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Januar 03

 

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Verkehrsrecht:


Verkehrsrecht

Mäharbeiten: Kein Schadenersatzanspruch bei hochgeschleuderten Steinen

Werden bei Mäharbeiten zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen Steine hochgeschleudert, stellt dies für den Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar. Hierdurch entstehende Schäden muss er selbst tragen. Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Dies entscheid das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Autofahrers, dessen Fahrzeug durch bei Mäharbeiten hochgewirbelte Steine beschädigt wurde. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst frei von Gefahren zu gestalten. Hierzu gehört neben dem Streuen bei Schneefall, der Straßenreinigung und der Straßenbeleuchtung auch das Mähen der zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderer Gegenstände zu einer Verletzung von Straßenbenutzern oder Fahrzeugen kommen kann, ist nicht ganz abwegig. Im Rahmen des - wirtschaftlich - Zumutbaren muss dies weitgehend vermieden werden. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde einen modernen Rasenmäher mit Grasauffangbehälter und zusätzlichen seitlichen Schutzblechen benutzt. Dieser entsprach damit dem neuesten Stand der Technik und bot den bestmöglichen Schutz vor dem Wegschleudern von etwaigen Gegenständen. Die Behörde hat damit alles ihr Mögliche getan, um einen eventuellen Schaden zu vermeiden. Wenn es dennoch zu hochschleudernden Steinen kommt, liegt dies im allgemeinen Risiko, das jeder Straßenbenutzer tragen muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.9.2002).

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Fahrverbot: Auf Fahrverbot kann bei Existenzgefährdung verzichtet werden

Der Bußgeldkatalog sieht ein Fahrverbot vor, wenn ein Fahrer innerhalb eines Jahres zweimal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wird. Auf das Fahrverbot kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch das Fahrverbot gefährdet wäre.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aber in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil den Verzicht auf das Fahrverbot rechtfertigt. Sinn und Zweck des Fahrverbots ist die eindringliche "Warn- und Denkzettelfunktion". Es müssen daher besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf diesen "Denkzettel" rechtfertigen. Erforderlich ist, dass durch das Fahrverbot erhebliche Härten die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden. Möglich ist auch, dass eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls eine wirtschaftliche Bedrohung des Betroffenen darstellen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.8.2002).

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Sonderrecht: Polizist kann sich auch außerhalb des Dienstes auf Privilegien berufen

Die Polizei ist von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Hierauf kann sich ein Polizeibeamter auch berufen, wenn er sich nicht im Dienst befindet. Es muss jedoch eine Situation vorliegen, in der er eine "Dienstaufgabe" wahrnimmt. Deren Dringlichkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände das Sonderrecht im Verhältnis zu möglichen Gefahren im Straßenverkehr rechtfertigen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung wie beispielsweise der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Polizist war während seiner Freizeit auf der Autobahn "geblitzt" worden, als er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h überschritt. Er begründete die Geschwindigkeitsüberschreitung damit, dass er einen BMW-Fahrer verfolgt habe, der eine auf der linken Fahrspur fahrende Kolonne rechts überholt habe und plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt sei. Hier habe er sich vor das erste Fahrzeug der Kolonne gesetzt und dann stark abgebremst, so dass es beinahe zu einem Auffahrunfall gekommen sei. Sodann habe sich der BMW-Fahrer mit rasender Geschwindigkeit entfernt. Mit der Verfolgung habe der Polizist die Identität des BMW-Fahrers ermitteln und den Vorfall zur Anzeige bringen wollen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob in seiner Entscheidung die erstinstanzliche Verurteilung des Polizisten auf. Es stellte klar, dass die Wahrnehmung von Sonderrechten auch für Polizisten möglich ist, die sich nicht im Dienst befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie dienstlich tätig werden. Dabei dürfen Verkehrsregeln nur dann überschritten werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Ob dies vorliegend der Fall war, muss nun das erstinstanzliche Gericht in einem neuen Verfahren überprüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.9.2002).

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Verkehrsunfall: Volle Haftung bei unkontrolliertem Anfahren vom Fahrbahnrand

Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es dennoch zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, muss der Anfahrende den vollen Unfallschaden tragen, sofern er nicht einen Fahrfehler des Vorbeifahrenden nachweisen kann.

Diese Entscheidung erging zu Lasten eines Autofahrers, der am Straßenrand geparkt hatte. Eine Autofahrerin wollte das geparkte Fahrzeug überholen und fuhr daran vorbei. Als sie anschließend ihren Pkw wieder nach rechts steuerte, stießen die Fahrzeuge miteinander zusammen, da der parkende Fahrzeugfahrer zwischenzeitlich angefahren war.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der Unfall allein von dem parkenden Autofahrer verursacht wurde. Kommt es beim Anfahren eines parkenden Pkw vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn zu einem Unfall mit einem anderen vorüberfahrenden Fahrzeug, spricht schon der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass der Zusammenstoß eine Folge davon ist, dass der anfahrende Fahrzeugführer seine besondere Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet hat. Der Fahrer des vorbeifahrenden Wagens muss nicht damit rechnen, dass ein von ihm überholtes Fahrzeug noch während des Vorbeifahrens vom Straßenrand anfährt. Ihn trifft daher kein Mitverschulden, sofern ihm nicht Unaufmerksamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen wird (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6.3.2002).

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Autodiebstahl: Versicherer muss zahlen, wenn Kfz-Schein im Auto lag

Für einen Dieb stellt es zwar eine gewisse Erleichterung dar, wenn der Fahrzeugeigentümer den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende im Fahrzeug belässt. Anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug ist damit aber noch keine erhebliche Gefahrerhöhung begründet, die eine Leistungsfreiheit der Versicherung nach sich zieht.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Fahrzeugeigentümers, der den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende seines Fahrzeugs "versteckt" hatte. Das Fahrzeug wurde gestohlen und über die polnisch-russische Grenze verbracht. Dabei hatte der Grenzbeamte den Kfz-Schein kontrolliert, den die Diebe zwischenzeitlich gefunden hatten. Der Versicherer lehnte eine Teilkaskoentschädigung ab. Das OLG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Es stellte klar, dass die Versicherung nicht leistungsfrei geworden ist, weil der Kläger den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belassen hatte. Dieses Verhalten sah das Gericht zwar als "Gefahrerhöhung" an. Es hat aber nicht die Feststellung treffen können, dass die Gefahrerhöhung "erheblich" war, wie es für eine Leistungsfreiheit der Versicherung erforderlich wäre. Das OLG führte aus, dass für die Verwertung des Fahrzeugs der Kfz-Schein im Gegensatz zum Kfz-Brief von nur untergeordneter Bedeutung ist. Abgesehen davon müssten bei einer Vermarktung des gestohlenen Fahrzeugs ohnehin gefälschte Kfz-Papiere verwendet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 30.8.02).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007