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August 05

 

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Inhaltsverzeichnis August 2005:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verbraucherrecht


Mietwagen: Autovermieter haftet bei Bedienungsfehlern

Autovermieter müssen den vollen Schaden tragen, der durch einen Bedienungsfehler des Mieters entstanden ist. Die vertragliche Haftungsfreistellung "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" greife nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die einem Mieter gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gewährte Haftungsfreistellung erfasse auch Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch Schaltfehler (BGH, XII ZR 107/01).

Beachten Sie: Wie der BGH hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden. Dort ging es um einen Fehler beim Betanken des Mietfahrzeugs (OLG Rostock, 3 U 85/03).

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Gebrauchtwagen: Händler schuldet Austauschmotor bei "Kolbenfresser"

Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. der Klage eines Käufers stattgegeben, der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte. Der Käufer hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über vier Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft. Vier Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"). Der Käufer musste einen Austauschmotor einsetzen lassen. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei. Zudem habe der Käufer einen Nachweis dadurch vereitelt, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggegeben hatte.

Die Klage hatte dennoch Erfolg. Das OLG ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Der Käufer könne deshalb Schadenersatz in Gestalt des Betrags verlangen, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustands erforderlich war. Der Käufer habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war. Es komme dann auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang nicht mehr an. Bedienungsfehler als Schadensursache hat das OLG ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Stands der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne (OLG Frankfurt a.M., 24 U 198/04).

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Neuwagenhandel: Stornopauschale von 15 Prozent anerkannt

Die Bestellung eines Neuwagens ist grundsätzlich bindend. Das gilt auch, wenn eine geplante Finanzierung in Form eines Leasing-Vertrags später scheitert.

Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Streit zwischen einem Autohaus und einem Käufer zu Gunsten des Autohauses entschieden. Der Käufer hatte einen neuen BMW 330d bestellt. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" stand der Hinweis "Leasing-Fahrzeug". Man ging davon aus, dass die Firma des Vaters des Käufers den Pkw leasen würde. Das funktionierte aber nicht. Noch bevor der Käufer die schriftliche Bestätigung erhalten hatte, kündigte er seine Bestellung. Das Autohaus bestand auf Vertragserfüllung und verlangte später die Stornopauschale von 15 Prozent des Kaufpreises, rund 6.000 Euro. Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG hat die vierwöchige Bindungsfrist für Neuwagenkunden und die 15-Prozent-Pauschale bei Abnahmeverweigerung anerkannt (OLG Bamberg, 5 U 147/04).

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Versicherungsrecht: Auslegung der "Bauherrenklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

In der gesetzlichen Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Inhaber eines Einfamilienhauses versichert. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten mitversichert. Die Versicherung entfällt jedoch, sofern eine bestimmte Bausumme je Bauvorhaben überschritten wird (sog. Bauherrenklausel). Oftmals ist jedoch unklar, wann dieser Versicherungsausschluss greift.

Dies war auch in folgendem Rechtsstreit der Fall. Ein Versicherungsnehmer hatte bei der Renovierung seines Einfamilienhauses im 1. OG statt eines Fensters eine Außentür aus Glas eingebaut. Es wurde jedoch weder ein Balkon noch eine Brüstung vorgebaut. Über ein Jahr nach Abschluss der Umbauarbeiten öffnete bei einer Feier ein Gast überraschend diese Tür und trat nach außen. Dabei stürzte er auf die darunter gelegene Terrasse und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Privathaftpflichtversicherung die Freistellung von Ansprüchen aus diesem Schadenereignis. Die Versicherung lehnte ihre Einstandspflicht unter Berufung auf die so genannte Bauherrenklausel ab.

