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Inhaltsverzeichnis:Verkehrsrecht:
Verbraucherrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtGebrauchtwagen: Käufer muss nur mit normalem Verschleiß rechnenEin Gebrauchtwagen-Käufer muss nur mit normalem Verschleiß, nicht aber mit dem Vorliegen eines Federanbruchs rechnen. Ein gebrauchter Sportwagen ist daher trotz eines Alters von 10 ½ Jahren und einer Laufleistung von rund 122.000 km sachmangelhaft, wenn ein Bruch der Ventilfeder eines Zylinders zu einem Motorschaden führt. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Gebrauchtwagenhändler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser hatte dem Käufer, einem Verbraucher, einen gebrauchten Porsche 944 S 2 Cabrio verkauft. An dem 10 ½ Jahre alten und schon ca.122.000 km gelaufenen Wagen trat nach nur rund 700 km ein schwerer Motorschaden auf. Als der Gebrauchtwagenhändler jegliche Nacherfüllung verweigerte, erklärte der Käufer den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG war der Ansicht, dass der Bruch der Ventilfeder kein "verschleißbedingter Defekt", sondern etwas Atypisches sei. Auch bei Porsche-Fahrzeugen sei ein solcher Federbruch "ganz untypisch", normale Fahrweise vorausgesetzt. Etwas anderes könne allerdings bei ständigem Fahren mit hoher Drehzahl gelten. Hiermit habe der Käufer aber nicht rechnen müssen. Er müsse vielmehr nur von einer normalen Fahrweise des Voreigentümers ausgehen. Das OLG war darüber hinaus der Ansicht, dass der Gebrauchtwagenhändler hätte beweisen müssen, dass die Ventilfeder bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht angerissen war. Dies sei ihm aber nicht gelungen (OLG Köln, 22 U 88/03). Gebrauchtwagen: Kein Haftungsausschluss durch Fahrzeugbezeichnung als "Bastlerauto"Ein Kfz-Händler kann seine Gewährleistungspflicht nicht dadurch ausschließen, dass er das Fahrzeug als "Bastlerauto ohne Garantie" verkauft. Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg der Klage eines Autokäufers statt, der nach dem Rücktritt vom Vertrag den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangte. Das OLG entschied, dass der Kfz-Händler sich nicht darauf berufen könne, das Fahrzeug ohne Garantie als "Bastlerfahrzeug" verkauft zu haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei - weil der Käufer Verbraucher und der Kfz-Händler Unternehmer war - als Verbrauchsgüterkauf zu qualifizieren. Dies bedeute, dass der Kfz-Händler die Gewährleistung für etwaige Mängel grundsätzlich nicht ausschließen könne und dass Umgehungen dieses Verbots unwirksam seien. Die Bezeichnung des Autos als Bastlerfahrzeug stelle im konkreten Fall eine solche Umgehung dar. Dies folge daraus, dass die Formulierung vom Kfz-Händler gewählt worden sei, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Sie erfolgte dagegen nicht, weil er das Auto für verkehrsuntauglich hielt. Dem Käufer sei es auch nur darum gegangen, ein Auto zum Fahren und nicht zum Basteln zu erwerben. Dies entspreche im Übrigen der Verkehrserwartung, wenn sich ein potenzieller Kunde an einen professionellen Autovertragshändler und nicht an einen Schrotthändler wende. Schließlich spreche nach Ansicht des OLG der Preis von 4.900 Euro gegen eine Qualifizierung als "Bastlerauto". Dies entspreche dem gängigen Preis für Gebrauchtwagen des verkauften Typs mit entsprechender Laufleistung. Der Kfz-Händler habe also den gängigen Marktpreis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen verlangt (OLG Oldenburg, 9 W 30/03). Fahrverbot: Ausnahme für ein bestimmtes Kfz ist nicht möglich, für Kfz-Gattung dagegen schonEin bestimmtes näher bezeichnetes Kfz kann vom Fahrverbot nicht für einen bestimmten Zweck ausgenommen werden. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Von dem Fahrverbot ausgenommen hatte es ein bestimmtes Bestattungsfahrzeug, das der Betroffene bei seinem Beruf als Bestattungsunternehmer nutzte. