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Januar 04

 

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Inhaltsverzeichnis:

Verkehrsrecht:

Verbraucherrecht:

Aktuelle Berichterstattung:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Falschparker: Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

Ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmens, das Kran- und Schwerlasttransportarbeiten ausführen wollte. Wegen der Größe des einzusetzenden Krans war die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt wurde daher ein Halteverbot mit dem Zusatz "ab 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet. Die Beklagte parkte mit ihrem Pkw jedoch in diesem Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Das Bauunternehmen verlangte daraufhin Schadenersatz, weil es den Kraneinsatz wegen der blockierten Straße erst verspätet habe durchführen können.

Der BGH wies die Klage ab. Er war der Ansicht, dass weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zu Gunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen seien. Die Straßenverkehrsordnung solle als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen typische Gefahren abzuwehren. Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könnten zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum) dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle maßgeblichen Vorschriften lasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen zu schützen.

Hinweis: Der BGH stellte aber auch klar, dass die Entscheidung lediglich zivilrechtliche Schadenersatzansprüche betreffe. Parke ein Autofahrer an derart gekennzeichneten Stellen, müsse er auch künftig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und Abschleppen des Fahrzeugs, tragen (BGH, VI ZR 385/02).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Bei Geständnis ist Sicherheitsabschlag vorzunehmen

Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf ein Geständnis des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind. Macht der Betroffene Angaben zu seiner Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Fall eines Autofahrers, der vor Gericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hatte und in erster Instanz zu einem Fahrverbot verurteilt worden war.

Das OLG hob das Fahrverbot auf und begründete die Entscheidung damit, dass die eingeräumte Geschwindigkeit des Autofahrers nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfe. Selbst bei standardisierten Messverfahren, die einen hohen Grad an Genauigkeit und Zuverlässigkeit beanspruchen könnten, würden zum Schutz des Betroffenen Toleranzabzüge vorgenommen. Ein solcher Sicherheitsabschlag sei deshalb erst recht dort angebracht, wo es sich um Angaben des Fahrers auf Grund seiner eigenen Schätzung oder der Anzeige des nicht justierten Tachos seines Pkw handele, die nur einen groben, ungenauen Wert vermitteln können. Es erscheine unter diesen Umständen völlig ausgeschlossen, dass das Gericht die exakte Geschwindigkeit von 150 km/h allein der geständigen Einlassung des Betroffenen entnehme (OLG Zweibrücken, 1 Ss 95/03).

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Streupflicht: Seitenstreifen muss für Fußgänger geräumt werden

Ist kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn.

Mit dieser Entscheidung präzisierte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Räum- und Streupflicht. Das OLG wies darauf hin, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die Gehwege sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden Fußgängerüberwege gestreut werden müssten. Sei kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter, separater Bürgersteig bzw. Gehweg vorhanden, müsse für den Fußgängerverkehr ein ausreichender, bis 1,50 m breiter Seitenstreifen auf der Fahrbahn abgestreut werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sicherheitsbedürfnis des Fußgängers. Dieses sei bei Fahrbahnen ohne separaten Gehweg wegen des Fahrzeugverkehrs besonders groß. Das OLG berücksichtigte weiterhin, dass nach der Straßenverkehrsordnung Fußgänger die Fahrbahn benutzen müssten, wenn die Straße keinen Gehweg habe. Da Sinn und Zweck der Räum- und Streupflicht gerade die Ermöglichung der vorgesehenen Straßennutzung sei, müssten die Fahrbahnteile so angesehen werden, als ob sie für den Fußgängerverkehr vorgesehen wären. Zu ihren Gunsten müssten sie daher der Winterwartung unterstellt werden (OLG Dresden, 6 U 955/02).

