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Juli 03

 

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Inhaltsverzeichnis:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verbraucherrecht


Nachbarstreit: Bei besonderer räumlicher Nähe ist Grillen nach 22 Uhr verboten

Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom nächtlichen Grillen im Garten herrühren, nicht regelmäßig hinnehmen. Allerdings kann unter diesen Umständen viermal im Jahr ein Grillen bis 24 Uhr erlaubt sein.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Das Gericht hat dabei die besondere räumliche Nähe zwischen den beiden Nachbarn berücksichtigt: Da das Haus des einen Nachbarn nicht zur Straße hin belüftet werden konnte, war dieser auf eine Belüftung durch geöffnete Fenster zur Garage des grillenden Nachbarn angewiesen. Sämtliche Geräusche und Gerüche zogen daher unvermeidlich in sein Haus. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es nach Ansicht des Gerichts, in der Zeit zwischen 22 und 7 Uhr ein "Grillverbot" auszusprechen. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass zumindest an vier Abenden im Jahr hiervon eine Ausnahme gemacht werden müsse. Hier habe der grillende Nachbar die Möglichkeit, seine Grillfeste bis 24 Uhr dauern zu lassen (OLG Oldenburg, 13 U 53/02).

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Vereinsfeier: Bei Veranstaltungen müssen bestimmte Lärmgrenzwerte eingehalten werden

Vereinsheime von Gesangsvereinen sind als Anlagen für kulturelle Zwecke auch in Wohngebieten regelmäßig zulässig. Bei Live-Musikveranstaltungen müssen aber gewisse Lärmgrenzwerte zum Schutz der Anwohner eingehalten werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz unter Berücksichtigung der vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten sogenannten Freizeitlärmrichtlinie. Diese Richtlinie erlaubt für höchstens zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres Störungen, die die sonst geltenden, strengen Lärmwerte sogar deutlich überschreiten können. Derartig seltene Störungen dürfen allerdings nicht beliebig laut sein. Sie sind unzumutbar, wenn der verursachte Geräuschpegel nachts 55 dB(A) und Geräuschspitzen von mehr als 65 dB(A) erreicht. Unter Umständen könne jedoch bei sehr seltenen Ereignissen von herausragender sozialer Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben (etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine, Volksfeste oder traditionelle Jahrmärkte) eine Überschreitung auch dieser Grenzwerte hingenommen werden (OVG Koblenz, 8 A 11903/02.OVG).

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EC-Karte: Mitnahme in den Urlaubsort trotz fehlender Einsatzmöglichkeit ist fahrlässig

Wer eine EC-Karte und einen Zettel mit der Geheimnummer in den Urlaub mitnimmt, obwohl er diese gar nicht benutzen kann, handelt grob fahrlässig. Seine Bank haftet ihm gegenüber deshalb nicht, wenn ein Dieb mit der Karte Geld vom Konto abhebt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes, der die Karte nach seinen Angaben versehentlich mit in den Mallorca-Urlaub genommen hatte, obwohl er sie dort gar nicht nutzen konnte. Es handelte sich um die Karte für ein Konto eines Sportverbandes, das er als Treuhänder führte. Am Urlaubsort hatte er Karte und Zettel im Schlafzimmer räumlich getrennt voneinander aufbewahrt. Dort wurden sie ihm gestohlen. An elf aufeinander folgenden Tagen wurde jeweils der Höchstbetrag abgebucht. Der Mann bemerkte den Verlust erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub und verklagte die Bank auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen.

Das OLG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass der Mann "grob fahrlässig" gehandelt hatte. Die Haftung der Bank war daher ausgeschlossen. Der Mann hätte die Karte und den Zettel mit der Geheimnummer nicht mit in den Urlaub nehmen dürfen. In stark frequentierten Urlaubsgebieten müsse jederzeit mit einem Diebstahl gerechnet werden. Dieses Risiko hätte er nur eingehen dürfen, wenn er im Urlaub auf die Karte angewiesen wäre. Spätestens als er merkte, dass er die "überflüssige" Karte mitgenommen hatte, hätte er den Zettel mit der Geheimnummer vernichten müssen. Nach seiner Rückkehr hätte er ohne Probleme eine neue Karte beantragen können. So aber musste der Mann den Schaden selbst tragen (OLG Hamm, 31 U 109/02).

