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Inhaltsverzeichnis Juli 2007:Verkehrsrecht:
Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informierenIst dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung als im Kilometerzähler angegeben aufweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Unterlässt er dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies musste sich ein Gebrauchtwagenhändler vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Er hatte das Fahrzeug vor einigen Jahren mit einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt. Neben einem Austauschmotor wurde auch ein "Tauschtacho" mit Kilometerstand 0 eingebaut. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km zurückgelegt hatte, verkaufte er das Fahrzeug. Gegenüber dem Käufer schloss er die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und Kilometerstand aus. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Zu Recht entschied das OLG. Die Berechtigung zum Rücktritt ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung habe, als nach dem Kilometerzähler angegeben und der Händler dies verschwiegen habe. Über den Einbau des "Tauschtachos" habe er auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. So könne der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeige. Zudem messe ein Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung zu. Der Händler hätte keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich sei. Hier habe er vielmehr den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei erheblich weniger gelaufen. Kläre er hierüber nicht auf, liege ein arglistiges Verschweigen vor, mit dem der Kaufentschluss des Käufers in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei (OLG Köln, 22 U 170/06). Polizeibeamter: "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches BelastungssyndromEin Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen "Geisterfahrer", der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können. Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06). Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibtEin unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen. Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06). Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden istWird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei. Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall. (OLG Brandenburg, 12 U 160/06) Geschwindigkeitsüberschreitung: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf AutobahnDie von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der "100"-Plakette fehlt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06). |
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