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte beim OLG Erfolg. Nach Ansicht des OLG könne ein bestimmtes näher bezeichnetes Kfz bei der Einschränkung des Fahrverbots nicht berücksichtigt werden. Dies sei keine "Kfz-Art" im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ebenso wenig sei der Fahrtzweck ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Hier komme jedoch in Betracht, vom Fahrverbot das Führen einer bestimmten Fahrzeuggattung, nämlich Leichenwagen, auszunehmen. Dem OLG sei es aber verwehrt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Das AG habe die Ausnahme vom Fahrverbot lediglich auf die Erklärungen des Betroffenen gestützt (der als Bestattungsunternehmer tätig und insofern auf den Führerschein für berufliche Zwecke angewiesen sei, da der Markt im Bestattungswesen sehr umkämpft sei und es nicht zu allen Tages- und Nachtzeiten sicher gestellt werden könne, dass ein anderer Fahrer zur Verfügung stehe). Allein anhand dieser Mitteilung könne das OLG nicht prüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruhen würden. Das AG habe lediglich die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben, ohne diese kritisch zu prüfen und zu würdigen. Hierzu sei es aber verpflichtet gewesen. Nach Zurückverweisung der Sache an das AG hat dieses mit rechtskräftigem Urteil erneut ein Fahrverbot verhängt, davon jedoch "Bestattungsfahrzeuge für berufliche Zwecke als Bestattungsunternehmer" ausgenommen. Der Betroffene hatte, wie das AG in seinem Urteil ausgeführt hat, durch "Vorlage geeigneter und ausreichender Unterlagen nachgewiesen, dass auf dem örtlichen Markt die Konkurrenzsituation sehr zugespitzt ist." Das reichte der Staatsanwaltschaft offenbar aus (OLG Naumburg, 1 Ss (B) 149/03; AG Gardelegen, 21.1 OWi 592 Js 18348/02 [100/02]). Trunkenheitsfahrt: Gerichtliche Feststellungen zur alkoholbedingten FahruntüchtigkeitDie Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit setzt grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit mindestens 0,3 o/oo betrug. Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Verurteilung eines Autofahrers auf, der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war. Er hatte am Vortag der Tat abends bis ca. 23.00 Uhr mehrere Flaschen Bier und zwei doppelte "Klare" getrunken. Am Tatmorgen nahm er zunächst ein Frühstück zu sich, wobei er mindestens eine Flasche Bier trank. Auf dem Weg zur Arbeit fuhr er auf Grund eines Fahrfehlers auf einen anderen Pkw auf. Er sah sich den Schaden an, verließ dann aber mit seinem Pkw den Unfallort. Die Polizei suchte den Angeklagten gegen 17.10 Uhr zu Hause auf. Die um 18.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,45 o/oo. Bei der Verurteilung legte das Amtsgericht (AG) eine BAK von mindestens 0,25 bis 0,32 o/oo zu Grunde. Das OLG stellte klar, dass die Feststellungen des AG die Annahme einer "relativen Fahruntüchtigkeit" nicht rechtfertigen würden. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit setze grundsätzlich voraus, dass die Tatzeit-BAK mindestens 0,3 o/oo betrage. Das AG war davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt auf Grund des vom Angeklagten eingeräumten Konsums von 0,5 l Bier zum Frühstück eine BAK von mindestens 0,25 bis 0,32 o/oo bestanden hätte. Weitere Feststellungen zur BAK vermochte das AG auf Grund der unsicheren Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum am Vorabend aber nicht zu treffen. Die weiteren Feststellungen des AG rechtfertigen nach Ansicht des OLG unter diesen Umständen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit. Zwar sei das AG davon ausgegangen, dass es sich bei dem verursachten Auffahrunfall um einen alkoholtypischen Fehler handele. Fahrfehler seien nach Überzeugung des OLG aber auch bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten. Insoweit sei entscheidend, ob das konkrete Verhalten erfahrungsgemäß häufiger - typischerweise - bei alkoholisierten Fahrern vorkomme und deshalb der Schluss gerechtfertigt sei, dass der Angeklagte sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Das sei hier aber nicht der Fall. Die weiteren vom AG festgestellten Ausfallerscheinungen, der Angeklagte habe keinen sicheren Gang gehabt und habe sich nicht klar artikulieren können, würden allein