|
|
Inhaltsverzeichnis Februar 2007:
Versicherungsrecht: Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd - greift die Tierhalter- oder die Kfz-Haftpflichtversicherung?In Privathaftpflichtversicherungen (hier z.B. die Jagdhaftpflichtversicherung) ist üblicherweise die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht. Diese so genannte "Benzinklausel" soll Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden. Oft ist jedoch unklar, ob die "Benzinklausel" greift oder nicht. So war es auch im Fall eines Jägers, der für seinen Jagdhund eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Er fuhr mit seinem Geländewagen, der bei einer anderen Versicherung haftpflichtversichert war, zu einem Pferdegestüt. Seinen Hund ließ er im Wagen zurück. Das Fenster war leicht geöffnet. Es gelang dem Hund jedoch, aus dem Fenster des Wagens zu springen, in den Stall zu laufen und einem hochklassigen Turnierpferd in die Hinterbeine zu beißen. Das angeleinte Pferd erschrak dabei so stark, dass es stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Der sofort hinzugerufene Tierarzt stellte einen Hüftbruch fest, so dass das Pferd eingeschläfert werden musste. Die Jagdhaftpflichtversicherung lehnte eine Deckung ab. Sie war der Auffassung, dass das Schadenereignis auf den Gebrauch des Geländewagens zurückzuführen sei, weil der Hund technische Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber bedient habe. Nur deshalb sei es ihm gelungen, das Fahrzeug zu verlassen. Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Richter stellten fest, dass der Tatbestand der "Benzinklausel" nicht erfüllt ist. Der Jäger habe den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht. Das würde voraussetzen, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sei. Der Schaden sei nur dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs verwirklicht habe oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgehe. Das sei hier nicht der Fall. Es habe sich vielmehr das Risiko verwirklicht, das von dem Jagdhund ausgehe. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn sich der Hund von der Leine losgerissen und dann in gleicher Weise das Pferd gebissen hätte. Das gelte auch, wenn der Hund das Seitenfenster mit dem elektrischen Fensterheber betätigt habe. Auch in diesem Fall hätte sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung die von dem Hund ausgehende Tiergefahr, nicht die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Der Schaden sei hier durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht entstanden, die den Jäger als Tierhalter treffe, nämlich seinen Jagdhund unter Kontrolle zu halten. Die den Kraftfahrer treffende Pflicht, das Fahrzeug durch Abstellen der Zündung gegen ungewollte Fortbewegung zu sichern, habe mit dem eingetretenen Schaden ersichtlich nichts zu tun. Die beklagte Jagdhaftpflichtversicherung müsse daher für den Schaden aufkommen (OLG Karlsruhe, 12 U 133/06). Kaufvertrag: Bezeichnung als "Vorvertrag" muss ausgelegt werdenAuch ein als "Vorvertrag" bezeichnetes und unterschriebenes Schriftstück ist danach auszulegen, ob die Parteien eine verbindliche Kaufzusage oder eine unverbindliche Absichtserklärung abgeben wollten. Der dieser Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Daun zugrunde liegende Rechtsstreit betraf den Vertrag zwischen einem Autohändler und einem Fahrzeughalter. Auf ein Inserat des Händlers hatte der Fahrzeughalter diesem per Fax sein Fahrzeug zum Kauf angeboten. Nach einem Besichtigungstermin unterzeichneten die Parteien einen vom Händler vorgefertigten Vertrag. Dieser war ursprünglich mit "Kaufvertrag" überschrieben. Dieses Wort wurde jedoch vom Eigentümer des Pkw durchgestrichen. Stattdessen wurde der Vertrag handschriftlich mit "Vorvertrag" überschrieben. Neben der Bezeichnung der Parteien, des Kaufgegenstands und des Preises enthielt die Urkunde als Zeitpunkt der Übergabe den Eintrag "nach Erhalt des neuen". Die Parteien stritten um die Verbindlichkeit dieses Vertrags. Während der Händler von einer verbindlichen Einigung ausging, stellte der Fahrzeugeigentümer dies in Abrede. Das Amtsgericht wies die Schadenersatzklage des Händlers ab. Es wies darauf hin, dass es sich bei dem Begriff des "Vorvertrags" nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff handele. Es müsse daher durch Auslegung ermittelt werden, ob tatsächlich eine Bindung gewollt sei, oder aber lediglich eine Absichtserklärung abgegeben worden sei. Ein bindender Vorvertrag werde in der Regel nur gewählt, wenn noch nicht alle für einen Hauptvertrag wesentlichen Daten vorlägen. Vorliegend seien aber sämtliche relevanten Daten bei Unterzeichnung bekannt gewesen. Es hätte daher nahegelegen, sofort einen verbindlichen Kaufvertrag abzuschließen. Der Händler habe aber nicht dargelegt, warum gleichwohl ein verbindlicher Vorvertrag abgeschlossen worden sein solle. Es bestünden daher Zweifel an der Verbindlichkeit. Diese Unklarheiten würden zulasten des Händlers gehen, da sich dieser hierauf berufen habe (AG Daun, 3 C 509/05). Unfallschaden: Nachträgliche Einreichung einer Werkstattrechnung möglichEin unfallgeschädigter Kfz-Eigentümer kann der Versicherung des Unfallgegners auch noch nachträglich eine Werkstattrechnung zur Erstattung vorlegen. Er ist nicht