des Leasinggebers einen geringfügigen Schaden erlitten habe. Ansonsten könne er keine verbindliche Auskunft über eventuell reparierte Vorschäden machen. Diese Angaben waren bewusst falsch, der Pkw war laut Leasingvertrag ein Unfallwagen. Außerdem wusste der Versicherungsnehmer von der Leasinggeberin, dass durch den Unfall die Fahrzeugfront betroffen und Motorhaube, Kotflügel und Scheinwerfer in Mitleidenschaft gezogen waren. Der Versicherer hat sich wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab. Es liege zwar durch die mutwillige Beschädigung des Pkw ein Versicherungsfall vor. Der Versicherer sei jedoch wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden. Der Versicherungsnehmer habe gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem er trotz bekannter Angaben im Leasingvertrag verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war. Zudem habe er durch die Angabe, dass er über "eventuelle reparierte Vorschäden" keine Angaben machen könne, wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass er keine Kenntnis von Vorschäden habe. Diese vorsätzliche Aufklärungsobliegenheitsverletzung sei auch generell geeignet gewesen, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den Versicherungsnehmer treffe ein erhebliches Verschulden. Er sei ausdrücklich und unmissverständlich darüber belehrt worden, dass er durch bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch den Versicherungsschutz verliere, wenn der Versicherer dadurch keinen Nachteil erleide (OLG Nürnberg, 8 U 2485/02).

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Geschwindigkeitsüberschreitung: Kein Fahrverbot bei lang zurückliegender Tat

Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden konnte.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot aufgehoben. Dieser hatte die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h missachtet und war mit 129 km/h "geblitzt" worden. Gegen das Fahrverbot von einem Monat legte der Autofahrer Einspruch ein. In der Folgezeit verzögerte sich das Verfahren, weil das Gericht ein umfangreiches Sachverständigengutachten einholte und anberaumte Gerichtstermine mehrfach verlegt werden mussten. Erst 18 Monate später erging das Urteil des Amtsgerichts, mit dem das Fahrverbot bestätigt wurde.

Das OLG hob diese Entscheidung auf. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar grundsätzlich - wie dies der Bußgeldkatalog vorsehe - die Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt. Vorliegend lägen aber besondere Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelfolge rechtfertigten. Ein Fahrverbot habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich eine Erziehungsfunktion und sei als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" gedacht. Von ihm solle eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot verliere aber seinen Sinn, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liege und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden könne. In einem solchen Fall könne der Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustands und die für den Autofahrer damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das OLG vorliegend bejaht. Zwischen der Tat und der Entscheidung des OLG hätten rund zwei Jahre und zwei Monate gelegen. Zudem beruhe die lange Verfahrensdauer auf Gründen, die weitgehend außerhalb des Einflussbereichs des Autofahrers lagen (OLG Karlsruhe, 1 Ss 53/04).

Zum Anfang


Fahrverbot: Bei Rotlichtverstoß sind exakte Feststellungen erforderlich

Für eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes müssen vom Gericht grundsätzlich bestimmte Feststellungen getroffen werden. Das Urteil muss Aussagen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Autofahrer eingehaltenen Geschwindigkeit enthalten. Außerdem muss festgestellt sein, wieweit der Autofahrer mit seinem Fahrzeug von der Ampel entfernt war, als diese von grün auf gelb schaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich entscheiden, ob der Autofahrer bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, nach dem Umschalten auf "gelb" noch rechtzeitig zu halten. Dies ist unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben. Soll wegen eines "qualifizierten Rotlichtverstoßes" ein Fahrverbot ausgesprochen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, wie lange die Ampel bereits rotes Licht zeigte, als der Autofahrer sie passierte.

Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen bei der Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot durch das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Das OLG hielt daher die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts für fehlerhaft und hob das Urteil auf. Das Amtsgericht hatte seine Entscheidung auf die Schätzungen von zwei Polizeibeamten gestützt. Anhand der geschätzten Geschwindigkeit und seines geschätzten Abstands zur Ampel war das Amtsgericht der Überzeugung, dass die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot zeigte, als der Autofahrer sie passierte. Das OLG machte jedoch deutlich, dass die naturgemäß nur gefühlsmäßige Schätzung alleine nicht ausreiche, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliege. Die Schätzungen der beiden Zeugen seien jedoch wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Gefühls für Entfernungen mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Dieser Ungenauigkeit müsse bei der Beweiswürdigung durch das Gericht in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden. Dies sei besonders wichtig, da das Gesetz an einen qualifizierten Rotlichtverstoß eine besonders schwere Sanktion (erhöhte Geldbuße und Fahrverbot) knüpfe. Da es dem Urteil des Amtsgerichts an Feststellungen tatsächlicher Art mangele, die die Richtigkeit der Schätzungen überprüfen ließen, könne es keinen Bestand haben. Das OLG hob daher das Fahrverbot auf und verurteilte den Autofahrer lediglich wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes und zu einer erheblich geringeren Geldbuße (OLG Thüringen, 1 Ss 33/02).

Zum Anfang


Kombinierter Rad- und Fußweg: Radfahrer müssen auf Fußgänger gesteigert Rücksicht nehmen

Auf so genannten kombinierten Fuß- und Radwegen haben Radfahrer in besonderer Weise auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer Entscheidung hin. Eine Radfahrerin war auf einem so genannten kombinierten Fuß- und Radweg mit einem Fußgänger zusammengestoßen und hatte sich beim Sturz einen schmerzhaften und komplizierten Beinbruch zugezogen. Der Fußgänger war vor der Radfahrerin auf der rechten Seite des Wegs gegangen. Als er sich zum linken Rand des Wegs bewegte, um die Straße zu überqueren, fuhr die Klägerin in ihn hinein. Die Radfahrerin verlangte von ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Ein gefahrloses Vorbeifahren an einem Fußgänger setze zumeist eine vorhergehende Verständigung mit dem Fußgänger voraus. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage müsse gegebenenfalls per Blickkontakt die Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden. Soweit erforderlich, müsse der Radfahrer Schrittgeschwindigkeit fahren, damit ihm sofortiges Anhalten möglich sei. Auf betagte und unaufmerksame Fußgänger müsse der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen. Er müsse zudem mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen rechnen. Diesen Pflichten sei die Radfahrerin nicht nachgekommen (OLG Oldenburg, 8 U 19/04).

Zum Anfang


Kein Führerschein: Polizei darf Kraftfahrzeug sicherstellen

Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs durch die Polizei ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Eigentümer oder mit seinem Einverständnis seine Ehefrau dieses Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im Verfahren eines Kfz-Eigentümers, der sich gegen die Sicherstellung seines Kfz durch die Polizei wandte. Er war ebenso wie seine Ehefrau nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht hatte ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem hatte er zugelassen, dass seine Ehefrau das Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Nachdem die Fahrt der Ehefrau durch Polizeibeamte unterbunden wurde, hatten die Ehegatten nach übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten geäußert, sie könnten und würden auch ohne Führerschein fahren.

Das OVG wies den Antrag zurück. Die Polizei habe das Fahrzeug sicherstellen dürfen, um zu verhindern, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau dieses Kraftfahrzeug erneut ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führen würde. Diese Gefahr ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten des Antragstellers und seiner Ehefrau bei dem Polizeieinsatz. Dort habe der Kfz-Eigentümer zudem versucht, gegen den Willen der Polizeibeamten mit einem Zweitschlüssel das von diesen bereits abgeschlossene Fahrzeug zu öffnen. Ohne die Sicherstellung des Fahrzeugs sei daher jederzeit damit zu rechnen, dass die Eheleute erneut das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen würden (OVG Koblenz, 12 B 10545/04.OVG).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

    Zum Anfang


    Steuertermine im Monat Juli 2004

    Im Monat Juli 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 12. Juli 2004.

    Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 12. Juli 2004.

    Zum Anfang


  •  

     

     

    Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
    Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
    Stand: 11. Februar 2007