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April 06

 

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Inhaltsverzeichnis April 2006:

Verkehrsrecht:

Verbraucherrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Trunkenheitsfahrt: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle außer Betracht

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts als auch für die beiden zu Grunde liegenden Einzelwerte außer Betracht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Die Frage, ob die dritte Dezimalstelle mit einzubeziehen ist, kann für den Betroffenen entscheidende Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall war bei den beiden Proben ein Alkoholgehalt von 0,259 und 0,248 mg/l gemessen worden. Unter Mitberücksichtigung der dritten Dezimalstelle ergab sich damit eine über dem Grenzwert liegende Atemalkoholkonzentration von 0,253 mg/l. Berücksichtigt man die dritte Dezimalstelle nicht, ergeben sich Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und von 0,24 mg/l. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit unter dem Grenzwert von 0,25 mg/l Atemalkohol. Das führte zum Freispruch (OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05).

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Schadenersatzrecht: Keine Haftung des Bauunternehmers für in die Straße ragendes Baustellenschild

Wird die Fahrbahn durch ein Baustellenschild eingeengt, kann der Fahrer keinen Schadenersatz von dem Bauunternehmen verlangen, wenn er wegen eines entgegenkommenden Lkw mit dem Schild zusammenstößt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Klage eines Busunternehmers ab. Dieser war mit seinem Fahrzeug innerhalb einer Ortschaft unterwegs. Genau auf Höhe des Warnschilds kam ihm plötzlich ein Lkw entgegen. Die beiden Fahrzeuge füllten zusammen nahezu die gesamte Straßenbreite aus. Daher konnte der Busfahrer nicht mehr um das Verkehrszeichen herumfahren und stieß mit der rechten Wagenseite dagegen. Zum Unfallzeitpunkt ragte das dreieckige Schild ca. 50 cm in die Straße hinein. Hierin sah der Busfahrer den Grund für den Schaden.

Das OLG führte aus, dass zwar die Baufirma verpflichtet gewesen sei, während der Bauarbeiten die Baustellenbeschilderung zu überwachen. Das habe sie vorwerfbar unterlassen. Allerdings trete dieser Verstoß angesichts des grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens des Busfahrers zurück. Er habe nämlich seine Fahrweise nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst. Das Gefahrzeichen habe den Omnibusführer gemahnt, sich auf die angekündigte Baustelle einzustellen. Dies bedeute, dass er die Geschwindigkeit hätte verringern müssen. Hätte er dies getan, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Bus hätte dann problemlos vor dem Schild zum Stehen gebracht werden können (OLG Bamberg, 5 U 299/05).

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Ordnungswidrigkeit: Benutzen eines Mobiltelefons vor der roten Ampel

Ordnungswidrig handelt, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampel wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.

Dies musste sich ein Autofahrer sagen lassen, der vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt worden war. Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm keinen Erfolg.

Das OLG argumentierte wie folgt: Die Gesetzesvorschrift sei eindeutig dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt sei, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". So habe der Fall auch hier gelegen. Der Betroffene habe selbst eingeräumt, sein Handy zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand genommen zu haben. Unabhängig davon, ob die gewünschte Verbindung tatsächlich zu Stande komme, liege in dieser Aufnahme des Mobiltelefons eine bestimmungsgemäße Benutzung des Telefons. Ob das Handy nun in die Hand genommen werde, um selbst einen anderen Teilnehmer anzuwählen oder aber um ein Gespräch entgegenzunehmen, sei unerheblich. In beiden Fällen handele es sich um einen echten Gebrauch der Funktionen des Handys. Unerheblich sei auch, dass der Autofahrer mit seinem Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt nicht gefahren sei, sondern mit laufendem Motor vor der roten Ampel gewartet habe. Zum einen werde das Halten vor einer roten Ampel noch vom fließenden Verkehr umfasst, zum anderen liege nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit lediglich dann nicht vor, wenn das Fahrzeug stehe und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sei (OLG Hamm, 2 Ss OWi 811/05).

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Überholvorgang: "Elefantenrennen" kann ein Bußgeld nach sich ziehen

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Beim Überholvorgang eines Lkw auf der Autobahn reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit aus, wenn festgestellt wird, dass der Überholvorgang ca. 1.200 m dauerte. Die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen einen Lkw-Fahrer, der auf einer Autobahn mit ca. 80 km/h ein Überholmanöver begann, das sich etwa über 1.200 m hinzog. Er überholte zwei LKW. Festgestellt wurde dies durch einen Beamten der Autobahnpolizei, der dem überholten Fahrzeug mit einem Polizeifahrzeug folgte.

