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Januar

 

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Januar 2005

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:


Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

Am 8.12.04 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um.

Neu: Informationspflicht und Widerrufsrecht
Durch die Neuregelungen sollen Verbraucher besser geschützt werden, die z.B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben. Die Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Dem Verbraucher steht nun grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht - wie auch im Versandhandel - zu. Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der "allgemeinen" Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Die Neuregelung schließt diese Lücke im Verbraucherschutz. Die Auswirkungen in der Praxis stellen sich wie folgt dar:

  • Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese können ihm auch in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt werden. Alle sonstigen Anforderungen an das Geschäft, bei der Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, gelten weiter.

  • Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat er den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn er in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.

  • Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch keine Gelegenheit zur Spekulation geben. Er kann den Vertrag auch nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und er dem ausdrücklich zugestimmt hat.

  • Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle nach der Schlichtungsstellenverfahrensordnung anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet. Einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bekannte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.

Besonderheiten bei Versicherungsverträgen
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch E-Mail - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind zurückzuerstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Versicherungsombudsmänner.

Rücksendekosten bei Widerruf
Geändert wurde auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nun können dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder bei einem höheren Preis der Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.

Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um sie dann postwendend zurückzuschicken.

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Skiunfall: Opfer hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Wer bei einem Zusammenprall auf einer Skipiste geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, sofern er nicht gegen die Verhaltensvorschriften auf Skipisten (FIS-Regeln) verstoßen hat.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Rechtsstreit zweier Skifahrer. Der Kläger war auf einer Skipiste an einem beginnenden Steilhang stehen geblieben. Dem kurze Zeit danach herannahenden Beklagten war es nicht mehr gelungen, rechtzeitig zu bremsen. Er fuhr den Kläger um und schlug ihm dabei mit dem Skistock zwei Schneidezähne aus. Das Landgericht (LG) hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, da es ein alleiniges Verschulden des Klägers annahm. Nach Auffassung des LG hätte er nicht an einer unübersichtlichen Stelle stehen bleiben dürfen.

Das sah das OLG anders. Nach FIS-Regel 2 müsse jeder Skifahrer auf Sicht fahren, d.h., seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. An kritischen Stellen müsse so gefahren werden, dass bei Auftreten von Hindernissen noch gebremst oder ausgewichen werden könne. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Den Kläger trifft nach Meinung des Senats hingegen kein Mitverschulden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verbiete FIS-Regel 6 nicht das Anhalten auf der Piste. Lediglich an unübersichtlichen oder engen Stellen dürfe man sich nicht ohne Not aufhalten. Um eine derartige Stelle habe es sich hier aber nicht gehandelt. Es sei durchaus zweckmäßig, vor steileren Streckenabschnitten anzuhalten, um sich einen Überblick über das Gelände zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, da ein Halten im Steilhang selbst naturgemäß erheblich schwerer falle (OLG Dresden, 7 U 1994/03).

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Telefondaten: Telefonkunden haben Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Telefondaten

Telefonkunden haben gegenüber ihrer Telefongesellschaft einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Telefondaten. Eine Verletzung dieses Rechts auf Geheimhaltung stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen des Telefonkunden führen kann.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen in einem aktuellen Urteil entschieden. Es hatte über die Klage eines Polizeibeamten zu entscheiden, der seine Telefongesellschaft gebeten hatte, von der Veröffentlichung seiner Telefonnummer abzusehen. Gleichwohl fand er sich im "Örtlichen Telefonbuch" und in der im Internet veröffentlichten "Online-Ausgabe" des Telefonbuchs wieder. Dies hatte für ihn erhebliche psychische Beeinträchtigungen zur Folge. Um seine Familie vor einer aktuellen Bedrohung zu schützen, hatte er sich in eine andere Stadt versetzen lassen. Durch die Veröffentlichung seiner Daten wurde dieser Umzug nun nutzlos.

