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April 07

 

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Inhaltsverzeichnis April 2007:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht



Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen

Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.

Beachten Sie: Sollte der BGH die "Wesentlichkeitsgrenze" von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist (OLG Köln, 3 U 70/06).

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Ausländische Fahrerlaubnis: Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit

Die während einer laufenden Sperrfrist wegen eines Trunkenheitsdelikts im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist in der Bundesrepublik nicht gültig.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall des sogenannten Führerscheintourismus. Einem Autofahrer war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150 EUR einen EU-Führerschein erworben. Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.

Während ihn das Landgericht noch freisprach, hatte die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision vor dem OLG Erfolg. Die Richter führten aus, dass die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubniserteilungen in den EU-Staaten für die juristische Praxis erhebliche Probleme aufwerfe. Im Spannungsverhältnis stehe auf der einen Seite die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarkts, vor allem der Freiheit des Personenverkehrs. Auf der anderen Seite stehe die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts. Letztlich entschieden die Richter, dass der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte EU-Führerschein hier nicht anerkennungsfähig sei. Dieser EU-Führerschein werde auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Autofahrer hätte also nicht mit der Begründung freigesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet. Einen Grundsatz "Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit" gebe es nicht. Die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie nenne ausdrücklich das Anliegen, "die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern". Diese Entscheidung stehe zur Rechtsprechung des EuGH nicht in Widerspruch. Das Verfahren wurde daher zur abschließenden Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 560/06).

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Ordnungswidrigkeit: Wer sein Kfz ohne Schuhe führt, verstößt nicht gegen die Pflichten des Fahrzeugführers

Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk ist kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne daher nach keiner Vorschrift des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert werden. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" in Betracht kommen können. Dies betreffe jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 577/06).

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Richtgeschwindigkeit: Bei Überschreiten kann ein Mitverschulden eingreifen

Wird die auf Autobahnen vorgeschriebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, muss sich der Fahrer im Fall eines Unfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Ein Autofahrer befuhr die linke Spur einer Autobahn mit ca. 200 km/h. Als plötzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer abrupt nach links ausscherte, bremste er zwar sofort, konnte jedoch einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Seinen Schaden verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Diese wollten aber nicht voll zahlen.

Zu Recht, entschied das LG. Der Autofahrer müsse sich ein Mitverschulden an dem Unfall von 20 Prozent anrechnen lassen. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch müsse sich der Autofahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Tatsächlich hätte der Unfall hierdurch vermieden werden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte (LG Coburg, 12 O 421/05, rkr.).

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Fahrtenbuch: Anordnung kann erfolgen, wenn Fahrer erst nach Ablauf der Verjährung benannt wird

Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden kann.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Firma der Behörde den Namen des Fahrers eines Baustellenfahrzeugs zunächst nicht bekannt gegeben hatte. Dieser sollte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in die Verantwortung genommen werden. Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung benannte die Firma den Fahrer unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab.

Zu Recht, so die Richter. Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverjährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an (VG Trier, 2 L 1001/06.TR).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten..

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,7 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,2 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,7 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2007

Im Monat April 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. April 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. April 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. April 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. April 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Freitag, den 13. April 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 29. Juni 2008