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Strafrecht: Titulierung einer Radarmessung als "Wegelagerei" ist keine Beleidigung

Die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als "Wegelagerei" ist keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Autofahrer vom Vorwurf der Beleidigung frei. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Bereich einer Grundschule wurde mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Das Gerät stand in einem Gebüsch und war nur bei genauerem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Gehweg direkt vor dem Radargerät stehen, um sich mit seiner Schwester zu unterhalten. Dabei hatte er das Radargerät nicht bemerkt. Als ihn ein Polizeibeamter in nicht ausschließbar unhöflichem Ton aufforderte, die Radarmessung nicht zu stören und beiseite zu treten, war der Angeklagte über dieses Auftreten erbost. Zu seiner Schwester gewandt erklärte er: "Ich halte das für Wegelagerei." Der Polizist erstattete Anzeige wegen Beleidigung.

Das OLG wies darauf hin, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig ausscheide, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gelte. Hiervon müsse auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Angeklagte habe den Polizisten nämlich nicht als "Wegelagerer" bezeichnet. Vielmehr habe er lediglich den Allgemeinbegriff der "Wegelagerei" benutzt. Zudem habe er die Äußerung nicht gezielt an den Polizisten gerichtet. Er habe sich vielmehr dabei seiner Schwester zugewandt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Äußerung noch nicht daraus folge, dass die Radarkontrolle durch den Begriff der "Wegelagerei" mit einem unrechtmäßigen Handeln gleichgesetzt werde. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (OLG Düsseldorf, III 2b Ss 224/02-2/03).

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Fahrstreifenwechsel: Grundsätzlich alleinige Haftung des Fahrstreifenwechslers

Wechselt ein Fahrer unzulässig den Fahrstreifen, haftet er grundsätzlich allein für die Folgen eines in diesem Zusammenhang geschehenen Verkehrsunfalls. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen.

Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) Berlin die Klage eines Autofahrers ab, der Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls verlangte. Er hatte unzulässigerweise den Fahrstreifen gewechselt. Hierbei war ein anderes Fahrzeug auf seinen Pkw aufgefahren.

Das KG war der Ansicht, dass der Unfall allein im Zusammenhang mit dem unmittelbar vorher durchgeführten Fahrstreifenwechsel stehe. Es liege daher kein herkömmlicher Auffahrunfall vor. Folge sei, dass der "Beweis des ersten Anscheins" für eine schuldhafte Unfallverursachung gegen den Fahrstreifenwechsler und nicht gegen den Auffahrenden spreche. Entsprechend habe der Fahrstreifenwechsler allein für die Folgen des Verkehrsunfalls zu haften. Der Auffahrende hafte nur mit, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweise, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen (z.B. Unachtsamkeit). Einen solchen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Der Umstand, dass der Unfall für den Auffahrenden nicht unabwendbar gewesen sei, begründe keine Mithaftung zu dessen Lasten. Jeder Verkehrsteilnehmer habe die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Danach sei ein Fahrstreifenwechsel nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten sei. Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebiete es im vorliegenden Fall, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden nicht zu berücksichtigen (KG, 22 U 134/02).

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Kraftfahrzeugsteuer 2004: Gesetz aus 1997 wirkt sich aus

Zum 1. Januar 2004 laufen die abgesenkten Steuersätze für Pkw aus, die den Abgasnormen Euro 4, D 4, Euro 3, D 3 und Euro 2 entsprechen oder höchstens 90 g Kohlendioxid je km ausstoßen (so genannte 3-Liter-Autos). Insgesamt sind etwa 20 Mio. Fahrzeuge betroffen, für die bei durchschnittlichem Hubraum mit zusätzlichen Kosten bis zu 32 EUR im Jahr je nach Abgasverhalten und Antriebsart gerechnet werden muss.

Die Anhebung geht auf das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 18. April 1997 zurück (BGBl. I S. 805), welches die Besteuerung für Pkw noch stärker emissions- statt hubraumbezogen ausgeprägt hat. Bereits damals war erkennbar, dass die Steuerbefreiungen und die abgesenkten Steuersätze für besonders schadstoff- und CO2-reduzierte Pkw nur befristet gewährt und nicht oder wenig schadstoffreduzierte Pkw höheren Steuersätzen unterliegen werden.
Die Wirkungen der damals getroffenen Regelungen verteilen sich über acht Jahre. Sie sind insgesamt aufkommensneutral angelegt und begünstigen die vorzeitige Einhaltung von zukunftsorientierten EU-Abgasnormen. Im genannten Zeitraum treten mehrere gestaffelte Steuersatzerhöhungen in Kraft.

Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2001 für alle wenig und nicht schadstoffreduzierten Pkw der Abgasnorm Euro 1 und schlechter. Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Januar 2005 für wenig schadstoffreduzierte Pkw vorgesehen.

Die Kraftfahrzeugsteuer fließt vollständig den Bundesländern zu, die diese Steuer auch verwalten. Festsetzungsbescheide werden über das ganze Jahr 2004 ergehen, jeweils abhängig vom ursprünglichen Tag der Fahrzeugzulassung. Sie enthalten neben der höheren Steuer für die folgenden 12 Monate den tageweise berechneten Differenzbetrag seit 1. Januar 2004. In einigen Fällen wurde bereits festgesetzt. Dazu gehören Euro-4-Pkw, deren Steuerbefreiung in 2004 oder 2005 ausläuft.

Über Einzelheiten informiert auch die Broschüre "Kfz-Steuer für Pkw" (Download unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage19672/KfZ-Steuer-fuer-PKW.pdf) des Bundesministeriums der Finanzen, die seit 1997 ständig aktualisiert aufgelegt wird.

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Verbraucherrecht


Kommissionsgeschäft: Kein Anspruch bei Insolvenz des Vermittlers

Ein Fahrzeugeigentümer hat im Fall der Insolvenz eines Autohauses keinen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises gegen den Insolvenzverwalter, wenn der Käufer des in Kommission gegebenen Fahrzeugs den Kaufpreis direkt an das insolvente Autohaus zahlt.

Diese bittere Erfahrung musste ein Fahrzeugeigentümer machen, der seinen Sportwagen bei einem Autohaus zum Verkauf in Kommission gegeben hatte. Das Autohaus verkaufte das Fahrzeug berechtigt in eigenem Namen für über 30.000 EUR und zog den Erlös auf sein Geschäftskonto ein. Anschließend wurde über das Vermögen des Autohauses das Insolvenzverfahren eröffnet. Der frühere Eigentümer verlangte vom Insolvenzverwalter vergeblich den Kaufpreis heraus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verdeutlichte, dass das Gesetz dem Fahrzeugeigentümer keine rechtliche Möglichkeit gebe, den vollen Kaufpreis herauszuverlangen. Um sich vor dem Insolvenzrisiko zu schützen, hätte er mit dem Autohaus z.B. einen Verkauf in fremdem (also seinem) Namen vereinbaren müssen. In Betracht komme auch die Anweisung an das Autohaus, dass der Käufer den Kaufpreis direkt an ihn als ursprünglichen Eigentümer des Sportwagens zu zahlen habe oder die Vereinbarung einer so genannten Vorausabtretung (OLG Hamm, 27 U 81/03).

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Schüler: Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf Klassenfahrten

Volljährige Schüler stehen bei privaten Tätigkeiten auf Klassenfahrten grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines zum Unfallzeitpunkt 18-jährigen Schülers, der bei einer Studienfahrt in die Toskana einen Unfall erlitten hatte. Eine Lehrerin hatte den Schüler auf dem Weg in ein benachbartes Zimmer im ersten Stock des Hotels auf einem schmalen Fenstersims gesehen. Sie sprach den Schüler an und forderte ihn auf, sofort ins Zimmer zurückzukommen. Er versuchte daraufhin, schnell in sein Zimmer zurückzuklettern. Plötzlich wurde ein Fensterladen geöffnet, so dass dem Schüler der Weg versperrt war. Um nicht gegen den geöffneten Fensterladen zu stoßen, sprang er vom Fenstersims ab. Beim Aufprall auf den Boden zog er sich mehrere komplizierte Knochenbrüche zu. Der Schulleiter bestätigte, dass der Schüler über die altersentsprechende Reife und Einsichtsfähigkeit verfügte. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte es ab, das Ereignis als Schulunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich bei dem Unfall rein persönlichen Belangen gewidmet. Angesichts seines Alters könne sein Verhalten auch nicht mehr seinem Spieltrieb zugerechnet werden. Er habe sich bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt.