Das OLG war der Überzeugung, dass das Recht über die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Daten für eine telefonische Kontaktaufnahme wie auch das Recht zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Adresse absoluten Schutz gegenüber jedermann genießen müsse. Es sei mithin als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts anzusehen. Wenn die Daten leicht zugänglich seien, sei die Organisation des Privaten als Ruhezone nur noch von der Zurückhaltung und dem Desinteresse der Mitbürger abhängig. In einer modernen Massengesellschaft mit abnehmenden Achtungsabständen erscheine dies aber unzureichend. Daher bestehe ein Anspruch auf Geheimhaltung der Daten. Allerdings könne nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Erforderlich sei vielmehr eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts. Dies hat das OLG im vorliegenden Fall verneint und dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass bei 37 Millionen Telefonbucheinträgen und etwa 30 % Änderungen im Jahr Fehler unvermeidlich seien. Dennoch bekam der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen. Dieser Anspruch gründe aber nicht auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Ausschlaggebend sei vielmehr gewesen, dass die Gesundheit des Klägers in Form von psychischen Beeinträchtigungen und Schlafstörungen durch die Veröffentlichung seiner Telefondaten in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei (OLG Thüringen, 2 U 1038/03).

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Kontoauszüge: Kunden haben Anspruch auf Anzeige des Kontostands ohne irreführende Angaben

Kontoauszugsvordrucke, die in der Rubrik "neuer Kontostand" auch solche Gutschriften ausweisen, die zwar gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind, verstoßen gegen die Regeln des Wettbewerbs, selbst wenn sie in den Spalten "Buchungstag" und "Tag der Wertstellung" zutreffende Angaben enthalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine Sparkasse. Ziel der Klage war es, der Sparkasse die Verwendung der betreffenden Vordrucke zu verbieten, da diese nach Ansicht des klagenden Verbands irreführend seien.

Das OLG bestätigte diese Rechtsansicht. Auch wenn die Angaben auf den Kontoauszügen objektiv richtig seien und der Bankkunde anhand der angegebenen Wertstellungsdaten rückrechnen könne, über welchen Betrag seines "aktuellen Kontostands" er tatsächlich sofort zinsfrei verfügen könne, bestehe eine erhebliche Irreführungsgefahr. Der durchschnittliche Verbraucher interessiere sich nämlich vor allem für den ausgewiesenen Kontostand, der auf den betreffenden Kontoauszügen auch optisch hervorgehoben sei. Es bestehe die Gefahr, dass er dabei die spätere Wertstellung einzelner Beträge nicht realisiere und irrtümlich davon ausgehe, er könne über den ausgewiesenen Tagessaldo sofort in voller Höhe ohne das Risiko, Überziehungszinsen zahlen zu müssen, verfügen. Gegen die Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (OLG Celle, 3 U 38/04, Revision beim BGH unter I ZR 87/04 eingelegt).

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Verkehrsrecht


Verkehrsunfall: Geschädigter hat Schadenersatzanspruch auf Kostenpauschale

Verkehrsunfallgeschädigte können zusätzlich zu ihren übrigen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25 EUR geltend machen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Damit sollen dem Geschädigten die durch den Unfall entstandenen Kosten für Porto, Telefon und Wege abgegolten werden. Diese könnten vor Gericht regelmäßig nur geschätzt werden. Die Höhe dieser Pauschale werde daher von den Gerichten - auch bundesweit - bisher unterschiedlich bemessen. Sie schwanke meist zwischen 20 und 25 EUR. Zumindest für den Bezirk des OLG Celle stelle das Urteil daher eine Klarstellung und Vereinheitlichung dar. Es sei zu erwarten, dass die erstinstanzlichen Gerichte des Bezirks sich dem anpassen werden (OLG Celle, 14 U 32/04).

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Verschlechterungsverbot: Senkung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots

Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots stellt eine unzulässige Verschlechterung dar.

Mit dieser Begründung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil gegen einen Autofahrer für unwirksam. Das Amtsgericht hat gegen ihn wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots hingegen abgesehen. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers gegen dieses Urteil war erfolgreich. In der neuen Hauptverhandlung wurde er nur noch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Nun wurde gegen ihn allerdings ein Fahrverbot verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte vor dem OLG erneut Erfolg. Das zweite Urteil des Amtsgerichts verstoße nämlich nach Ansicht des OLG gegen das Verschlechterungsverbot. Da nur der Autofahrer und nicht auch die Staatsanwaltschaft gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts ein Rechtsmittel eingelegt habe, dürfe die seinerzeit angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Autofahrers geändert werden. Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots stelle aber eine unzulässige Verschlechterung dar. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren sei nämlich die Verhängung eines Fahrverbots gegenüber der Geldbuße die härtere Reaktion (OLG Hamm, 4 Ss OWi 418/04).

