Home 2008 2007 2006 2005 2004 2003

Februar

 

Nach oben

Inhaltsverzeichnis Februar 2005:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:




Verbraucherrecht


Reiserecht: Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung

Sagt der Reiseveranstalter eine Urlaubsreise wegen Überbuchung ab, hat der Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter ein Ersatzquartier anbietet, das der Reisende nicht akzeptiert.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle zweier Reisenden, die einen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten. Eine Woche vor Reisebeginn erhielten sie vom Reiseveranstalter die Nachricht, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen sie nicht an. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis. Die Reisenden verlangten mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der BGH hielt den Anspruch für berechtigt. Er bestätigte, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt sei, die Reisenden ohne Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stelle deshalb keine Vertragserfüllung dar. Dies sei lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet sei. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels sei daher die Reise vereitelt, wenn der Reisende das Ersatzangebot ablehne. Ihm stünde dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zu. Für einen Reisenden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibe, sei eine Entschädigung von der Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden (BGH, X ZR 118/03).

Zum Anfang


Autowaschanlage: Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen dieser seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.

In dem zu Grunde liegenden Fall benutzte ein Autofahrer die Waschanlage der Beklagten mit einem PKW, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Autofahrer ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Anschließend verlangte er die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale. Die Beklagte berief sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:

"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Und "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

Der BGH hielt diese Freizeichnungsklauseln für unwirksam. Dabei stellte er in den Vordergrund, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten würden. Durch die Klauseln würden die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang entstanden seien und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden treffe, hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, X ZR 133/03).

Zum Anfang


Kreditfinanzierte Kapitalanlage: Beratungspflichten bei Fremdwährung

Wer sich ohne ausreichende Kenntnisse im Kapitalanlagenbereich für eine kreditfinanzierte Kapitalanlage in einer Fremdwährung interessiert, muss auf die besonderen Gefahren der Geldanlage in einer Fremdwährung und auf die Risiken einer kreditfinanzierten Geldanlage hingewiesen werden.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rentners mit einer monatlichen Rente in Höhe von 800 Euro, der nach der Beratung durch einen Anlageberater Investmentanteile in Schweizer Franken gekauft hatte. Den Kauf finanzierte er teilweise über Kredit und verpfändete die erworbenen Investmentanteile der kreditgebenden Bank zur Sicherheit. Auf Grund von fallenden Kursen reichten die Anteile der Bank als Sicherheit nicht mehr aus, so dass der Kunde Nachzahlungen leisten musste. Insgesamt entstand ihm ein Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro. Nach Auffassung des OLG stehe dem Rentner gegen den Anlageberater ein Schadenersatzanspruch von 40 Prozent zu. Zulasten des Rentners wertete das OLG, dass dieser auf einem Formblatt bestätigt hatte, eine Broschüre mit Risikohinweisen erhalten zu haben, ohne diese gelesen oder in der direkten Auseinandersetzung mit dem Anlageberater hinterfragt zu haben (OLG München, 15 U 4549/03).

Zum Anfang


Neuwagenhandel: "Fabrikneu" trotz Austauschs der Motorhaube

Ein Neuwagen bleibt "fabrikneu", wenn die verbeulte Motorhaube komplett ausgetauscht wird.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg, das damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Ein Autohaus hatte vor Auslieferung des bestellten Neuwagens eine Beule an der Motorhaube festgestellt. Sie wurde gegen die Haube eines anderen bau- und farbgleichen Pkw ausgetauscht. Dem Kunden wurde davon nichts gesagt. Als er davon erfuhr, verlangte er eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent. Zu Unrecht, so das LG: Der Schaden sei durch den Austausch der Haube spurenlos beseitigt worden. Damit sei der Wagen zumindest im Lieferzeitpunkt wieder "fabrikneu" gewesen. Das Autohaus habe auch nichts arglistig verschwiegen (LG Duisburg, 7 S 207/02).

