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Januar 06

 

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Inhaltsverzeichnis Januar 2006:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:



Verbraucherrecht


Haftungsrecht: Feuerwehr haftet nur bei grober Fahrlässigkeit

Die Feuerwehr kann nicht für leichte Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und wies damit die Schadenersatzklage gegen eine Freiwillige Feuerwehr ab. Geklagt hatte ein Mieter, in dessen Haus es zu einem Brand gekommen war. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte das Feuer, überprüfte durch Abtasten die Decken und Wände auf verbliebene Glutnester und fuhr dann wieder ab. Eine Stunde später kam es im Dachstuhl des Hauses zu einem erneuten Brand, bei dem das Haus völlig zerstört wurde. Ursache war ein durch Funkenflug erzeugter Schwelbrand in der Holzbalkendecke. Der Mieter warf der Feuerwehr vor, sie habe es versäumt, eine Brandwache abzustellen. Dadurch hätte der weitere Schaden vermieden werden können. Die Gemeinde müsse daher für den Schaden an seinem Hausstand haften.

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Feuerwehr grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit hafte. Die habe hier aber nicht vorgelegen. Sie sei nur gegeben, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden seien. Zwar gehöre es grundsätzlich zu den Pflichten bei der Brandbekämpfung, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen. Gleichwohl dürften die Anforderungen an die Amtsausübung der Freiwilligen Feuerwehr nicht überspannt werden. Deren Mitglieder seien Gemeindebürger, die ehrenamtlich neben ihrem Beruf tätig seien. Es erscheine fraglich, ob sie sich hierzu bereit fänden, wenn die Anforderungen an die sich aus dem Dienst ergebenden Amtspflichten überspannt würden. Bei diesem Maßstab stelle der Verzicht auf eine Brandwache keine grobe Fahrlässigkeit dar, zumal die Einsatz- und Ausbildungsanleitungen keine entsprechenden Verhaltensmaßregeln enthielten (OLG Oldenburg, 6 U 231/04).

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Reiserecht: Hinweis auf Baulärm im Prospekt

Betreffen Bauarbeiten am Urlaubsort nicht nur ein Hotel, kann es ausreichend sein, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt bei der Ortsbeschreibung auf Bauarbeiten hinweist und nicht bei jeder "Hotelbeschreibung" für im betreffenden Ort liegende Hotels wiederholt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Im Urteilsfall betrafen die Beeinträchtigungen eine ganze Reihe von Hotels, die sich am gleichen Strandabschnitt befanden, an dem die Bauarbeiten ausgeführt wurden.

Beachten Sie: Das Urteil ermächtigt die Reiseveranstalter nicht dazu, auf Informationsseiten eines Prospekts lediglich allgemein auf Bauarbeiten hinzuweisen, um sich damit gegen Reklamationen verteidigen zu können. Auch der allgemeine Hinweis, dass "mit Bauarbeiten zu rechnen ist", enthebt den Veranstalter nicht von seiner Verpflichtung, auf konkrete Beeinträchtigungen am Urlaubsort hinzuweisen. Das OLG gestand im Urteilsfall lediglich zu, dass der Hinweis, der für den konkreten Urlaubsort einmal gegeben wurde, dann auch für alle Hotels ausreichend ist, die vom Baustellenlärm betroffen sind (OLG Celle, 11 U 268/04).

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Kfz-Zulassung: Zulassung kann von Einzugsermächtigung abhängig gemacht werden

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden.

Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im Fall eines Pkw-Eigentümers. Die Kreisverwaltung hatte die Zulassung seines Pkw abgelehnt, da er die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer verweigerte. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Die Versagung der Zulassung eines Kfz im Falle der Verweigerung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nach Auffassung des OVG nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene (OVG Koblenz, 7 A 10872/05.OVG).

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Grundsteuer: Keine Grundsteuerermäßigung für Familien mit Kindern

Bei der Festsetzung der Grundsteuer muss nicht danach unterschieden werden, ob die Steuerpflicht Eltern mit Kindern oder kinderlose Ehepaare trifft.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hatte sich ein Ehepaar gegen den Grundsteuerbescheid für ihr Einfamilienhaus gewandt. Zur Begründung hatte es vorgetragen, dass sie Eltern dreier Kinder seien und die fünfköpfige Familie allein vom Einkommen des Vaters lebe. Es verstoße gegen den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Familie, wenn eine Familie ihre Grundsteuer in derselben Höhe zahlen müsse wie ein Ehepaar ohne Kinder, welches über zwei Einkommen verfüge.

Dieser Auffassung ist das VG nicht gefolgt. Eine Ermäßigung oder ein Entfallen der Grundsteuer für Familien mit Kindern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es handele sich um eine Real- bzw. Objektsteuer. Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objekts. Somit unterliege im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes Grundeigentum im Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung. Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seine persönliche Beziehung zum Steuergegenstand komme es nicht an. Aus Artikel 6 Grundgesetz ergebe sich nichts anderes. Dem Staat stehe bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots und des Förderungsauftrags zu Gunsten von Familien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er müsse nicht bei sämtlichen Steuerarten danach unterscheiden, ob eine Familie mit Kindern betroffen sei oder nicht. Bei der Grundsteuer könne der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität von einer solchen Differenzierung absehen, weil er an anderer Stelle, so z.B. bei der Einkommensteuer, einkommen- und familienbezogene Aspekte berücksichtige (VG Neustadt, 1 K 1285/05.NW).