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Kinderunfall: Keine Haftung der Eltern für unbeaufsichtigtes neunjähriges Kind

Kinder unter zehn Jahren haften bei Unfällen mit Kfz-Beteiligung grundsätzlich nicht für den fahrlässig angerichteten Schaden. Diese Haftungsbegrenzung hat der Gesetzgeber im August 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Mit der Beschränkung der Haftung zu Gunsten unfallbeteiligter Kinder geht aber keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern einher.

Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein neunjähriger Junge versucht, eine Straße zu überqueren. Dabei hatte er nicht auf den Verkehr geachtet. Ein Motorradfahrer musste sein Motorrad herumreißen und auf die Seite legen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei wurden Motorrad und Kleidung beschädigt und der Fahrer verletzt. Dieser verklagte die Eltern sodann auf Schadenersatz, da sie nach seiner Ansicht ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Es sei keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern erkennbar. Die Aufsichtspflicht sei insbesondere nicht dadurch verletzt, dass die Eltern ihren Sohn allein ohne präsente Aufsicht im öffentlichen Straßenverkehr hätten Fahrrad fahren lassen. Üblicherweise würden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit sechs Jahren an die Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Es entspreche daher gesicherter Rechtsprechung, dass ein neunjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher fahren könne, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden sei und sich gewisse Zeit im Verkehr bewährt habe, auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die Gesetzesänderung, nach der Kinder bis zehn Jahre nunmehr von einer Eigenhaftung ausgenommen seien, gebe keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen und eine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern anzunehmen. Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung lediglich dem typischen Fehlverhalten von Kindern der Altersgruppe unter zehn Jahren Rechnung tragen wollen. Es sei ihm dagegen nicht darum gegangen, die Haftung der Eltern zu verschärfen und damit letztlich nur die Haftungsrisiken innerhalb der Familie umzuschichten. Es sei auch weiterhin erforderlich, dass Kinder der genannten Altersgruppe nach den dargestellten Grundsätzen an eine eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt würden - entsprechend ihrer Entwicklung auch in Abwesenheit der Eltern. Hierin könne dann keine Aufsichtspflichtverletzung gesehen werden (OLG Oldenburg, 1 U 73/04).

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Straßenverkehrsgefährdung: Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

Eine Verurteilung wegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit setzt ein Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum voraus. Zumindest muss ein unmittelbarer Bezug des Geschehens zum öffentlichen Verkehr gegeben sein.

Mit dieser Begründung hat es das Landgericht (LG) Bonn abgelehnt, einem Autofahrer vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dieser hatte mit einem Pkw im fahruntüchtigen Zustand den Garagenhof eines Mehrfamilienhauses befahren, der nur über eine schmale Zufahrt von der Straße erreicht werden konnte. Der Garagenhof war der Nutzung der Mieter des Hauses bzw. des Eigentümers vorbehalten.

Das LG führte aus, dass der Autofahrer keiner der Katalogtaten dringend verdächtig sei, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würden. Eine Verurteilung wegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit scheide aus, da es sich bei dem Garagenhof vor dem Mehrfamilienhaus nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Verkehrsflächen seien ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse

  • öffentlich i.S. des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stünden;

  • nicht öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestatte, sofern dieser Kreis so eng gezogen sei, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werde.

Zwar werde der Begriff "im Straßenverkehr" in verschiedenen Straftatbeständen weiter gefasst. Es könnten daher auch Vorfälle erfasst werden, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum auswirken, wie z.B. im Straßengraben oder einem angrenzenden Feld. Es müsse aber auch in diesen Fällen ein unmittelbarer Bezug des Geschehens zum öffentlichen Verkehr gegeben sein. Das sei hier angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht der Fall (LG Bonn, 34 Qs 187/04).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2005

Im Monat Januar 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 10. Januar 2005.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 10. Januar 2005.

Bitte beachten Sie: Die neue dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.01. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007