zur Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht ausreichen. Sie seien zu ungenau (OLG Hamm, 1 Ss 319/03). VerbraucherrechtNachbarrecht: Ausgleichsanspruch für überhängende ÄsteWird ein Grundstück durch herüberragende Zweige vom Nachbargrundstück beeinträchtigt, kann der Eigentümer eine Beseitigung verlangen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, kann ihm ein finanzieller Ausgleich zustehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten standen nahe der Grundstücksgrenze zwei vierzehn Meter hohe Kiefern, deren Äste auf das Nachbargrundstück herüberragten. Der Kläger behauptete, dass er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen. Er beantragte die Verurteilung des Beklagten zum Zurückschneiden und Halten der Kiefern auf einer bestimmten Höhe und zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige. Zudem verlangte er die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags für den zusätzlichen Reinigungsaufwand. Der BGH wies darauf hin, dass Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, grundsätzlich nicht mehr verlangen könnten, wenn die gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen sei. Allerdings komme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Dazu müsse ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender "billiger Ausgleich" der widerstreitenden Interessen geboten erscheinen. Auch könne der Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlussfrist nicht zu duldende Einwirkungen auf sein Grundstück abwehren, selbst wenn sie auf dem weiteren Höhenwachstum der Bäume beruhten. Voraussetzung sei jedoch in jedem Fall, dass die überhängenden Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigten. Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück könne der Eigentümer zudem einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Voraussetzung sei, dass der Nachbar sein Grundstück nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nutze. Könnten dem Nachbarn jedoch die Einwirkungen aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verboten werden, stehe dem Eigentümer ein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Erforderlich sei, dass er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige. Zur Klärung dieser Frage wies der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Dort müsse aufgeklärt werden, ob die Kiefernnadeln tatsächlich die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers verstopften und das Verschließen des Gartenteichs notwendig gemacht hätten (BGH, V ZR 102/03). Verein: Mitglied muss bei Ausscheiden künftige Umlage nicht mehr bezahlenEin ehemaliges Vereinsmitglied muss selbst dann eine von der Mitgliederversammlung noch während seiner Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Sonderumlage nicht mehr bezahlen, wenn mit dieser Umlage Aufgaben bzw. entstandene Schulden aus der Zeit seiner Mitgliedschaft gedeckt werden sollen. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gemeinde erklärte im Herbst 1998 ihren Austritt aus dem Verein, der unter Berücksichtigung der Vereinssatzung zum 31. Dezember 1999 wirksam wurde. Die Mitgliederversammlung beschloss zur Deckung eines zwischenzeitlich entstandenen Defizits im Dezember 1999 eine Sonderumlage. Diese war nach dem Beschluss "bis spätestens 31. Januar 2000" zu zahlen. Die Gemeinde weigerte sich unter Hinweis auf ihren Vereinsaustritt, die Sonderumlage zu bezahlen. Das OLG hielt diese Weigerung für rechtmäßig, denn nach dem Beschluss sei die Umlage erst am 31. Januar 2000 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde aber nicht mehr Mitglied des Vereins gewesen. Ein Verein könne aber ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht mehr heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt habe, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden sei. Insoweit sei nämlich maßgeblich, dass mit Wirksamkeit des Vereinsaustritts die Mitgliedschaft beendet werde und damit die Pflichten des Mitglieds zu diesem Zeitpunkt auch erlöschen würden. Satzungsbestimmungen und auch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen könnten deshalb