Das LSG bestätigte die Ansicht der Unfallversicherung. Zwar könnten Schüler auch bei privaten Tätigkeiten in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung kommen, wenn sich zum Beispiel bei Schulausflügen ein gruppendynamischer Prozess verwirkliche. Das gelte aber nicht für einen über 18-jährigen Schüler, der über eine ausreichende altersbedingte Einsichtsfähigkeit verfüge und den Unfall selbst verschuldet habe (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 U 39/03).

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Gewinnzusage: Unternehmen muss angeblichen Gewinn auszahlen

Stellt ein Unternehmen in einem Brief einen Gewinn in Aussicht, kann der Empfänger die Zahlung verlangen und ggf. einklagen.

Dies musste sich ein Unternehmen sagen lassen, das ein Schreiben versandt hatte, in dem von einem "beglaubigten" Scheck über 20.000 EUR die Rede war. Diesen Scheck könne der Empfänger des Schreibens anfordern, der Scheckversand werde "100-prozentig" und "offiziell" garantiert. Der Empfänger könne den Scheck auch dadurch anfordern, dass er bei dem Unternehmen etwas bestelle. Als ein Empfänger die Scheck-Anforderung zurücksandte, erhielt er lediglich die Antwort, auf ihn sei ein "Gewinn" von weniger als 5 EUR entfallen. Dieser werde aus Kostengründen nicht ausgezahlt. Daraufhin klagte der Empfänger auf Zahlung der 20.000 EUR.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte das Unternehmen zur Zahlung. Die Mitteilung über den anzufordernden Scheck stelle eine Gewinnzusage dar. Nach einer erst kürzlich ins Gesetz eingefügten Bestimmung sei ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sende und bei diesem den Eindruck erwecke, er habe einen Preis gewonnen, zur Auszahlung verpflichtet. Zweck der Vorschrift sei es, unerwünschte Geschäftspraktiken zu verhindern, mit denen Verbraucher durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Bestellung von Waren bewegt werden sollen. Im vorliegenden Fall sei durch die Gesamtgestaltung des Schreibens beim Empfänger der Eindruck erweckt worden, er werde einen zuerkannten Gewinn erhalten. Dabei sei unerheblich, dass nur der Versand und nicht die Einlösung des Schecks garantiert worden sei. Werde einem rechtsunkundigen Verbraucher ein Scheck versprochen, gehe er davon aus, dass dieser auch eingelöst werde und er nicht nur ein Stück Papier erhalte (OLG Köln, 16 W 25/03).

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Schwimmbad: Kind erhält keinen Schadenersatz nach Unfall mit geliehenem Tauchring