Das OLG entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers, dass ein Versicherungsfall gegeben sei. Dieser sei nicht als Bauherr i.S. der o.g. Klausel anzusehen. Für den Unfall sei zwar die Tatsache mitursächlich geworden, dass bei den Renovierungsarbeiten eine ungesicherte Fenstertür eingebaut worden sei. Dafür hafte der Versicherungsnehmer jedoch nach Sinn und Zweck der Bauherrenklausel nicht als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Die Bauherrenklausel erfasse nämlich nur Haftpflichtfälle während der Bauphase, nicht aber Sicherheitsrisiken, die sich erst nach Abschluss der Bauarbeiten als Folge verbliebener Baumängel verwirklichen. Sie greife nur solange ein, als tatsächlich Bauarbeiten auf dem Grundstück stattfänden und soweit diese ursächlich für den Schadeneintritt seien. Werde das Haus dagegen nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt, hafte der Inhaber als Hauseigentümer. Die typische Gefahr von Bauarbeiten sei dann nicht mehr gegeben. Eine hinreichend klare Abgrenzung der Haftung als Bauherr zu der als bloßer Hauseigentümer ergebe sich aus der Feststellung, ob zum Zeitpunkt des Unfalls noch Bauarbeiten stattfanden oder ob sich der Unfall im Zusammenhang mit der Wohnnutzung zugetragen hat. Im vorliegenden Fall stünden die Unfallursachen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bewohnen des Anwesens, nicht aber mit den Bauarbeiten. Üblicherweise hätte der Versicherungsnehmer einen schweren Tisch vor die Tür geschoben. Dieser sei vor der Feier beseitigt worden, so dass es zu dem Unfall kommen konnte (OLG Karlsruhe, 19 U 189/04).

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Haftungsrecht: Beim Tennisdoppel kann Haftung ausgeschlossen sein

Die für sportliche Kampfspiele entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss gelten auch, wenn beim Tennisdoppelspiel einer der beiden Doppelpartner den anderen verletzt und die Verletzung auf einem nicht mehr als nur geringfügigen Regelverstoß beruht.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Tennisspielers zurückgewiesen. Dieser hatte eine Gehirnerschütterung erlitten, als ihn sein Doppelpartner beim Zurückschlagen eines Balls mit dem Schläger am Kopf traf.

Das OLG wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, nach der unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Selbstwiderspruchs bei sportlichen Kampfspielen ein Haftungsausschluss für Verletzungen bestehe, soweit der Schädiger die Regeln der Sportart nicht verletzt habe. Dies folge daraus, dass der Teilnehmer an einer solchen Sportart grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Im vorliegenden Fall gelte jedoch die Besonderheit, dass das Doppelspiel im Tennis kein Kampfspiel sei, da die Doppelpartner nicht gegeneinander, sondern miteinander spielen würden. Dies könne jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen, da auch das Tennisspiel wegen seiner Schnelligkeit ein erhebliches Gefahrenpotenzial berge. Gerade beim Doppelspiel bestehe die Gefahr, dass es zwischen den Doppelpartnern zu einem Abstimmungsfehler oder einem Missverständnis komme. Auch wenn es in den internationalen Tennisregeln Vorschriften dafür gebe, welcher der beiden Doppelpartner einen Ball zurückzuschlagen habe, könne ein Verstoß hiergegen nur als geringfügige Regelverletzung gelten. Da im vorliegenden Fall kein Hinweis dafür vorliege, dass der Schädiger sich nicht mehr spieltypisch verhalten habe, müsse der Haftungsausschluss greifen (OLG Düsseldorf, I-15 U 78/04).

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Verkehrsrecht


Behindertenparkplatz: Auf Dauer des Falschparkens kommt es nicht an

Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig freizuhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Jena hin. Es machte deutlich, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug jederzeit abgeschleppt werden könne. Auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens komme es nicht an. Den den Abschleppvorgang anordnenden Hilfsbeamten könne ebenso wenig wie einem Parkplatz suchenden Behinderten ein Zuwarten zugemutet werden (OLG Jena, 4 U 965/04).