ohne Weiteres an die vorangegangene Abrechnung auf Totalschadenbasis (Ersatz der geringeren Wiederbeschaffungskosten) gebunden. Diese für Autofahrer mit Haftpflichtschäden wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Unfallsache mit wirtschaftlichem Totalschaden getroffen. Der Weg zur Nachforderung war frei geworden, nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug - etwa fünf Monate nach dem Unfall - in einer Werkstatt hatte reparieren lassen. Schadenrechtlich war er dazu legitimiert, weil die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 Prozent überstiegen (BGH, VI ZR 249/05). Ordnungswidrigkeit: Palm-Organizer darf im Straßenverkehr nicht benutzt werdenEin mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer steht einem Mobil- und Autotelefon gleich. Seine Benutzung ist dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr daher untersagt. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Autofahrers, der während der Fahrt in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet und mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro bedacht. Das OLG bestätigte nun den Bußgeldbescheid. Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handele es sich nach Ansicht der Richter um ein "Mobiltelefon" im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis falle ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons. Es sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer "Twin-Card" betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Geräts. Denn dieses sei aufgrund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn weitere Bedienungsschritte erforderlich gewesen wären (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05). Mietwagenkosten: Geschädigter muss seine Informationspflicht erfüllenDer bei einem Verkehrsunfall Geschädigte darf nicht einfach ohne jede Nachfrage einen Leihwagen anmieten. Er muss sich vielmehr vorher informieren, ob der Mietpreis angemessen ist, und ob an anderer Stelle ein Leihfahrzeug günstiger gemietet werden kann. Dieser Informationspflicht kommt er ausreichend nach, wenn er sich von seinem Autovermieter Preislisten anderer Vermieter vorlegen lässt, und die Preise seines Vermieters nach seiner Feststellung üblich und angemessen sind. Mit dieser Entscheidung zog das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) eine Grenze zugunsten des Unfallgeschädigten. Dieser hatte nach einem Unfall bei einem regionalen mittelständischen Autovermieter ein Fahrzeug zum Unfallersatz-Pauschaltarif gemietet. Ihm war eine Preisliste anderer Autovermieter vorgelegt worden. Verglichen damit hielt er die Preise seines Vermieters für üblich und angemessen. Damit habe er nach Ansicht der Richter alles Notwendige getan, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Weitere Anforderungen an den Geschädigten seien überzogen. Er habe hier seine Informationspflicht erfüllt. Als Ergebnis seiner Nachforschungen konnte er darauf vertrauen, dass ihm eine Anmietung zu einem günstigeren "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei (OLG Thüringen, 4 U 61/06). Schadenersatzprozess: Staat haftet bei unbefugter Benutzung eines Polizeifahrzeugs mitLassen Polizeibeamte den Streifenwagen unverschlossen am Einsatzort stehen und den Zündschlüssel im Zündschloss stecken, begründet dies ein Mitverschulden beim anschließenden Diebstahl des Fahrzeugs. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle sollte allen Polizeibeamten als Warnung dienen. Im vorliegenden Fall waren die Beamten wegen einer Sachbeschädigung zu einer Vereinsfeierlichkeit gerufen worden. Ein angetrunkener Gast der Feier war daraufhin in den unverschlossenen Streifenwagen gestiegen. Da der Schlüssel noch steckte, hatte er das Fahrzeug gestartet und zu einer Spritztour genutzt. Diese endete recht schnell an einer Häuserwand; der Streifenwagen hatte nur noch Schrottwert. Das OLG sprach dem Land einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens zu, die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht der Richter hafte der "Entführer" für den von ihm verursachten Schaden nämlich nicht vollständig allein. Vielmehr müsse sich das klagende Land ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Polizisten den Streifenwagen unverschlossen und mit dem Zündschlüssel im Zündschloss hatten stehen lassen. Sie hätten damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, nach der der Fahrer das Fahrzeug beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichern müsse. Von dieser Verpflichtung seien sie vorliegend auch nicht befreit gewesen. Das Nichteinhalten der allgemeinen Verkehrsregeln sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei. Diese Voraussetzung habe im vorliegenden Fall aber nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien lediglich zur Aufklärung einer Sachbeschädigung gerufen worden. Eine besondere Eile habe dabei nicht bestanden (OLG Celle, 14 U 205/05). SteuerrechtAufbewahrung privater Unterlagen: Abhängig von steuerlicher RelevanzFür Privatbelege, die beispielsweise im Zusammenhang mit Mieteinnahmen, Werbungskosten oder Sonderausgaben anfallen, besteht keine generelle Aufbewahrungspflicht. Die Belege werden lediglich für die entsprechende Veranlagung benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen diese Belege regelmäßig nicht mehr bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn der Steuerpflichtige darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Auch bei der Abgabe der Steuererklärung mittels ELSTER besteht eine Besonderheit. Hier werden die Betroffenen bereits durch einen Hinweis in der Anlage zu der "elektronischen Steuererklärung" darauf aufmerksam gemacht, dass Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind. Eine weitere Besonderheit besteht für Empfänger von Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das betrifft Umsätze, die sich z.B. auf die Bebauung, Verwertung, Unterhaltung, Veräußerung oder den Erwerb selbst beziehen. Auch hier sind Privatpersonen generell verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege (Kontoauszüge, Quittungen) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle) zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Fristlauf beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht in diesen Fällen auch dann, wenn der leistende Unternehmer darauf nicht hingewiesen hat. Betroffen sind dabei neben herkömmlichen Bauleistungen auch Reparatur-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Malerarbeiten, die Vermietung von Containern, Entsorgung und Gerüstbau, die Reinigung von Räumen und Flächen und Beurkundungen durch Notare sowie die Vermittlung von Maklern und Leistungen von Architekten und Gärtnern. Ausgenommen sind allerdings der Kauf im Baumarkt, Rechts- und Steuerberatung in Grundstücksangelegenheiten sowie werbliche Maßnahmen. Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen: Mögliche Vernichtung ab 1.1.2007Nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem beispielsweise die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Das Handelsgesetzbuch sieht allerdings eine Erleichterung vor. Demnach können alle Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn gewährleistet ist, dass:
Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können ab dem 1.1.2007 vernichtet werden:
Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Hinweis: Vor der Entsorgung ist jedoch in jedem Fall zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind. Pauschalierung der Lohnsteuer: Erhebung der Kirchensteuer ab 2007 neuDie Finanzverwaltung hat die Erhebung der Kirchensteuer für ab 2007 gezahlte Arbeitslöhne und sonstige Bezüge neu geregelt. Davon betroffen sind die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen, die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sowie bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen. Hier hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der Kirchensteuer die Wahl zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren. Die Wahl hat er sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Vorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände:
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen darf auch die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den kirchensteuerbefreiten Arbeitnehmern aufgeteilt werden. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter entfallende Anteil ist dann die Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Kirchensteuersatz (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautender Erlass). Kein geldwerter Vorteil: Parkplatzgestellung durch den ArbeitgeberStellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Parkplätze zur Verfügung, handelt es sich auch weiterhin nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2006. Das Finanzgericht war dort von einer grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht ausgegangen. Diese Ansicht teilt das Finanzministerium ausdrücklich nicht und hält an der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung fest. Damit bleibt es bei einer generellen Nichtbesteuerung (FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2334 - 61 - V B 3). Bauabzugssteuer: Vergessene Pflichten sind auch weiterhin zu beachtenBereits seit 2002 bestehen hinsichtlich des Steuerabzugs für Vergütungen von im Inland erbrachten Bauleistungen gesetzliche Verpflichtungen (Bauabzugsteuer), die bei vielen Unternehmern zunehmend in Vergessenheit geraten sind. Das kann sich aktuell negativ auswirken, da viele der maximal drei Jahre gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Ende des Jahres 2006 ausgelaufen sind. Unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen können damit wieder zum Steuereinbehalt verpflichtet sein. D.h., Betroffene haben grundsätzlich vom Bruttoentgelt einer entsprechenden Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen. Zu den betroffenen Unternehmern als Empfänger von Bauleistungen zählen auch bereits private Vermieter von mehr als zwei Wohnungen. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers und somit nicht die Privatwohnung, sofern diese nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Betrag. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Von dieser Pflicht wird man nur dann befreit, wenn:
