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August 06

 

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Inhaltsverzeichnis August 2006

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:


Verkehrsrecht


Fahrverbot: Augenblicksversagen außerhalb geschlossener Ortschaft

Bei einer dreispurig autobahnmäßig ausgebauten Fahrbahn einer Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen.

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf. Nach Ansicht des OLG könne sich der Autofahrer auf ein Augenblicksversagen berufen. Gründe, die eine solche Einschränkung erwarten lassen könnten, wie etwa eine Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches, seien nicht ersichtlich gewesen. Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der auf der Landstraße vorhandenen Beschilderung auseinandersetzen und abklären müssen, ob der Autofahrer ggf. ein oder gar mehrere Verkehrszeichen übersehen habe und dies auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit oder grober Nachlässigkeit beruhe (OLG Karlsruhe, 1 Ss 120/05).

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Straftat: Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit Ausweiskopie

Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt und dabei eine Farbkopie des Schwerbehindertenausweises eines anderen sichtbar auslegt, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen.

Dies bekam ein Autofahrer zu spüren, der beim Parken die Kopie des entsprechenden Ausweises seiner behinderten Tochter, die sich nicht in seiner Begleitung befand, ausgelegt hatte. Neben einer Geldbuße wegen vorsätzlichem verbotswidrigen Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte kam eine Strafverhandlung auf ihn zu.

Der Streit, ob es sich um eine Urkundenfälschung gehandelt habe, ging bis zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das OLG entschied, dass es dabei keine entscheidende Rolle spiele, ob das Vorliegen von Kopien (im vorliegenden Fall durch das geschulte Auge eines Polizeibeamten) erkennbar sei. Vielmehr komme es auf den Willen des Fälschers an, ob er die Kopien zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen habe oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen wollte. Hierbei könne die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser die Qualität sei, umso mehr spreche für die Fälschungsabsicht des Täters. Das OLG wies die Sache zur Klärung an das Amtsgericht zurück. Dies müsse in einer neuen Hauptverhandlung feststellen, ob der Autofahrer bei Herstellung der Ausweiskopien die Absicht hatte, mit diesen zur Vortäuschung seiner Parkberechtigung den Anschein von Urschriften zu erwecken (OLG Stuttgart, 1 Ss 13/06).

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Fahrtenbuch: Bei falschen Angaben zum Fahrer kann Fahrtenbuchpflicht verhängt werden

Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Pkw-Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht.

Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrzeug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen war. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch, die genannte Person gab es gar nicht. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich an das Gericht.

Das VG bestätigte die Maßnahme der Behörde jedoch als rechtmäßig. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, könne dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So liege der Fall hier. Es sei davon auszugehen, dass der Betreffende zur Person des Fahrers im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Er dürfe deshalb durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (VG Neustadt, 3 L 677/06.NW).

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Mietwagenkosten: "Aktives Schadenmanagement" als unzulässige Rechtsbesorgung

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er einem Geschädigten mitteilt, er könne ihm ein Mietfahrzeug zu einem bestimmten Tagespreis vermitteln.

Diese Klarstellung traf jetzt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Streit um Mietwagenkosten. "Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50 EUR vermitteln (incl. aller km und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an" - so lautete das Angebot des gegnerischen Versicherers. Die Geschädigte ließ es unbeachtet und mietete bei einem Autovermieter ihrer Wahl. Dessen höhere Kosten wollte der Versicherer anschließend nicht ersetzen.

So gehe es nicht, musste sich der Versicherer jedoch von den Richtern sagen lassen. Das Angebot sei eine unerlaubte Rechtsbesorgung. Wegen dieses Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sei es nichtig und damit nicht annahmefähig. Der Geschädigten falle daher bei Nichtannahme kein Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht zur Last. Der Versicherer müsse vielmehr auch die über 50 EUR hinausgehenden Mietwagenkosten tragen (LG Nürnberg-Fürth, 8 S 1649/05, rkr.).


Rechtsschutzversicherung: Schadenersatz bei unberechtigter Deckungsablehnung des Versicherers

Der Rechtsschutzversicherer kann grundsätzlich auch für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.

Das schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Rechtsschutzversicherer ins Stammbuch. Dieser hatte seinem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren verweigert. Der Versicherungsnehmer hatte daraufhin das Berufungsverfahren nicht durchgeführt. Später nahm er den Rechtsschutzversicherer auf Schadenersatz in Anspruch.

Der BGH bestätigte, dass die Leistungsablehnung des Versicherers zu Unrecht erfolgt sei. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei vom Leistungsausschluss der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) nicht erfasst. Auf mangelnde Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung könne sich der Versicherer nicht berufen, weil er bei der Leistungsablehnung versäumt habe, auf die Möglichkeit des Schiedsgutachterverfahrens hinzuweisen. Im Übrigen sei der Versicherungsnehmer nach Ansicht des BGH in seinem beabsichtigten Berufungsverfahren im Recht gewesen - er hätte das Verfahren gewonnen. Allerdings sei zwischenzeitlich das im ursprünglichen Verfahren beklagte Unternehmen insolvent. Daher sei offen, ob der Versicherungsnehmer seinen Anspruch überhaupt hätte realisieren können und ihm damit ein Schaden entstanden sei. Zur Prüfung dieser Frage hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, IV ZR 4/05).

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Gebrauchtwagen: Aufklärungspflicht des Händlers bei Re-Importen

Die Eigenschaft "Re-Import" ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt ein preisbildender Faktor und deshalb aufklärungspflichtig.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hervor. Streitpunkt war ein Audi A2 aus Spanien. Der deutsche Händler hatte ihn an einen Deutschen verkauft - ohne Hinweis auf seine spanische Herkunft. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung berief der Händler sich auf die Regeln des freien Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vergeblich: Das OLG verurteilte ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises. Sie ermittelten eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent und verwiesen dabei auch auf das Fehlen von ESP (OLG Naumburg, 6 U 24/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August

Im Monat August 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 14. August 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Freitag, den 18. August 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, am Montag, den 21. August 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007