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Versicherungsrecht: Zündschlüssel-Steckenlassen bei Hilfeleistung ist keine grobe Fahrlässigkeit

Einem Autofahrer kann keine "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden, wenn er sein Fahrzeug verlässt, um bei einer Autopanne eines anderen Pkw-Fahrers Hilfe zu leisten und dabei den eigenen Zündschlüssel stecken lässt. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem sich die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Panne nicht aufdrängen musste.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine Teilkaskoversicherung zur Zahlung von Schadenersatz. Deren Versicherungsnehmer hatte auf dem Standstreifen der Autobahn angehalten, um einer neben einem vermeintlich defekten Fahrzeug stehenden Person Hilfe zu leisten. Während er sich den Motor des Fahrzeugs angeschaut hatte, war sein Fahrzeug, in dem er den Schlüssel hatte stecken lassen, entwendet worden. Das OLG argumentierte, dass der Autofahrer unter den vorliegenden Umständen nicht mit einer Falle oder einem Überfall habe rechnen müssen. Ihm müsse weiter zugute gehalten werden, dass er sich wegen der Gefahrensituation auf dem Standstreifen der Autobahn in Hektik befunden habe. Zudem war er in räumlicher Nähe zu seinem Fahrzeug geblieben. Die Teilkaskoversicherung konnte sich deshalb nicht auf eine Leistungsbefreiung wegen "grober Fahrlässigkeit" berufen (OLG Frankfurt, 3 U 239/01).

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Haftentschädigung: Bei Freispruch ist eine vorhergehende Flucht kein Versagungsgrund

Der Angeklagte war in einer Strafverhandlung vom Vorwurf des Raubes freigesprochen worden, für die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm jedoch eine Entschädigung versagt. Dies wurde damit begründet, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung untergetaucht war, als er von dem Verdacht gegen ihn erfahren hatte. Wegen der Flucht wurde ein Haftbefehl erlassen, der alsbald zu seiner Festnahme führte. Trotz Unschuldsbeteuerung blieb er bis zu seinem Freispruch in Haft.

Auf die Beschwerde gegen die Versagung der Haftentschädigung hatte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) ein Einsehen. Es sei dem Angeklagten nicht als Verschulden anzurechnen, dass er dermaßen allergisch auf den Tatverdacht reagiert und sich verborgen habe; schließlich habe er bei seiner Festnahme sofort und konsequent die Tat bestritten. Sein bloßes Untertauchen habe zwar den Erlass des Haftbefehls mitverursacht, sich jedoch nicht im Vollzug der Haft fortgewirkt. Für das Fortdauern der Inhaftierung bis zum freisprechenden Urteil sei er daher nicht verantwortlich gewesen und habe die Haftentschädigung nicht verwirkt (OLG Zweibrücken, 1 Ws 116/03).

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Verkehrsrecht


Sichtfahrgebot: Bei Verstoß im Dunkeln besteht ein Mitverschulden

Verstößt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit gegen das Sichtfahrgebot, haftet er auch dann teilweise für einen Fußgängerunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verhalten des Fußgängers mitverursacht wurde.

Diese Entscheidung erging im Fall eines Autofahrers, der auf einer geraden Landstraße bei Dunkelheit einen vorausfahrenden Pkw überholen wollte. Dabei erfasste er auf der Gegenfahrbahn zwei Soldaten, die im Rahmen eines Orientierungsmarsches am - aus Fahrtrichtung des Autofahrers gesehen - linken Fahrbahnrand gingen. Einer der beiden Soldaten wurde dabei schwer verletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens an dem Pkw in Höhe von 70 Prozent. Eine weitergehende Zahlungspflicht verneinte es. Das OLG stellte fest, dass der Autofahrer unter den gegebenen Sichtverhältnissen zu schnell gefahren sei und daher gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe. Er habe nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren, durch Abblendlicht ausgeleuchteten Strecke auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig hätte anhalten können. Ausnahmen vom Sichtfahrgebot würden nur für Hindernisse gelten, die auf Grund besonderer Umstände ungewöhnlich schwer zu erkennen seien. Dies war hier nicht der Fall, obwohl die Soldaten Tarnkleidung getragen hätten und nicht durch eigene Beleuchtung gesichert gewesen seien. Sie seien vielmehr aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen (OLG Koblenz, 12 U 1726/01).

