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Februar 2008

 

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Inhaltsverzeichnis Februar 2008:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen

Die neu in Kraft getretene Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrags übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

Mit der neuen VVG-InfoV soll mehr Transparenz für den Bürger geschaffen werden. Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: "Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen." Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.

Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher soll auch ein "Produktinformationsblatt" sorgen, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags besonders wichtigen Umstände informiert.

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Autowerkstatt: Keine Haftung für Motorschaden bei Einbau eines fehlerhaften Originalteils

Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadenersatz für das Antriebsaggregat begehrt.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadenersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Dieser wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kunde behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 EUR für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.

Das LG sah es anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe (LG Coburg, 22 O 188/07; OLG Bamberg, 5 U 183/07).

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Unfallschadensregulierung: Typische Überforderungssituation bei "Kinderunfall"?

Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kfz, der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.

Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der in einer 30er Zone unterwegs war. Hier war ihm eine Gruppe Kinder auf dem Gehweg entgegengekommen. Vorneweg war ein achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen der übrigen Kinder hatte er sein Rad so schnell wie möglich vor sich her geschoben, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrollt. Dabei stieß das führungslos rollende Rad mit dem Auto zusammen, das in diesem Augenblick vorbeifuhr.

Wie vor den Instanzgerichten blieb die Schadenersatzklage des Autofahrers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist ein Minderjähriger zwischen sieben und zehn Jahren nicht für einen Schaden verantwortlich, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügt. Damit folgten die Richter nicht der Ansicht des Autofahrers, der die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach für unanwendbar hielt. Eine Unanwendbarkeit liege nach Ansicht der Richter nur vor, wenn keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs eingetreten sei (Beispiel: Ein achtjähriger Radfahrer stößt gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto). Im konkreten Fall sei jedoch eine typische Überforderungssituation zu bejahen. So sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Junge beim Loslassen seines Rads die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe. Deshalb werde er nicht damit gerechnet haben, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, als ein Auto vorbeifuhr. Im Ergebnis blieb der Autofahrer daher auf seinem Schaden sitzen (BGH, VI ZR 42/07).

 

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Nötigung im Straßenverkehr: Rücksichtsloses Überholen ist noch keine Nötigung

Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar.

Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07).

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Mobiltelefon im Straßenverkehr: Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

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Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei "Gefahr im Verzug" möglich.

Fall 1: Der Beschuldigte soll zwischen 11.45 und 12.00 Uhr eine Trunkenheitsfahrt begangen haben. Er wurde um 12.10 Uhr in seiner Wohnung angetroffen. Um 12.30 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 Promille gemessen. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat verbracht: Dort wurde um 14.05 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen, die von der Polizei angeordnet wurde, ohne zuvor Staatsanwaltschaft oder Gericht einzuschalten.

Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, das in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkohol-Gutachtens bestehe. Es sei zwar richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig versuchen müssten, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. "Regelmäßig" bedeute aber, dass es Ausnahmen von der Regel geben müsse. Erforderlich sei, dass der Untersuchungserfolg durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das sei bei allen Fällen des begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten der Fall. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts führe jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zur Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt. Es sei auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel illusorisch und nicht durchführbar, innerhalb kürzester Zeit eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Dafür reiche es nämlich nicht aus, dass die Polizeibeamten telefonisch die Staatsanwaltschaft informieren und über diese telefonisch an den Eilrichter herantreten würden, um innerhalb einer Stunde bis zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu können. Keinem Richter könne zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen (LG Hamburg, 603 Qs 470/07).

Fall 2: Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen. Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete dann die Durchsuchung der Wohnung an. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich genommen hatte, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren.

Das Amtsgericht (AG) Essen hielt die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme für rechtswidrig. Die gewonnenen Beweise dürften nicht verwertet werden. Das AG ordnete daher an, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei. Nach Ansicht des Gerichts lag hier die erforderliche "Gefahr im Verzug" nicht vor. Da bereits die Anzeigenerstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen (AG Essen, 44 Gs 4677/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Februar 2008

Im Monat Februar 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. Februar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. Februar 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. Februar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. Februar 2008.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. Februar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. Februar 2008.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. Februar 2008 und -mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. Februar 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Freitag, den 15. August 2008 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Freitag, den 15. Februar 2008 und am Freitag, den 15. August 2008 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Februar 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 18. Februar 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007