Seine tatsächlichen Feststellungen hatte das AG auf die Wahrnehmungen des nachfahrenden Polizeibeamten gestützt. Dieser hatte erklärt, er sei mindestens 1.000, wohl eher 1.200 m dem überholten Fahrzeug gefolgt. Die Länge dieser Beobachtungsstrecke wurde von ihm anhand der Autobahnkilometrierung festgestellt. Gefahrene Geschwindigkeiten hatte der Beamte nicht gemessen, sondern nur auf "Lkw-typische" etwa 80 km/h geschätzt. Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen (23.11.05, 4 Ss Owi 742/05).

Hinweis: Der Bußgeldkatalog sieht für eine nicht ausreichende Überholgeschwindigkeit als Regelgeldbuße 40 EUR vor. Zudem gibt es einen Punkt im Verkehrszentralregister. Es stellt sich daher die Frage, was "wesentlich" schneller bedeutet. Da werden im Zweifel nur 5 bis 10 km/h als Differenzgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht ausreichen. Die "Elefantenrennen" dürften daher mit Sicherheit bußgeldbewehrt sein (AG Lüdinghausen, 10 Owi 89 Js 841/05 - 73/05).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: EU beschließt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Der Rat der europäischen Justizminister hat die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die so genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Diese Richtlinie soll einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schaffen. Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig, auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstehen und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Aus diesen Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, z.B. wer wann mit wem Verbindung aufgenommen hat. Im Interesse der Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern soll aber die Speichermöglichkeit auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen:

  • Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Telekommunikationsdiensteanbietern eine Speicherungsfrist von mindestens sechs Monaten für im Einzelnen aufgeführte Telekommunikationsbestands- und -verkehrsdaten aufzuerlegen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Frist im nationalen Recht bis auf 24 Monate auszudehnen. Bestandsdaten sind beispielsweise Name und Anschrift eines Anschlussinhabers, Verkehrsdaten sind diejenigen, die beim Zustandekommen der Verbindung anfallen (z.B. die angerufene Nummer oder die Uhrzeit des Telefonats).

  • Zweck der Speicherung ist die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung schwerer Straftaten, zu denen auch alle mittels Telekommunikation begangene Straftaten gehören. Den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu diesen Daten müssen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, des Rechts der europäischen Union und des Völkerrechts, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention regeln. Wie bislang schon wird auch künftig der Zugang zu solchen Daten grundsätzlich nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses zulässig sein.

  • Um die Kosten für die Speicherung möglichst niedrig zu halten, müssen Verkehrsdaten von erfolglosen Anrufversuchen nur dann gespeichert werden, wenn die Unternehmen diese Daten ohnehin speichern. Aus demselben Grund müssen Standortdaten im Mobilfunk nur für den Beginn, nicht aber auch für das Ende der Mobilfunkverbindung gespeichert werden. So wird zudem verhindert, dass nachträglich engmaschige Bewegungsprofile der Mobilfunknutzer erstellt werden können.

  • Im Bereich des Internets sind neben den Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie zu speichern.

  • Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. E-Mail oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.

  • Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sichern.

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Beweisproblem: Klage auf Beteiligung an einem Lottogewinn

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte über eine Klage zu verhandeln, mit der eine Frau die Beteiligung an einem Lottogewinn gefordert hat. Der Beklagte hatte den Lottoschein eingereicht. Der Gewinn von mehreren Millionen Euro war ihm ausgezahlt worden. Die Frau behauptete, der Beklagte habe mit zwei weiteren Personen eine Tippgemeinschaft gebildet. Sie verlangte von dem Beklagten den Anteil, der auf die beiden anderen Personen entfallen würde. Diese beiden Personen hätten ihre Ansprüche an sie abgetreten.

Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Das OLG wies nach Anhörung der Prozessparteien und Vernehmung der beiden Personen, die mit dem Beklagten eine Tippgemeinschaft gebildet haben sollen, die Berufung der Frau gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Die Richter folgten damit nicht der Darstellung der Frau. Sie gingen vielmehr davon aus, dass keine Tippgemeinschaft bestanden habe. Den dafür erforderlichen Beweis habe die Frau nicht erbringen können (OLG Koblenz, 5 U 1147/05).

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Hausratversicherung: Beweisführung beim Nachschlüsseldiebstahl

Für den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die beiden ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel zur Wohnung für den Einbruch nicht benutzt wurden. Er muss vielmehr beweisen, dass die Verwendung von Original- oder anderen richtigen Schlüsseln unwahrscheinlich ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Versicherungsnehmers, der aus seiner Hausratversicherung Ansprüche wegen eines Wohnungseinbruchs geltend machte. Es gab keine Einbruchspuren, weder am Schließzylinder der Wohnungstüre noch Kopierspuren an beiden Originalschlüsseln. Die Versicherung verweigerte daher jede Zahlung.