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Freistellungsbescheinigung in der Regel erst der Rechnung beiliegt, sodass es bei der Auftragsvergabe noch unklar sein kann, ob später die Bauabzugsteuer einzubehalten ist. Von der Bauabzugsteuer sind Leistungen betroffen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das betrifft etwa den Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen oder Ladeneinbauten. Planerische Leistungen von Statikern, Architekten oder Ingenieuren bleiben genauso außen vor wie Reinigungs- oder Wartungsarbeiten. Das gilt auch für die Materiallieferung und die Gestellung von Geräten, Containern und Gerüsten sowie Bepflanzungen mit Ausnahme einer Dachbegrünung. Die Bauabzugsteuer ist grundsätzlich an das Betriebstättenfinanzamt des leistenden Unternehmers anzumelden und abzuführen, spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats. Stammt der leistende Unternehmer aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Eine aktuelle Aufstellung hierzu hat die Oberfinanzdirektion Hannover veröffentlicht (OFD Hannover, S 0123 - 3 - StO 142). WirtschaftsrechtAktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge SelbstständigerDer Deutsche Bundestag hat das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Künftig soll die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt sein wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter. So sollen selbstständige Unternehmer besser abgesichert werden. Ausgangslage Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Neuregelung
Einzelhändler: Keine Haftung für explodierte LimonadenflascheKommt es zur Explosion einer Limonadenflasche, weil sie in einem Verbrauchermarkt trotz sommerlicher Temperaturen nicht kühl gelagert wurde, muss der Einzelhändler dem verletzten Kunden keinen Schadenersatz leisten. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Kunden, der durch eine solche explodierende Flasche erheblich verletzt worden war. Der BGH machte deutlich, dass eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung vom Einzelhändler nicht verlangt werden könne. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Allerdings könne eine absolute Sicherheit im praktischen Leben nicht erreicht werden. Haftungsbegründend werde eine Gefahr deshalb erst, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten. Auch dann seien jedoch nur solche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten seien. Nach diesen Grundsätzen sei ein Einzelhändler nicht verpflichtet, seine Verkaufsräume zu kühlen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe die Explosion der Flasche im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen beruht. Dieses Risiko habe der Gesetzgeber dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkthaftungsgesetz hafte. Auch würde sich bei einer Kühlung von Verkaufsräumen das Risiko nicht so erheblich verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könne. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explosionsrisiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand (BGH, VI ZR 223/05). Wettbewerbsrecht: Werbung mit prozentualem Abschlag von "Mondpreis" ist irreführende WerbungEs ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden ist. Das musste sich ein Unterhaltselektronik-Markt sagen lassen, der mit dem Slogan geworben hatte: "Heute zahlt Deutschland keine MWSt - Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger!" Ein Wettbewerber hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig. Bei einigen Produkten sei nicht der versprochene Preisnachlass in Höhe von 16 Prozent gewährt worden. Der Wettbewerber hat dazu anhand von fünf konkreten Produkten dargelegt, dass diese in den Tagen vor der Aktion zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden. Als Ausgangspreis für den Abzug von 16 Prozent seien dagegen höhere Preise zugrunde gelegt worden. So sei etwa ein Fernsehgerät in einer Werbebeilage zu einem Preis von 547 EUR angeboten worden, während bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von 599 EUR zugrunde gelegt worden sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe schrieb dem Markt-Betreiber ins Stammbuch, dass es irreführend sei, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei. Nachdem hier unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt worden waren, sei es Sache des Markt-Betreibers darzulegen, dass er ansonsten höhere Preise für diese Produkte verlangt habe. Nachdem der Markt-Betreiber hierzu trotz gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen habe, seien die unmittelbar vor der Aktion geforderten Preise zugrunde zu legen. Allein die Behauptung, es habe sich dabei um Sonderangebote gehandelt, sei nicht ausreichend. Danach habe sich ergeben, dass der gewährte Preisnachlass nicht, wie angekündigt, bei 16 Prozent lag, sondern deutlich niedriger, etwa bei dem Fernseher nur 8 Prozent betrug. Damit habe sich die Werbung, mit der ein Preisnachlass von 16 Prozent auf sämtliche Produkte versprochen worden war, als unzutreffend und irreführend erwiesen (OLG Karlsruhe, 6 U 227/05). Betriebsaufspaltung: Zu den Betriebsgrundlagen einer GütergemeinschaftEine Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ein Wirtschaftsgut mietet oder pachtet und die beiden Unternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. So liegt sie regelmäßig vor, wenn ein bisher einheitliches Unternehmen in zwei rechtlich selbstständige Unternehmen aufgespaltet wird. Sie entsteht etwa durch die Übertragung eines Teils des Betriebsvermögens auf eine Betriebsgesellschaft, wohingegen die wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie z.B. Unternehmensgrundstücke, bei der bisherigen Gesellschaft verbleiben, die nunmehr als Besitzgesellschaft fungiert. Diese vermietet z.B. die Grundstücke zukünftig an die Betriebsgesellschaft. Üblicherweise besteht eine Betriebsaufspaltung aus einem Besitzunternehmen (Vermieter oder Verpächter) in der Form einer Personengesellschaft und einem Betriebsunternehmen (Mieter oder Pächter) in der Form einer Kapitalgesellschaft. Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen (hier: Grundstücke) an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung bereits vor, auch wenn nur ein Partner an der GmbH beteiligt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. Denn in diesem Fall liegt eine personelle Verflechtung vor, weil Beteiligungsidentität an Besitz- und Betriebsunternehmen besteht. Sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile gehören zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, auch wenn die Beteiligung nur von einem Ehegatten erworben wurde. Das hat zur Folge, dass die Überlassung der Grundstücke an die GmbH zu gewerblichen Einkünften führt. Hinweis: Ausgeschlossen davon sind aber zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörende Gegenstände (BFH, IV R 22/02). Keine steuerpflichtige Veräußerung: Kündigung einer stillen GesellschaftDie Rechte und Pflichten eines typisch stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Er nimmt am Verlust der Gesellschaft regelmäßig nur bis zur Höhe seiner Einlage teil oder aber ist ganz von der Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Erhält ein typisch stiller Gesellschafter nun anlässlich seiner Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben, liegt keine entgeltliche Veräußerung vor. Nach Ansicht des Bundsfinanzhofs erhält der stille Gesellschafter nach der Kündigung im Gegenzug lediglich sein Guthaben in Geld zurück. Dadurch erhält er nicht mehr, als es seiner Beteiligung entspricht. Eine Besteuerung des Unterschieds zwischen Anschaffungspreis und zurückgezahltem Kapital als Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft erfolgt demnach nicht. Die durch Kündigung bedingte Auflösung der stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen Inhaber und stillem Teilhaber. Dabei wird das Guthaben des stillen Gesellschafters berichtigt. Dieses Guthaben entsteht aber nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern existiert bereits - ausgedrückt durch das Einlagenkonto - während des Bestehens der Gesellschaft. Somit erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung wirtschaftlich zuzuordnen war. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich mit der Auszahlung des Guthabens nicht. Hinweis: Erhält der stille Gesellschafter jedoch eine die Einlage übersteigende Abfindung, handelt es sich insoweit um einen Gewinnanteil als Nutzungsentgelt, der als steuerpflichtige Kapitaleinnahme zu erfassen ist (BFH, IX R 7/04). Förderprogramme: Schnell und einfach mit der Bundes-FörderdatenbankDie neue Förderdatenbank des Bundes im Internet präsentiert sich seit Ende des Jahres 2006 mit erweiterten Suchmöglichkeiten und zusätzlichen Inhalten. Unter der Adresse www.foerderdatenbank.de stehen detaillierte Informationen über mehr als 1.000 Förderprogramme von Bund, Ländern und Europäischer Union zum Abruf bereit. Das erweiterte Angebot umfasst u.a. einen Förderassistenten, der interessierte Gründer und Unternehmer Schritt für Schritt zum passenden Förderangebot führt. Mit der Förderdatenbank gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Förderprogramme. Im Mittelpunkt stehen Finanzhilfen für Existenzgründer sowie für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Dabei werden auch die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Programmen aufgezeigt, die für eine effiziente Nutzung der staatlichen Förderung von Bedeutung sind. Hinweis: Die Förderdatenbank richtet sich gleichermaßen an Nutzer ohne Vorkenntnisse wie an Kenner der Wirtschaftsförderung. Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30.
Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Februar 2007Im Monat Februar 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Monatag, den 12. Februar 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. Februar 2007. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. Februar 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. Februar 2007. Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Februar 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Februar 2007. Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Februar 2007 und -mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Februar 2007. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Mittwoch, den 15. August 2007 bzw. am Donnerstag, den 16. August 2007 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Donnerstag, den 15. Februar 2007 und grundsätzlich am Mittwoch, den 15. August 2007 bzw. am Donnerstag, den 16. August 2007 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 15. Februar 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Februar 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
wferner@owig.org
|