Verletzt sich ein 10-jähriges Kind im Schwimmbad beim Spielen an einem geliehenen Tauchring, ist der Schwimmbadaufsicht keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen. Die betreffende Gemeinde ist daher nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies in dieser Entscheidung die Schadenersatzklage eines 10-jährigen Mädchens ab, das bei einem Unfall im Schwimmbad der beklagten Gemeinde beide Schneidezähne verloren hatte und seitdem eine Zahnprothese tragen musste. Sie hatte sich zusammen mit mehreren gleichaltrigen Freundinnen von der Schwimmmeisterin einen ca. 3 kg schweren Tauchring aus Gummi ausgeliehen. Beim Versuch, den Ring in das Schwimmbecken zu werfen, rutschte einem der Mädchen der Ring aus der Hand. Er prallte gegen den Schwimmbeckenrand und traf die Klägerin im Gesicht. Die Schwimmmeisterin befand sich zu diesem Zeitpunkt in dem Schwimmmeisterraum, von dem aus alle Becken des Freibads überblickt werden können. Sie bemerkte den Unfallhergang jedoch nicht. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Schwimmmeisterin ihre Pflichten verletzt habe, weil sie ihr und ihren Begleiterinnen den Tauchring ausgehändigt habe, ohne sie über die Gefahren im Umgang mit dem Ring aufzuklären und ohne das Hantieren mit dem Ring aus unmittelbarer Nähe zu beobachten. Dieses Verhalten müsse sich die beklagte Gemeinde zurechnen lassen und sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Das OLG wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung der Schwimmmeisterin und damit der beklagten Gemeinde sah. Rechtlich müsse die Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit nur solche Sicherheitsvorkehrungen ergreifen, die ein verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Betreiber für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Dabei müsse nicht jede Gefährdung ausgeschlossen werden. Diesen Pflichten sei die Schwimmmeisterin nachgekommen. Sie habe den Ring an die Kinder aushändigen dürfen, ohne besondere Vorkehrungen zu treffen. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass es zu besonderen Gefährdungen für die Kinder kommen würde. Die Schwimmmeisterin habe die Kinder, die bereits mehrfach den Ring entliehen hatten, gekannt. Diese seien beim Spiel mit dem Ring stets besonnen umgegangen. Sie habe deshalb auch am Unfalltag davon ausgehen dürfen, dass es beim Umgang mit dem Ring nicht zu Schäden kommen würde. Einer besonderen Belehrung über Gefahren habe es deshalb nicht bedurft. Das OLG merkte darüber hinaus an, dass der Unfall auch nicht hätte vermieden werden können, wenn die Aufsicht - wie von der Klägerin verlangt - durchgeführt worden wäre (OLG Celle, 9 U 146/03).

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Aktuelle Berichterstattung


Ergebnisse des Vermittlungsausschusses

Der Vermittlungsausschuss hat sich in den Morgenstunden des 15.12.2003 auf das Steuerreformpaket geeinigt. Die wichtigsten Ergebnisse sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst:

1. Haushaltsbegleitgesetz
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sieht das Vorziehen der für das Jahr 2005 vorgesehenen Senkung des Einkommensteuertarifs auf das Jahr 2004 vor.

Dabei wurden folgende Regelungen zum 1.1.2004 vereinbart:

  • Anhebung des Grundfreibetrages auf 7.664 Euro,
  • Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16 Prozent,
  • Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 45 Prozent.

Die Regelung zur so genannten Halbjahres-AfA wird gestrichen, stattdessen wird eine monatsgenaue Abschreibung vorgeschrieben. Das heißt: Im ersten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter können nicht mehr mit der vollen Jahres-AfA als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten angesetzt werden und für im zweiten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt nicht mehr die halbe Jahres-AfA.

Die Entfernungspauschale wird zum 1.1.2004 auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer abgesenkt. Die bisherige Unterscheidung zwischen den ersten zehn Kilometern (36 Cent) und den weiteren Kilometern (40 Cent) entfällt. Bei Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden.

Der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte volljähriger Kinder wird zum 1.1.2004 auf 7.680 Euro geändert.

Auch die Einkommensgrenzen beim Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Einkommensteuergesetz) ändern sich zum 1.1.2004 auf 7.680 Euro.

Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.1.2003 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten zukünftig folgende Regelungen:

  • Neu- und Altbauten werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr.

  • Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro.

  • Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

  • Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

  • Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung der Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

  • Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

  • Bauherren, die vor dem 1.1.2004 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die vor dem 1.1.2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Umsatzsteuergesetz) wird geändert.

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird um Umsätze erweitert, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und der leistende Unternehmer zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Diese Option zur Umsatzsteuerpflicht ist zum Schutz des Leistungsempfängers im notariellen Kaufvertrag zu erklären. Zusätzlich unterliegen Umsätze für Bauleistungen dieser Regelung. Dabei wird der Begriff der Bauleistungen eigenständig im Umsatzsteuergesetz geregelt. Ausdrücklich ausgenommen werden Planungs- und Überwachungsleistungen. Der Kreis der Steuerschuldner wird beschränkt auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen.

  • Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen durch inländische Unternehmen wurde nicht verwirklicht.

Hinweis: Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Absicherungen aller Neuregelungen ist das In-Kraft-Treten erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der EU vorgesehen.

2. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Der im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss orientiert sich an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Folgen soll eine Erklärung der Bundesregierung zur Kapitalertragsteuer.

3. Korb II
Besteuerung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Beteiligungserträge zu 100 Prozent steuerpflichtig. Dadurch werden Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz mit steuerlicher Wirkung berücksichtigt. Lebens- und Krankenversicherungen können rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 dazu optieren, dass die Beteiligungserträge sowie Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz zu 80 Prozent steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall bleiben Verluste dieser Jahre "eingeschlossen", sie können nicht über diesen Zeitraum rück- oder vorgetragen werden. Das Organschaftsverbot bleibt erhalten.

Für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften gilt nunmehr Folgendes: Die bisher nur für ausländische Anteilseigner geltende Regelung des § 8a Körperschaftsteuergesetz wird auch auf inländische Gesellschafter ausgedehnt. Zinszahlungen für (mittel- und langfristige) Gesellschafterdarlehen, die über dem 1,5-fachen des Eigenkapitals der GmbH liegen, sind dann grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, es sei denn, die Darlehenskonditionen sind fremd üblich. Allerdings wird es eine allgemeine Freigrenze in Höhe von 250.000 Euro geben. Die Einbeziehung von Sachkapital-Überlassungen (Überlassung von Grundstücken, Rechten usw.) wurde wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Ein Holdingprivileg wird es nicht mehr geben. Die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung gelten analog bei der Gewerbesteuer.

Der Verlustabzug vorgetragener Verluste wird für die Einkommen- und Körperschaftsteuer begrenzt (Mindestbesteuerung). Verluste aus Vorjahren können über einen Freibetrag von einer Million Euro hinaus nur noch in Höhe von 60 Prozent vom Gewinn abgezogen werden. Der gewerbesteuerliche Verlustausgleich wird an diese Regelungen angepasst.

Verluste aus stillen Beteiligungen an Körperschaften sind nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar.

Für Beteiligungen an anderen Körperschaften gelten nunmehr folgende Regelungen: Bei an sich steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinnen gelten nun jeweils 5 Prozent als steuerpflichtige Einnahmen, und zwar sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandssachverhalten (§ 8b Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz). Die mit der Beteiligung zusammenhängenden Ausgaben dürfen aber abgezogen werden.

4. Steuerlicher Subventionsabbau
Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, den steuerrechtlichen Subventionsabbau in einem Schritt (12 Prozent bis Januar 2004) umzusetzen.

5. Gewerbesteuerreform
Die Einschränkungen zum Verlustvortrag werden auf die Gewerbesteuer übertragen.

Die geänderte Rechtslage bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wirkt sich auf die Gewerbesteuer aus. Bisher unterlagen derartige Vergütungen beim Schuldner nur der hälftigen Hinzurechnung als Dauerschuldzinsen. Künftig werden die Vergütungen im Rahmen der Gewinnermittlung in voller Höhe zugerechnet.

Bei der Gewerbesteuer können vororganschaftliche Verluste im Rahmen des Organschaftsverbundes nicht mehr abgezogen werden.

Die Ausweitung der Gewerbesteuer auf Freiberufler wurde abgelehnt.

6. Tabaksteuer
Die Tabaksteuer wird zum 1.3.2004 um 1,2 Cent pro Zigarette und in zwei weiteren Schritten um jeweils 1,2 Cent/Zigarette (1.1.2004 und 1.9.2005) angehoben.

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent

Der ab dem 1. Januar 2004 geltende Basiszinssatz ist von der Bundesbank derzeit noch nicht bekannt gegeben worden. Er wird hier in Kürze veröffentlicht.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
  • vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2004

Im Monat Januar 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 12. Januar 2004.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 12. Januar 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004 für Steuern, die nach dem 31.12.2004 fällig werden. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

Hinweis: Für die im Januar 2004 abzugebenden Voranmeldungen für November oder Dezember 2004 gilt der Wegfall der Schonfrist noch nicht.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

 

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Stand: 11. Februar 2007