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Versicherungsrecht: Zur Auslegung der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

Verursacht der Schädiger den Schaden an einem Fahrzeug nicht als Führer bei dessen Gebrauch, greift der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" nicht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgenden Fall: Der Kläger begehrt Versicherungsschutz von seiner privaten Haftpflichtversicherung. Eines Tages waren die Scheiben des Transporters, der dem angestellten Maurermeister von seinem Arbeitgeber für Fahrten zu Baustellen überlassen worden war, vereist. Deshalb stellte er wie auch in vielen Jahren zuvor einen Heizlüfter in den Wagen. Nachdem er ihn angestellt hatte, ging er zum Frühstücken in seine Wohnung zurück. Als er ca. 10 Minuten später zurückkam, war im Innern des Wagens durch den Heizlüfter ein Brand entstanden. Den Schaden seines Arbeitgebers in Höhe von ca. 6.700 Euro wollte er nun von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben. Die beklagte Versicherung hat Leistungen im Hinblick auf die "Benzinklausel" abgelehnt. Danach ist "nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden.

Das OLG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" sei nach Auffassung des Senats nicht einschlägig. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht habe. Die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) setzte voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nah eingesetzt werde. Es müsse sich dabei also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklichen oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehen. Durch das Enteisen der Scheiben habe der Kläger zwar seinen Fahrtantritt vorbereitet. Bei dieser Verrichtung habe sich jedoch nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr habe sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte (OLG Karlsruhe, 19 U 33/05).

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Haftungsfrage: Schaden durch parkendes Wohnmobil

Hat sich der Eigentümer eines Wohnmobils bei einem Grundstückseigentümer informiert, ob er dort parken dürfe, trifft ihn kein Verschulden, wenn später durch das parkende Wohnmobil eine automatisch ausfahrende Markise beschädigt wird.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgendem Fall: Ein Autofahrer hatte sein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor einem Haus abgestellt, nachdem er zuvor den Pächter der Ladenräume im Erdgeschoss telefonisch um Erlaubnis gefragt hatte. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster des Ladens montierte Markise auf Grund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und stieß gegen das geparkte Wohnmobil. Während das Wohnmobil unversehrt blieb, wurde die Markise erheblich beschädigt. Der Hauseigentümer verlangte Ersatz für die beschädigte Markise.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Dem Autofahrer sei kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Er habe vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Pächter um Erlaubnis gefragt. Dieser habe ihn nicht auf die wetterbedingte Ausfahrautomatik hingewiesen. Am Haus habe sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise befunden. Ohne eine solche Warnung brauche niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolge und deshalb beim Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren sei. Ein Schadenersatzanspruch bestehe auch nicht nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG), denn der Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten. Zwar sei das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" weit auszulegen. Ansprüche seien aber nur gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt hätten. So würden ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, wie beim unerlaubten Halten in der zweiten Reihe oder in eine Fahrbahn hineinragend, als "im Betrieb" gelten. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück ende jedoch der Betrieb. Der Autofahrer habe sein Wohnmobil vollständig auf dem Privatgrundstück abgestellt. Als in den Morgenstunden die Markise ausgefahren sei, habe das Fahrzeug dort immer noch mit abgestelltem Motor geparkt. Daher liege die Haftungsvoraussetzung "bei dem Betrieb" nicht vor (OLG Karlsruhe, 1 U 247/04).

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Stolperfalle: Kommune muss bei Sturz Schadenersatz leisten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine Großstadt aus dem östlichen Ruhrgebiet zum Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verurteilt. Geklagt hatte eine 75-jährige Frau. Diese war mit dem Fuß an einer mindestens 1,7 cm hohen Kante einer auf dem Marktplatz angelegten Entwässerungsrinne hängen geblieben. Beim Sturz hatte sie mehrfache Brüche des rechten Unterarms erlitten.

Das OLG hat zur Amtshaftung der Gemeinde ausgeführt: Das gute Erscheinungsbild des neu hergerichteten Marktplatzes mit den nur an einzelnen Stellen angelegten Entwässerungsrinnen begründe bei einem Fußgänger eine erhöhte Erwartungshaltung dahin, den Platz gefahrlos betreten zu können. Da der Marktplatz aber entgegen dieser Erwartung nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen aufweise, stelle die zu dem Sturz führende Aufkantung der Entwässerungsrinne eine "Falle" und damit eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle dar. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn sie besser aufgepasst hätte (OLG Hamm, 9 U 43/04).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt 1,17 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2005

Im Monat August 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10.8.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10.8.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 15.8.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007