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Unfallschaden: Reparaturkostenersatz, wenn Kosten Wiederbeschaffungswert nicht erreichen

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht vielmehr ein Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts zu.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erstritt ein Karosseriebaumeister, der sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst in Stand gesetzt hatte. Er verlangte Ersatz der von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, die unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Der Kostenvergleich fiel nur bei Abzug des Restwerts zu Gunsten einer Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten aus. Der beklagte Haftpflichtversicherer, der die Fachgerechtigkeit der Reparatur bestritt, rechnete den Fahrzeugschaden nach den Regeln des wirtschaftlichen Totalschadens ab. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Verkehrs- und Betriebssicherheit des reparierten Fahrzeugs.

Bisher sprach die überwiegende Zahl der Gerichte Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert). Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers musste der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht in Stand setzen. Der BGH billigt nun dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwerts zu (BGH, VI ZR 393/02).

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Sperrfrist: Abkürzung/Aufhebung nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen

Bei einem Ersttäter kann nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen die Abkürzung/Aufhebung der Sperrfrist für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein.

So entschied das Landgericht (LG) Hof im Fall eines Autofahrers, der mit 1,92 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte ihm deshalb den Führerschein entzogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 18 Monaten bestimmt. Der Autofahrer nahm daraufhin im Rahmen des "Modell Freyung" des TÜV Süddeutschland an acht Gruppengesprächen zu je drei Stunden teil. Danach wurde ihm die Einleitung einer Einstellungs- und Verhaltensänderung bescheinigt. Das AG lehnte die Abkürzung der Sperrfrist dennoch ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem LG legte der Autofahrer zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung vor.

Seine Beschwerde hatte Erfolg. Das LG war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Abkürzung der Sperrfrist vorlägen. Es sei nicht immer ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Ausreichend sei, dass der Autofahrer durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt habe und auf Grund des Nachschulungskursus Tatsachen für eine Verhaltensänderung angenommen werden könnten. In Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Autofahrer nunmehr bereits schon seit fast einem Jahr seine Fahrerlaubnis entbehrte, könne die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden (LG Hof, 1 Qs 3/03).

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Radfahrer: Haftungsverteilung bei nächtlichem Zusammenstoß ohne Beleuchtung

Zwei Radfahrer waren in der Dunkelheit mit ihren unbeleuchteten Fahrrädern zusammengestoßen. Dabei hatte ein Radfahrer erhebliche Verletzungen erlitten und klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Parteien stritten hauptsächlich über die Haftungsquote.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies darauf hin, dass der Verschuldensvorwurf bei beiden Unfallbeteiligten grundsätzlich gleicher Natur sei: Beide seien trotz Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrrädern unterwegs gewesen. Gleichwohl rechnete das OLG dem Verletzten nur ein Drittel Mitverschulden zu. Ausnahmsweise traf der Verschuldensvorwurf den anderen Radfahrer stärker. Dieser war nämlich 46 Jahre alt, während der Verletzte mit 17 Jahren noch minderjährig war. Zwar bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verletzte für sein Handeln mangels Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gewesen sein könnte. Jedoch sei bei Jugendlichen allgemein die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Entsprechend sehe das Gesetz vielfältige Vorschriften vor, die den Jugendlichen vor den Folgen seines "jugendlichen Leichtsinns" in gewissem Rahmen schützen. Dies rechtfertige es, Verkehrsverstöße von Jugendlichen grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße voll ausgereifter Erwachsener. Hinzu trat, dass der 46-jährige auch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Da generell die von einem schnell fahrenden Radfahrer ausgehende Gefahr höher sei als die eines langsam Fahrenden, war auch dies bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen (OLG Celle, 14 U 122/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2002 beträgt 1,97 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,97 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,47 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,97 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli 2003

Im Monat Juli 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monats-, Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, 10. Juli 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 17. Juli 2003).

Lohnsteuerzahler (Monats-, Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, 10. Juli 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 17. Juli 2003).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007