Zum Anfang


Karneval: Zulässigkeit von Veranstaltungen in Wohngebieten

Lautstarke Veranstaltungen aus Anlass des Karnevals oder einer Kirmes können auch in einem Wohngebiet zulässig sein. Das gilt aber nur, wenn sie als "sehr seltene Ereignisse" wegen ihrer besonderen Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft trotz der mit ihnen verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar sind.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Anlass des Rechtsstreits war eine als Spielplatz ausgewiesene öffentlichen Grünfläche. Hier fand jeden Sommer eine viertägige Kirmes statt. Außerdem wurden dort seit einigen Jahren Karnevalsveranstaltungen durchgeführt. Als die Stadt eine Kappensitzung, die bis 2:00 Uhr nachts dauern sollte, sowie Karnevalsveranstaltungen an drei weiteren Abenden genehmigte, klagten die Nachbarn hiergegen. Sie wollten mit Blick auf die Zukunft festgestellt wissen, dass diese rechtswidrig waren.

Das OVG entschied teilweise zu Gunsten der Veranstalter, machte aber zugleich auch die Grenzen zum Schutz der Nachbarschaft deutlich. Es wies darauf hin, dass lärmintensive Veranstaltungen nur erlaubt werden dürften, wenn sie bei Abwägung der widerstreitenden Interessen den Nachbarn zugemutet werden könnten. Die für die Lärmbelästigung maßgeblichen Orientierungswerte seien der vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten Freizeitlärm-Richtlinie zu entnehmen. Diese erlaube für höchstens zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres Störereignisse, die die sonst geltenden, strengen Lärmwerte überschreiten könnten. Auch derartige seltene Ereignisse dürften allerdings nicht beliebig laut sein. Sie seien vielmehr unzumutbar, wenn sie nachts Lärm von mehr als 55 dB(A) verursachten. Würden diese erhöhten Werte deutlich überschritten, seien die Veranstaltungen aber nicht in jedem Fall unzulässig. Sie dürften aber an ein und demselben Standort allenfalls für jährlich fünf "sehr seltene Ereignisse" gestattet werden. Dabei müsse es sich um Veranstaltungen von herausragender sozialer Bedeutung für das öffentliche Gemeinschaftsleben handeln. Gegebenenfalls müssten Ausweichstandorte in die Prüfung einbezogen werden. Das OVG zog daraus die Konsequenz, dass von den umstrittenen Karnevalsveranstaltungen mit Musikdarbietung nur die Kappensitzung, und auch diese nur bis 24:00 Uhr, zulässig sei. Die drei anderen in Rede stehenden Feiern hätten keinen hinreichenden Bezug zum traditionellen Karneval erkennen lassen und seien deshalb unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10947/04.OVG und 6 A 10949/04.OVG).

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Verkehrszentralregister: Neue Bestimmungen bei der Löschung von Eintragungen in Flensburg

In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1.2.2005 geändert worden.

Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es dennoch zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechtskräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist insbesondere in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechtskraft bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.

Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29 StVG in doppelter Hinsicht geändert. Eingefügt worden ist ein neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist ... begangen wird, und bis zum Ablauf der Überliegefrist … zu einer weiteren Eintragung führt." Außerdem ist die so genannte Überliegefrist in § 29 Abs. 7 StVG von drei Monaten auf ein Jahr verlängert worden.

Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht mehr die Rechtskraft der neuen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt es binnen eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der neuen Verurteilung in das Verkehrszentralregister, tritt die Tilgungshemmung für die frühere Tat ein. Die Überliegefrist ist verlängert worden, um die "Bearbeitungszeit" für die Tat zu berücksichtigen. So soll die Information des Verkehrszentralregisters sichergestellt werden.

Beispiel: Der Betroffene beging am 25.4.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 15.11.2002 ein. Am 15.5.2004 hat der Betroffene einen Rotlichtverstoß begangen. Auch wegen dieser Tat erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid. Der Rotlichtverstoß am 15.5.2004 ist damit vor Eintritt der Tilgungsreife der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 14.11.2004 eintrat, begangen worden.

Das bedeutet: Die Ahndung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wird nur getilgt, wenn nicht wegen des Rotlichtverstoßes binnen eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt.

Keine Übergangsregelung
Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Das bedeutet: In allen Sachen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 1.2.2005 die alte Überliegefrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Überliegefrist auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt es innerhalb dieses Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die alte Eintragung nicht getilgt.