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Verkehrsrecht


Überholvorgang: Liegen gebliebenes Fahrzeug in unübersichtlicher Kurve

Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve nur an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Es hatte über einen Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Geklagt hatte eine Pkw-Fahrerin, die in einer unübersichtlichen Kurve ein liegen gebliebenes Fahrzeug überholt hatte. Dabei war sie mit einem Pkw zusammengestoßen, der ihr mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkam.

Das OLG hielt eine Haftungsquote von 50:50 für angemessen. Die Pkw-Fahrerin habe den Unfall mitverschuldet. Sie hätte zwar grundsätzlich in der betreffenden Situation überholen dürfen. Dabei hätte sie sich aber darauf einstellen müssen, bei Gegenverkehr sofort anzuhalten, auszuweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Soweit sie trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegenkommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit reagiere, treffe sie ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision (OLG Koblenz, 12 U 1240/04).

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Unfallschaden: Haftpflichtversicherer kann "Stundenverrechnungssätze" nicht vorschreiben

Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann vom Haftpflichtversicherer nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, die zu Stundensätzen abrechnet, die deutlich unter den Verrechnungssätzen von Markenwerkstätten laut Gutachten liegen.

Diese Klarstellung traf nun das Landgericht (LG) Bochum im Fall eines Autofahrers, dessen Pkw bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt wurde. Die gegnerische Versicherung kürzte die auf einem Gutachten basierende Abrechnung des Fahrzeugschadens um 851 EUR. Zur Begründung hieß es, dass der örtliche Fachbetrieb X die Arbeiten wesentlich billiger ausführe. Der Autofahrer müsse sich hierhin verweisen lassen, zumal sein Fahrzeug schon acht Jahre alt sei. Das ließ sich der Autofahrer nicht gefallen und zog vor Gericht.

Zu Recht, urteilte das LG. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen müsse er sich nicht auf diese Werkstatt bzw. die dortigen Sätze verweisen lassen. Das Argument "für alte Autos nicht das Beste" sei nicht stichhaltig. Ebenso zurückgewiesen wurde der Hinweis der Versicherung, die genannte Alternativwerkstatt sei ein Fachbetrieb. Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit bedeute in der Regel eine markengebundene Fachwerkstatt. Dieses Kriterium habe die "Versicherungswerkstatt" unstreitig nicht erfüllt (LG Bochum, 5 S 79/05).

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Nötigung: Dichtes Auffahren mit Lichthupe muss keine Nötigung sein

Kurzzeitiges dichtes Auffahren - auch unter Betätigung der Lichthupe - erfüllt regelmäßig den Nötigungstatbestand noch nicht. Das gilt auch für kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer frei, dem ein entsprechender Tatvorwurf gemacht worden war. Das OLG wies außerdem darauf hin, dass der Tatrichter in seinem Urteil die Intensität der Nötigungshandlung nachprüfbar darstellen müsse. Dazu sei die Angabe der Länge der Fahrstrecke oder die Dauer der Einwirkung des Zwangsmittels erforderlich. Zudem sei eine Nötigungshandlung im Straßenverkehr erst verwerflich, wenn sich das Handeln massiv und ohne vernünftigen Grund darstelle, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger und eigensüchtigen Motiven (OLG Hamm, 3 Ss 304/05; OLG Hamm, 4 Ss 308/05).

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Parkverstoß: Fehlendes Kleingeld entschuldigt nicht

Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es den Betroffenen nicht entlastet, wenn er nicht über die entsprechende Menge oder Sorte Kleingeld verfüge oder das vorhandene Münzgeld infolge Abnutzung, Beschädigung oder Fehlprägung die Münzvorrichtung im Parkautomaten/in der Parkuhr irritiert und nicht auslöst. Dem Betroffenen obliege es vielmehr, die entsprechende Funktion des Geräts durch richtigen Münzeinwurf auszulösen. Andernfalls werde das eingeschränkte Halteverbot nicht aufgehoben. Anders zu beurteilen sei indes der Fall eines Defekts der Parkuhr oder des Parkscheinautomaten. Hier liege die mangelnde Funktion nicht im Risikobereich des Betroffenen (OLG Hamm, 3 Ss OWi 576/05).

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Abschleppen: Langer Zeitraum zwischen Feststellung eines Verstoßes und Einschreiten der Behörde

Vergehen beim Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kfz-Anhängers zwischen der Feststellung des ordnungswidrigen Zustands und dem behördlichen Einschreiten vier Stunden, ohne dass zuvor die tatsächliche Situation noch einmal überprüft worden ist, fällt es in den Verantwortungsbereich der Behörde, wenn die Abschleppmaßnahme aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann und durch eine überflüssige Leerfahrt vermeidbare Kosten anfallen.

Mit dieser Begründung hob das Verwaltungsgericht (VG) Aachen den Gebührenbescheid gegen einen Autofahrer auf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Behörde noch einmal vergewissern müsse, dass die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung noch geeignet sei, wenn eine sofortige Gefahrenbeseitigung aus zwingenden Gründen nicht möglich sei und die Maßnahme erst zu einem erheblich später liegenden Zeitpunkt erfolge. Geschehe das nicht, sei die Anordnung der Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. So war es auch im vorliegenden Fall, da bei einem späteren Abschleppversuch das Fahrzeug zugeparkt war und nicht abgeschleppt werden konnte (VG Aachen, 6 K 1236/03).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt 1,17 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2006

Im Monat Januar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 10.1.2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 10.1.2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13.1.2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007