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Februar 03

 

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Übersicht:



Verkehrsrecht


Blitzeis: Kraftfahrer muss am frühen Wintermorgen nicht mit Glatteis rechnen

Ein Kraftfahrer muss bei null Grad Celsius und trockener Fahrbahn am frühen Morgen nicht mit Glatteis rechnen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen. Stößt er ohne vorherige Anzeichen auf Glatteis erst im Bereich der Unfallstelle auf Blitzeis, trifft ihn kein Verschulden.

Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits um einen Verkehrsunfall, der ich an einem Märzmorgen kurz vor 7 Uhr auf der Autobahn wegen Blitzeises ereignete. Zunächst war ein Pkw ins Schleudern geraten und umgestürzt. Als sich die Unfallhelfer schon bei dem Pkw befanden, näherte sich ein BMW. Er geriet an der Eisstelle ebenfalls ins Schleudern und prallte gegen den zunächst verunglückten Pkw. Dabei wurde ein Unfallhelfer schwer verletzt. Dieser verlangte nun von dem BMW-Fahrer Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies den Schmerzensgeldanspruch zurück. Es führte aus, dass das hierfür erforderliche Verschulden des BMW-Fahrers an dem Unfall nicht festgestellt werden konnte. Er musste nach Ansicht des OLG nicht mit dem Vorhandensein von Straßenglätte rechnen. Weder eine Temperatur um Null Grad noch Reif auf den Grünflächen konnten hierfür als "Warnung" dienen. Entgegen der Ansicht des verletzten Unfallhelfers hielt es das OLG auch nicht für erforderlich, dass ein Kraftfahrer vor Fahrtantritt im Winter die Wettervorhersage im Radio hört, um sich so über eventuelles Glatteis zu informieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2002, 1 U 33/01, n.rk.).

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Verkehrssicherungspflicht: Gemeinde haftet nicht bei Unfall mit Findling

Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz, wenn ein Autofahrer beim Wenden mit einem unmittelbar neben der Fahrbahn auf einem Rasenbeet aufgestellten, mit Schnee bedeckten Findling zusammenstößt.

Diese Entscheidung betraf einen Findling, den eine Gemeinde auf dem Vorplatz einer Buswartehalle und einer Telefonzelle auf einem Rasenbeet aufgestellt hatte. Der Stein befand sich noch hinter der durch Rinne und Bordstein begrenzten Fahrbahn. Die Gemeinde wollte damit eine verbotswidrige Nutzung des Vorplatzes durch Autofahrer verhindern. Ein Autofahrer stieß beim Wenden gegen den Findling, der zu dieser Zeit mit Schnee bedeckt war.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz muss die Gemeinde den Schaden am Fahrzeug des Autofahrers nicht ersetzen. Das OLG begründete dies damit, dass der Findling bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise keine Gefahr für den Straßenbenutzer darstellte, da er nicht in die Fahrbahn hineinragte. Eine zusätzliche Warnung durch die Gemeinde war daher nicht erforderlich. Der Autofahrer habe auch keine Veranlassung gehabt, von der Fahrbahnfläche abzuweichen und den zugeschneiten Bereich außerhalb der Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Er hat sich damit in eine ohne weiteres vermeidbare Gefahr begeben und den Zusammenstoß mit dem Findling allein verursacht und verschuldet (OLG Koblenz, Urteil vom 30.9.2002).

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Fahrverbot: Mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung muss kein "beharrliches Verstoßen" sein

Allein aus dem Umstand, dass ein Fahrer sechs Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf "Beharrlichkeit" geschlossen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte dabei die Geldbuße mit der Begründung verdoppelt, der Lkw-Fahrer würde beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen.

Das OLG hat diese Entscheidung aufgehoben, da nach seiner Ansicht ein "beharrliches Verstoßen" aus den Urteilsgründen nicht zu entnehmen war. Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen "rechtstreuen Gesinnung" und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass der Fahrer sechs Voreintragungen aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung geschlossen werden. Verkehrsverstöße kommen in verschiedenen Verkehrslagen bei unterschiedlicher Motivation vor. Es ist daher erforderlich, auch die Einzelheiten der Vortaten mit zu berücksichtigen. Das hatte das Amtsgericht nicht getan. Das OLG hat den Fall daher zur Aufklärung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückverwiesen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2002).