Zum Anfang


Haftungsrecht: Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch spielende Kinder

Minderjährige können für die Beschädigung parkender Fahrzeuge haftbar gemacht werden.

Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.

Grundlage für die Entscheidung des BGH war das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften. Darin hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit Minderjähriger für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt. Bisher war an dieser Gesetzesvorschrift unklar, ob sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Gesetzeszweck ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Ausnahmeregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Hierbei kämen nämlich regelmäßig die altersbedingten Defizite eines Kindes zum Tragen. Kinder befänden sich im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation. Sie könnten z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen. Diese Überforderungssituation sei Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg. In den beiden entschiedenen Fällen sei eine solche Überforderungssituation jedoch nicht gegeben. Die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs würden sich im ruhenden Verkehr nicht auswirken (BGH, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).

Zum Anfang


Arzt: Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei Notfalleinsatz

Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte der Arzt Einspruch bei Gericht ein. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht sah daraufhin von der Verhängung eines Fahrverbots ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft musste sich das OLG mit dem Fall beschäftigen. Dieses stellte dabei klar, dass Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots eine grobe Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers sei. Eine solche Pflichtverletzung liege ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Arzt die Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle. Der Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen. Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich sei und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen könne. Ob dies vorliegend der Fall war, müsse das Amtsgericht nun in einer neuen Hauptverhandlung klären (OLG Karlsruhe, 1 Ss 94/04).

Zum Anfang


Räum- und Streupflicht: Nur unentbehrliche Fußgängerüberwege müssen gestreut werden

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die gegenüber Fußgängern bestehende Streupflicht davon ab, ob es sich um für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen die Klage eines Fußgängers gegen eine Gemeinde zurück, der abends gegen 23 Uhr zu Fall gekommen war. Er hatte nicht den Fußweg, sondern die angrenzende Fahrstraße benutzt, da das von Anliegern auf dem Fußweg gestreute Sägemehl wieder nass geworden und überfroren war. An dieser Stelle herrschte wie im gesamten Gemeindegebiet schon tagsüber Regen, der ständig überfror.

Nach Ansicht des OLG könne die Gemeinde für den durch den Sturz entstandenen Schaden nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Unabhängig davon, dass angesichts der Wetterverhältnisse das Streuen unmittelbar vor der Unfallzeit wenig sinnvoll und schon gar nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, hätte auch eine zur Tageszeit vorgenommene Streuung den Unfall nicht verhindert. Eine Räum- und Streupflicht bestehe in zeitlicher Hinsicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs. Bei extremen Witterungsbedingungen bestehe eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll seien. Dies sei in der Regel der Zeitpunkt, in dem sich das Wetter wieder beruhigt habe. Im Übrigen habe keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde gegenüber dem Fußgänger an der konkreten Unfallstelle bestanden. Zwar werde der Fahrweg an der betreffenden Stelle auch von Fußgängern benutzt. Daraus rechtfertige sich aber noch nicht die Annahme einer Streupflicht der Gemeinde auch gegenüber diesen Fußgängern. Selbst wenn der angrenzende Fahrstraßenbereich als An- und Abweg genutzt werde, bestehe doch die Möglichkeit des Zugangs über den angrenzenden Fußweg. Bestehe aber ein solcher Fußweg, sei allenfalls dieser zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu bestreuen. Hinsichtlich des gesamten Fußgängerwegs sei aber die gemeindliche Streupflicht auf die Anlieger übertragen gewesen. Schutzmaßnahmen der Gemeinde an dieser Stelle hätten gegenüber dem Fußgängerverkehr daher gerade nicht bestanden (OLG Thüringen, 4 U 793/04).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Februar 2005

Im Monat Februar 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, den 10. Februar 2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, den 10. Februar 2005.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15. Februar 2005.

Grundsteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15. Februar 2005.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 Euro auf einmal am Montag, den 15. August 2005 und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am Dienstag, den 15. Februar 2005 und Montag, den 15. August 2005 zu zahlen sind. Im Monat August 2005 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben.

Bitte beachten Sie: Die neue dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 14. Februar 2005 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Freitag, den 18. Februar 2005 für die Grund- und Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.

Zum Anfang


 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007