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August 03

 

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Inhaltsverzeichnis:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Freiheitsstrafe: Bewährung trotz Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang

Bei einem Verkehrunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen kommt die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in Betracht, wenn der Unfall Folge eines besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoßes ist. Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder die bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kfz genügt hierfür ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch nicht.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bewahrte einen 24-jährigen Autofahrer vor dem Gefängnis. Er hatte mit einem Sportwagen eine "Spritztour" unternommen. Dabei geriet er in einer Linkskurve ins Schleudern und prallte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Dessen Fahrerin verstarb an ihren schweren Verletzungen. Der nicht vorbestrafte Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Das OLG machte deutlich, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe trotz günstiger Sozialprognose in Betracht kommen kann, wenn die "Verteidigung der Rechtsordnung" eine solche Sanktion gebiete. Das sei nicht nur bei Trunkenheitsdelikten der Fall, sondern grundsätzlich auch bei anderen massiven Verstößen im Straßenverkehr, wenn diese zu schwersten, insbesondere tödlichen, Unfallfolgen führten. Nicht jede massive Missachtung von Verkehrsvorschriften erfordere allerdings eine so nachdrückliche Strafe. Vielmehr sei das nur der Fall, wenn die Tat einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweise und der Verkehrsverstoß besonders grob und rücksichtslos war (z.B. bei "verantwortungsloser Raserei"). Zwar habe der Fahrer die Linkskurve mit einer außerorts unzulässigen Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h befahren. Die Überschreitung sei aber noch nicht besonders erheblich gewesen, vielmehr sei noch ein individueller Fahrfehler hinzugekommen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Fahrer aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gehandelt hat, indem er etwa sein Ziel bewusst schnellstmöglich um jeden Preis, wie etwa beim "Wettrennen auf öffentlichen Straßen" oder beim "bewussten Austesten der Grenzbereiche des Fahrzeugs" habe erreichen wollen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der noch junge Fahrer aus Gedankenlosigkeit den "Verlockungen des Schnellfahrens" erlegen war und dabei seine Fahrfertigkeiten überschätzt hatte (OLG Karlsruhe, 1 Ss 82/02).

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Neuwagenkauf: Keine Wandlung bei Bagatellmangel

Klopfgeräusche aus dem Motorraum sind Bagatellmängel und berechtigen den Käufer nach altem Kaufrecht nicht zur Wandlung des Kaufvertrags.

Im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf war der Kunde mit seinem fabrikneuen Pkw nicht zufrieden. Er beschwerte sich über Klopfgeräusche aus dem Motorraum in der Warmlaufphase. Quelle des Geräusches war das Magnetventil der Pumpe für das Zusatzheizgerät. Die Richter mussten klären, ob es sich dabei um einen Mangel oder um eine systembedingte Geräuschentwicklung handelte. Eine Hörprobe ergab: Wenn überhaupt ein Mangel vorlag, dann nur ein geringfügiger. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Wichtig: Nach neuem Kaufrecht (Abschluss des Kaufvertrags nach dem 1. Januar 2002) hätte der Käufer in diesem Fall ebenfalls keine Rückabwicklung fordern können. Er kann aber jetzt bei einem nur geringfügigen Mangel Nachbesserung, Minderung und den "kleinen" Schadenersatz (= Behalten des Fahrzeugs und Schadenersatz) verlangen (OLG Düsseldorf, 1 U 12/02).

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Autobahn: Wer den Fahrstreifen wechselt, muss besondere Sorgfaltsanforderungen beachten

Kommt es auf einer Autobahn bei einem Wechsel von dem rechten auf den linken Fahrstreifen zu einem Zusammenstoß mit einem dort fahrenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Schadenersatzklage eines Busunternehmers zurück. Dieser wollte mit seinem Omnibus auf der Autobahn einen vor ihm fahrenden BMW überholen, was er durch Blinklicht ankündigte. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der Überholspur der zweispurigen Autobahn ein Audi. Dessen Geschwindigkeit lag zwischen 130 und 165 km/h. Der Audi kollidierte zunächst mit dem BMW, den der Bus gerade überholen wollte, und stieß dann mit dem Bus zusammen, der seine Geschwindigkeit auf 96 km/h gesteigert hatte.

Da der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer "unabwendbar" war, kam es nach Ansicht des OLG entscheidend darauf an, ob unfallursächliche Fahrfehler festgestellt werden konnten. Beim Busfahrer sah das OLG einen "Doppelfehler". Der eine war durch die Tachoscheibe, der andere nach Anscheinsgrundsätzen bewiesen. Nach der Straßenverkehrsordnung hatte der Busfahrer eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Das verlangte von ihm besondere Sorgfalt, vor allem eine genaue Beobachtung der Fahrzeuge auf der Überholspur. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, war für das OLG bewiesen: Den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist dem klagenden Busunternehmer nicht gelungen. Dem beklagten Audi-Fahrer war kein Fahrfehler nachzuweisen und eine unfallursächliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit konnte nicht festgestellt werden (OLG Düsseldorf, 1 U 114/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
  • vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2003

Im Monat August 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 11. August 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, den 18. August 2003).

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 11. August 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, den 18. August 2003).

Grundsteuerzahler (auch Halbjahreszahler): Zahlung bis Freitag, den 15. August 2003 (Zahlungsschonfrist bis Mittwoch, den 20. August 2003).

Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Freitag, den 15. August 2003 (Zahlungsschonfrist bis Mittwoch, den 20. August 2003).

Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.

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Stand: 11. Februar 2007