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Fahrerflucht: Versicherungsschutz verloren trotz 30 Minuten Wartezeit

Wer nach einem Verkehrsunfall lediglich den - vergeblichen - Versuch macht, die Polizei per Handy zu verständigen und nach 30 Minuten Wartezeit die Unfallstelle verlässt, verliert seinen Deckungsschutz in der Vollkaskoversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.

Diese Entscheidung betraf einen Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hatte und den Schaden an seinem Fahrzeug von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt verlangte. Diese lehnte eine Zahlung ab, da der Fahrer den Unfall nicht unverzüglich beim Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle gemeldet habe, nachdem er sich von der Unfallstelle entfernt hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Rechtsauffassung der Versicherung bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts lag ein schweres Verschulden des Fahrzeugführers vor. Dieser hat in besonders krasser Weise gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Unfall wenigstens nachträglich unverzüglich beim Berechtigten oder der Polizei anzuzeigen. Er hatte sich an der Unfallstelle auf einige Handy-Anruf-Versuche beschränkt, bei denen er angeblich die Polizei nicht erreichen konnte. Sodann war er nach eigenen Angaben per Anhalter in seine Wohnung nach Gießen gefahren, anschließend per Taxi nach Frankfurt a.M. zu einem Diskobesuch, dann per Bahn nach Köln und anschließend per Taxi wieder zurück nach Gießen. Hier wurde er von der anderweitig informierten Polizei angetroffen.

Nach Ansicht des OLG hat der Fahrzeugführer dabei alle Möglichkeiten ausgeschlagen, den Unfall zeitnah zu melden. Sein Verhalten war damit geeignet, das Aufklärungsinteresse der Versicherung zu gefährden. Der Unfallverlauf sowie die sonstigen Umstände - eine vorausgegangene Silvesterfeier und erhebliche Vorstrafen - legten die Vermutung nahe, dass der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sein könnte. Die Aufklärung dieses Umstands hatte er durch die unterlassene Unfallmeldung vereitelt. Eine eventuelle Fahruntauglichkeit wurde damit verschleiert. Die Versicherung ist daher wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Fahrzeugführer leistungsfrei geworden (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.2.2002).

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Linienbus: Kein Schmerzensgeld bei Sturz, wenn sich Fahrgast nicht festhält

Der Fahrgast eines Linienbusses muss damit rechnen, dass beim Anhalten des Busses an einer Haltestelle ein "Ruck" durch das Fahrzeug geht. Hat sich der Fahrgast nicht ordnungsgemäß festgehalten und kommt er wegen des "Rucks" zu Fall, so kann er keinen Schadenersatz wegen einer erlittenen Verletzung verlangen.

Ein Fahrgast stand im Mittelgang des Busses. Hierbei lehnte er sich zwar an einen der Sitze an, unterließ es jedoch, sich mit der freien Hand festzuhalten. Als der Busfahrer an einer Haltestelle anhielt und die Haltestellenbremse einlegte, ging ein "Ruck" durch das Fahrzeug. Hierdurch verlor der Fahrgast sein Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Für den dabei erlittenen Schaden verlangte er Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt lehnte diesen Anspruch ab. Es stellte klar, dass der "Ruck" nicht durch ein Fehlverhalten des Fahrers verursacht war. Es handelte sich hierbei vielmehr um den typischen, unvermeidbaren "Ruck", der beim Einlegen der Haltestellenbremse an einer Haltestelle entsteht. Ein Fahrgast muss mit derartigen Fahrzeugbewegungen auch bei Stillstand der Räder rechnen und für den notwendigen Halt sorgen, um einen Sturz zu vermeiden. Jeder Fahrgast ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt. Wer sich nicht ordnungsgemäß festhält, trägt ein solch hohes Eigenverschulden, dass auch unter dem Gesichtspunkt der "Betriebsgefahr" des Busses kein Schmerzensgeld verlangt werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.4.2002).

 

 

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Stand: 11. Februar 2007