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Inhaltsverzeichnis August 2004:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtReiserecht: Regelung über Ausschlussfrist kann unwirksam seinNicht jede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags stehende Ausschlussfrist ist wirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Reisenden, die eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht hatte. Am letzten Urlaubstag stürzte sie in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Erst mehr als einen Monat nach Reiseende machte sie Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend. Der Reiseveranstalter verweigerte eine Zahlung unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen es hieß: "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren". Diese Klausel bestand jedoch die Inhaltskontrolle durch den BGH nicht. Zwar seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend gemacht würden. Diese Ausschlussfrist trage dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben werde, die Berechtigung der Ansprüche festzustellen. Die Klausel, die die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehne, benachteilige den Reisenden jedoch unangemessen. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen müsse der Geschädigte hier das Fehlverhalten des Veranstalters und dessen Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens beweisen. Die Ausdehnung der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche umfasse darüber hinaus auch Fälle, in denen besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der Gesundheit, eingetreten seien. Dies gehe zu weit (BGH, X ZR 28/03). AGB-Recht: Keine Verkürzung der Verjährung beim Kauf einer EigentumswohnungEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, nach der die Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen am Gemeinschaftseigentum mit der Übergabe der Eigentumswohnungen an die Erwerber beginnt, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit mehrerer Wohnungseigentümer. Diese machten gegen den Veräußerer ihrer Eigentumswohnungen einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln geltend. Das Gemeinschaftseigentum wurde erst nach Übergabe der Wohnungen fertig gestellt und abgenommen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Kaufvertrag begann die Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen mit der Übergabe der Wohnungen. Das Berufungsgericht hatte die Verjährungsfrist dementsprechend mit der Übergabe der Wohnung beginnen lassen. Danach war der Anspruch der Wohnungseigentümer verjährt. Der BGH sah dies jedoch anders. Er ging von der gesetzlichen Regelung aus, wonach die Verjährung der Mängel am Gemeinschaftseigentum mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beginnt. Eine stillschweigende Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei der Übergabe der Wohnung komme nicht in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung noch nicht fertig gestellt sei. Der Verjährungs-Beginn könne nicht mit einer Klausel im Erwerbervertrag an die Wohnungsübergabe geknüpft werden. Soweit dort geregelt sei, dass die Verjährungsfrist mit der Wohnungsübergabe beginne, verstoße dies gegen § 307 BGB (früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und sei unwirksam, weil statt an die Abnahme an die Übergabe angeknüpft werde (BGH, VII ZR 130/03). Hundehalter: Fahrlässige Tötung durch frei laufende HundeEin Hundehalter kann sich der fahrlässigen Tötung schuldig machen, wenn wegen seiner frei laufenden Hunde eine Radfahrerin stürzt und zu Tode kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Hundehalters, der seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler/Dobermann und ein Berner Sennenhund/Border-Collie-Mischling) auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Wiese ihr "Geschäft" verrichten lassen wollte. Dabei gab er dem Ziehen der Hunde, die die Örtlichkeit kannten, nach und ließ sie schon vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine. Eine Radfahrerin stürzte bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, der - für sie überraschend - von rechts über die Fahrbahn lief, und zog sich dabei so schwere Kopfverletzungen zu, dass sie noch am selben Tag verstarb. Das OLG bestätigte die Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger Tötung (Verletzung der Pflichten als Hundehalter) durch das Amtsgericht. Die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro behielt damit Bestand. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung hätte keinen Rechtsfehler ergeben. Die Urteilsfeststellungen seien mithin rechtsfehlerfrei zu Stande gekommen. Der Hundehalter habe seine Behauptung nicht nachweisen können, einer der Hunde habe erstmals den Befehl, bei ihm zu bleiben, nicht befolgt und sei in Richtung Straße weggerannt, was er nicht habe vorhersehen können. Hinweis: Neben den strafrechtlichen Folgen kommen auf den Hundehalter auch noch die zivilrechtlichen Ansprüche der Erben der Verstorbenen zu (OLG Stuttgart, 2 Ss 94/04). Versicherungsrecht: Grobe Fahrlässigkeit bei FahrzeugdiebstahlWer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich 100 Meter entfernt und dabei sogar um eine Ecke geht, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Klage eines Autofahrers gegen seine Teilkaskoversicherung zurück. Der Fahrer hatte seinen Pkw in Belgrad an einem Vormittag in der Nähe eines Parkplatzes abgestellt, um an einem Automaten einen Parkschein zu ziehen. Dabei hatte er das Fahrzeug offen und den Motor laufen lassen. Der Schlüssel steckte im Zündschloss. Da der Parkscheinautomat um eine Ecke stand, konnte der Eigentümer seinen Pkw nicht im Blickfeld haben. Als er den Schein gezogen hatte, musste er den Diebstahl des Pkws feststellen. Das OLG hielt diese Vorgehensweise für grob fahrlässig. Es stelle geradezu eine Einladung für potenzielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden. Wegen dieses unentschuldbaren Fehlverhaltens sei der Teilkaskoversicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz von seiner Leistung frei geworden und müsse den durch den Diebstahl entstandenen Schaden nicht ersetzen (OLG Koblenz, 10 U 550/03). Nachbarrecht: Hecke darf höher als zwei Meter wachsenLebende Hecken sind nicht an die Höhenbegrenzung gebunden, die die Landesbauordnung für Einfriedungen vorschreibt. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Streit zweier Nachbarn. Diese waren in Streit geraten, als die Hecke des einen die 2 m-Marke deutlich überschritt. Das städtische Bauamt verlangte die teilweise Beseitigung der Hecke, weil die Landesbauordnung Grundstückseinfriedungen auf eine Höhe von maximal 2 m begrenze. Hiergegen wehrte sich der Eigentümer vor dem OVG. Das OVG gab dem Eigentümer Recht und hob die Verfügung auf. Für Hecken gelte das Höhenmaß der Landesbauordnung nicht. Der Gesetzgeber habe insoweit nur an Einfriedungen gedacht, die aus Baumaterialien bestehen. In Bezug auf Hecken - auch auf solche, die höher als 2 m sind - seien dagegen besondere Regelungen im Nachbarrechtsgesetz enthalten. Etwaige Ansprüche aus diesem Gesetz müssten vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Die Bauaufsichtsbehörde habe dafür keine Zuständigkeit. Hinweis: Nach dem im vorliegenden Fall einschlägigen rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetz müssen Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,75 m und höhere Hecken einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand gegenüber Nachbargrundstücken einhalten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10464/04.OVG). VerkehrsrechtGebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsgarantie durch km-AngabeErklärt der Verkäufer bei den Kaufverhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Der Verkäufer ist dann unabhängig von einem Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Angabe nicht stimmt. Das gilt auch, wenn er einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die einen sieben Jahre alten Mercedes für 10.000 EUR gekauft hatte. Der km-Stand wurde im Vertrag mit 207.172 km angegeben. Der Verkäufer hatte bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage sogar angegeben, die Gesamtfahrleistung stimme mit dem Tachostand überein. Diese Annahme war aber falsch, weil der Tacho laut Gutachter um mindestens 100.000 km zurückgedreht worden war. Die Käuferin verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufs. Dies lehnte der Beklagte, ersichtlich kein gewerblicher Verkäufer und auch nicht Erstbesitzer, unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Das OLG hielt den Rücktritt der Klägerin für berechtigt und sprach ihr außerdem die eingeklagten Untersuchungskosten als Schadenersatz zu. Seiner Meinung nach war der Pkw wegen der vertragswidrig hohen Laufleistung mangelhaft. Der Verkäufer habe sogar eine Garantie dafür übernommen, dass die angenommene Gesamtlaufleistung richtig sei. Deshalb könne er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Klägerin sei es erkennbar auf die wahre Gesamtlaufleistung angekommen, wie die Nachfrage nach Tachostand und Gesamtlaufleistung zeige. Der Verkäufer habe die Übereinstimmung ohne Einschränkung bejaht, nachdem der aktuelle km-Stand zuvor abgelesen und in das Vertragsformular übernommen worden sei (OLG Koblenz, 5 U 1385/03). Ampel: Rotlicht gilt auch für RadfahrerAuch Radfahrer müssen bei Rotlicht an der Verkehrsampel warten. Dies musste jetzt ein Radfahrer erfahren, der vor einer Ampel die wartenden Fahrzeuge überholte, die Ampel missachtete und in die Kreuzung einfuhr, obwohl das Rotlicht schon etwa fünf Sekunden angedauert hatte. Dabei übersah er allerdings den in der Warteschlange vor der Ampel stehenden Streifenwagen der Polizei, der unverzüglich die Verfolgung des Fahrradfahrers aufnahm. Die Beamten stoppten ihn und stellten seine Personalien fest. Dabei zeigte sich der Radfahrer hinsichtlich seines Verkehrsverstoßes vollkommen uneinsichtig und erklärte, "er habe es eilig gehabt". Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin gegen den auch mit seinem Kraftfahrzeug bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich auffällig gewordenen Radfahrer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 62,50 Euro (weitere Folge: ein Punkt in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg). Der Radfahrer legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn hierauf wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, ermäßigte jedoch wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Geldbuße auf 60 Euro. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher er vor allem die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat beanstandete, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig (OLG Karlsruhe, 1 Ss 119/03). Verschmutzte Fahrbahn: Autofahrer muss Geschwindigkeit anpassenVerschmutzt ein Traktor beim Erntebetrieb die Straße, kann dies eine Haftung des Traktorfahrers begründen. Der Unfall wird für den Traktorfahrer nicht schon dadurch unabwendbar, dass er ein Warnschild aufstellt. Der zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt entspricht es nur, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen. Fährt der Fahrer eines auf der verschmutzten Fahrbahn verunfallten Fahrzeugs trotz Warnschilds, deutlich sichtbarer Verschmutzung und erkennbarer ländlicher Prägung der Örtlichkeiten zur Erntezeit mit überhöhter Geschwindigkeit, kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, dass eine Haftung des Traktorfahrers entfällt. Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die Schadenersatzklage eines Autofahrers zurück. Dieser war auf einer Straße unterwegs, die wegen Niederschlags nass und außerdem durch die auf den umliegenden Feldern durchgeführte Kohlernte stark verschmutzt war. Der Beklagte, durch dessen Traktor die Verunreinigungen verursacht worden waren, hatte deshalb 50 Meter vor Verschmutzungsbeginn ein Warnschild aufgestellt. Dennoch geriet der Autofahrer mit seinem Wagen ins Schleudern und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das OLG wies darauf hin, dass der Traktorfahrer nicht alles ihm Mögliche unternommen hätte, um den Unfall zu vermeiden. Es hätte der höchstmöglichen Sorgfalt eines Traktorführers entsprochen, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen. Dennoch sei der Traktorfahrer nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Dies ergebe sich daraus, dass das Verschulden des Autofahrers an dem Unfall bei weitem überwiege. Er sei zu schnell und zu unaufmerksam gefahren. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfe er nur so schnell fahren, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug ständig beherrsche. Wie das Unfallgeschehen zeige, habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Straße durch die Verschmutzung und wegen des herrschenden Regens besonders rutschig gewesen wäre. Denn diese Gefahrenlage war deutlich sichtbar, hierauf hätte er seine Fahrweise einrichten müssen. Schließlich hätte der Traktorfahrer durch Aufstellen eines Warnschilds in ausreichender Entfernung auf die Gefahrenstelle hingewiesen. Der Autofahrer habe eingeräumt, dieses Schild beim Heranfahren an die Unfallstelle nicht wahrgenommen zu haben. Damit stehe auch fest, dass er unaufmerksam war und die erforderliche ständige Vorsicht nicht aufgewandt habe. Hierzu habe umso mehr Anlass bestanden, weil die Kohlernte im Gange war und mit verschmutzten Straßen im ländlichen Bereich zu rechnen war (OLG Schleswig, 7 U 144/01). Führerscheinentzug: Auch einmaliger Konsum von Amphetaminen kann Fahrverbot rechtfertigenSchon der einmalige Konsum von Amphetaminen kann den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, dem bei einer Polizeikontrolle eine Blutprobe entnommen wurde. Es stellte sich heraus, dass er Cannabis (Haschisch oder Marihuana) sowie Amphetamine zu sich genommen hatte. Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Hiergegen legte der Autofahrer Widerspruch ein und beantragte bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass er nach längerer Arbeitslosigkeit nun eine Beschäftigung als Kraftfahrer gefunden habe und daher auf den Führerschein angewiesen sei. Das VG lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, da die Einziehung des Führerscheins rechtens sei. Der Autofahrer habe Amphetamine konsumiert. Dies führe selbst bei nur einmaligem Konsum dazu, dass er als Fahrzeugführer ungeeignet sei. Sein Hinweis auf berufliche Nachteile rechtfertige keine andere Bewertung. Derartige Folgen seien häufig die Konsequenz des Führerscheinentzugs. Der Autofahrer müsse dies angesichts des gebotenen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen (VG Koblenz, 3 L 882/04.KO). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31.
Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat August 2004Im Monat August 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 10. August 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 10. August 2004.
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