Das OLG wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab, da dieser einen versicherten Diebstahl nicht nachgewiesen habe. Dies gelte einmal für einen Einbruch, weil keine Einbruchspuren vorhanden seien. Es gelte aber auch für einen spurenlosen Nachschlüsseldiebstahl. Hierfür fehle es an Beweisanzeichen, die die Verwendung der Originalschlüssel oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen würden, so dass die Verwendung eines falschen Schlüssels hinreichend wahrscheinlich ist. Weitere Schlüssel könnten beispielsweise beim Vermieter vorhanden sein oder vom Vormieter nachgemacht worden sein.

Hinweis: Beim Nachschlüsseldiebstahl ist für den Versicherungsnehmer die Beweisführung schwierig, wenn keine Einbruchspuren vorhanden sind und unklar ist, wie der oder die Täter in die Wohnung gelangt sind.

Zuviel wäre vom VN verlangt, wenn er den Nachweis erbringen müsste, alle nicht versicherten Begehungsweisen seien ausgeschlossen. Dann hätte er den Vollbeweis geführt, den er nicht zu führen braucht. Es reicht der Nachweis, dass alle nicht versicherten Begehungsweisen derart unwahrscheinlich sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer versicherten Begehungsweise durch Verwendung eines falschen Schlüssels ausgegangen werden kann.

Die Möglichkeit, dass über die vorgelegten Originalschlüssel hinaus weitere Original- oder richtige Schlüssel vorhanden sind und für die Tat benutzt worden sein können, hindert diesen Nachweis. Zusätzliche Schlüssel könnten vom Vermieter oder vom Vormieter nachgemacht worden sein. Richtiger Schlüssel ist im Versicherungsrecht der, der von einem Berechtigten oder mit dessen Billigung angefertigt worden ist. Ein richtiger Schlüssel bleibt auch in der Hand eines Unbefugten und bei missbräuchlicher Benutzung ein richtiger Schlüssel.

Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls führen, wenn festzustellen ist:

  • Wie viele Original- bzw. richtigen Schlüssel zum Versicherungsort gab es?

  • Wer war zur Tatzeit im Besitz dieser Schlüssel?

  • Ist die Verwendung eines Schlüssels der Schlüsselträger unwahrscheinlich?

(OLG Köln, 9 U 109/04).

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Sterbegeld: Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

Ein mit einem Beamten in Lebenspartnerschaft lebender Mann hat keinen Anspruch auf Sterbe- und Witwergeld.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, dessen Ehe im Jahr 2003 geschieden wurde. Ein Jahr später hatte er mit dem Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Nach dem Tod des Beamten beantragte der Kläger sowohl Sterbe- als auch ein Witwergeld. Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das VG ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Die beamten- und europarechtlichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall keine Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nicht mit der Ehe von Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen Orientierung homosexueller Partnerschaften. Vielmehr knüpfe die getroffene Unterscheidung an den Umstand an, dass die Ehe die Vorstufe der für das Fortbestehen der menschlichen Gemeinschaft unerlässlichen Familie sei. Von daher sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt (VG Koblenz, 6 K 871/05.KO).

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Nachbarschaft: Kinder dürfen auf einem Wendehammer spielen

Kinder dürfen auf einem Wendehammer, der zu einer Straße gehört, spielen.

Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Mannes ab, dessen Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet liegt. Es grenzt an den Wendehammer einer Straße an, der von Kindern zum Bolzen und Spielen genutzt wird. Unter anderem wird dabei auch mit Fußbällen gegen die Steinwand einer benachbarten Trafostation geschossen. Das von der beklagten Gemeinde aufgestellte Schild "kein Bolzplatz" zeigte nach Auffassung des Mannes keine Wirkung. Die Gemeinde erklärte daraufhin, dass sie keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen werde. Daraufhin erhob der Mann Klage und machte geltend, dass der Lärm für ihn nicht zumutbar sei. Er verlange die Verurteilung der Gemeinde zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Lärmabwehr.

Das VG begründete die Klageabweisung damit, dass der Mann keinen "Abwehranspruch" habe. Er müsse den Lärm durch die spielenden Kinder hinnehmen. Die nähere Umgebung des Grundstücks sei als reines Wohngebiet einzustufen und die betroffene Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Damit seien dort Kinderspiele wie etwa das Bolzen erlaubt. Bei den Immissionen, die hierdurch entstünden, handele es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich in herkömmlicher Weise auftreten und untrennbar zum Wohnen gehörten. Derartige Geräusche seien der Nachbarschaft ohne weiteres zumutbar (VG Koblenz, 6 K 860/05.KO).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2006

Im Monat April 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. April 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. April 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. April 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007