Mitglieder nach Wirksamwerden des Ausscheidens nicht mehr binden oder verpflichten. Insbesondere könnten auch Beitragserhöhungen oder Sonderumlagen, die erst nach dem Ausscheiden des Mitglieds fällig würden - selbst wenn dies nur für einzelne Raten des Beitrags gelte - von dem ausgeschiedenen Mitglied nicht mehr verlangt werden. Hätte der Verein die Sonderumlage zum 31. Dezember 1999 fällig gestellt, wäre die Gemeinde noch zur Zahlung verpflichtet gewesen. Hinweis: Es ist unerheblich, dass der vorliegende Fall die Vereinsrechte einer Gemeinde betrifft. Die Entscheidung hat auch Gültigkeit für alle anderen Vereinsmitglieder, unabhängig davon, ob sie juristische oder natürliche Personen sind. Sie betrifft also auch den normalen Verbraucher, der z.B. Mitglied in einem Sportverein ist (OLG Schleswig, 11 U 83/01). Tierhalterhaftung: Radfahrer mit angeleintem Hund trägt Alleinschuld an UnfallFührt ein Radfahrer einen mit einer Leine an den Fahrradlenker festgebundenen Hund mit sich, überwiegt sein Mitverschulden an einem Unfall, wenn er in einer Gefahrensituation nicht anhält. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Radfahrers zurück. Dieser war mit seinem Fahrrad über einen Deichweg gefahren. Dabei hatte er seinen Hund an einer Leine mitgeführt. Die Leine hatte er fest um den Fahrradlenker gewickelt. Zur gleichen Zeit gingen auf einem Feldweg unterhalb des Deichwegs zwei Kinder mit einem Hund spazieren. Dieser Hund war nicht angeleint und lief in Richtung des Hundes des Fahrradfahrers. Es kam zu einem Sturz des Radfahrers. Das OLG verneinte einen Schadenersatzanspruch aus Tierhalterhaftung. Zwar bestehe grundsätzlich ein solcher Anspruch, wenn ein Schaden durch die Unberechenbarkeit eines Tieres hervorgerufen wurde. Allerdings müsse sich der Geschädigte bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch sein eigenes Tier eine Mithaftung zurechnen lassen. Dabei bestimme sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahren beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden seien. Hierbei könne aber auch die Haftung einer Seite ganz zurücktreten. Entscheidend sei, in welchem Maße das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial konkret auf die Schädigung eingewirkt habe. Im vorliegenden Fall habe der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Radfahrers und die Verwirklichung der Tiergefahr seines eigenen Hundes an dem Unfallgeschehen so stark überwogen, dass die Tiergefahr des Hundes der Kinder demgegenüber zurücktreten müsse. Der Schaden sei im Wesentlichen durch eine Fehlreaktion des Radfahrers in Verbindung mit dem Verhalten des eigenen Hundes entstanden. Er habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten, indem er mit der um den Fahrradlenker gewickelten Leine weitergefahren sei, als er den in der Nähe der Kinder frei umherlaufenden Hund bemerkte. Zwar sei das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei. Das Umwickeln des Fahrradlenkers mit der Leine berge jedoch beim Radfahren eine besondere Gefahr. Die Leine könne im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden. Dementsprechend müsse der Fahrradfahrer besonders aufmerksam fahren, um einen Unfall auf Grund der Befestigung der Hundeleine zu vermeiden. Er müsse ggf. stehen bleiben und vom Rad absteigen. Dies habe er im vorliegenden Fall aber nicht getan (OLG Köln, 9 U 185/00). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30.
Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Februar 2004Im Monat Februar 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 10. Februar 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 10. Februar 2004. Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 16. Februar 2004. Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 16. Februar 2004. Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004 für Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage. Hinweis: Für die im Januar 2004 abzugebenden Voranmeldungen für November oder Dezember 2003 gilt der Wegfall der Schonfrist noch nicht. |
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