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April 04

 

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Inhaltsverzeichnis April:

Verkehrsrecht:

Verbraucherrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Minderjähriger: Mitverschulden bei Unfall ist geringer zu bewerten

Trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers kann der Halter des unfallbeteiligten Pkw aus Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig sein.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Schadenersatzklage eines minderjährigen Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern unterwegs war. Man befuhr einen Radweg links von einer Landstraße. An einer Seitenstraße wurde der Radweg unterbrochen. Alle Radfahrer außer dem Minderjährigen nutzten eine Verkehrsinsel als Querungshilfe, um wieder auf den Radweg zu gelangen. Der Minderjährige wählte, ggf. um abzukürzen, eine andere Route. Dabei kam ihm ein Pkw entgegen (Ausgangsgeschwindigkeit mindestens 78,5 km/h bei zulässigen 70 km/h). Bei der Vollbremsung rutschte der Pkw mit blockierten Rädern über eine schraffierte Sperrfläche, wo er den Minderjährigen erfasste.

Die Annahme der vorhergehenden Instanzen, der Pkw-Fahrer sei angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Minderjährigen von jeglicher Haftung frei, hielt vor dem BGH nicht stand. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung komme grundsätzlich nur bei einem unabwendbaren Ereignis in Betracht. Davon könne hier keine Rede sein. Einiges spreche sogar für ein unfallursächliches Verschulden durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit anschließender Vollbremsung. Zudem müsse bei der Haftungsabwägung das jugendliche Alter des Radfahrers berücksichtigt werden. Ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen sei in der Regel geringer zu bewerten als entsprechendes Mitverschulden von Erwachsenen. Nur wenn der Sorgfaltsverstoß des Jugendlichen altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar sei, komme eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung in Frage. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so dass der Pkw-Fahrer aus der Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet war (BGH, VI ZR 31/02).

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Leihwagen: Kein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit

Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Autovermieters einen Haftungsausschluss für den Kunden, kann der Ausschluss vom Autovermieter für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden eingeschränkt werden. Der Autovermieter muss dann das Verschulden des Kunden nachweisen.

Dies war entscheidend in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Hier hatte ein Autovermieter einen Lkw für einen Umzug vermietet. Seine AGB sahen eine Haftungsreduzierung zu Gunsten des Fahrzeugmieters bis auf eine Selbstbeteiligung vor. Diese sollte nur in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls durch den Mieter nicht eingreifen. Der LKW wurde stark beschädigt, als der Mieter durch ein zu niedriges Stadttor fahren wollte. Der Vermieter hielt dies für grob fahrlässig und verlangte vom Mieter den vollen Schaden ersetzt.

Das OLG wies seine Klage ab. Dem Mieter komme der vereinbarte Haftungsausschluss zugute. Zwar entspreche die Einschränkung des Haftungsausschlusses den gesetzlichen Anforderungen an AGB. Der Autovermieter habe jedoch ein grob fahrlässiges Verschulden des Mieters nicht nachgewiesen. Ein grobes Verschulden könne nicht darin gesehen werden, dass der Mieter das um einen Meter zu niedrige Stadttor durchfahren wollte. Dabei müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Mieter keine Erfahrung als Fahrer eines Lkw besaß. Er sei das Führen von Lkw nicht gewohnt gewesen und habe sich deshalb in einer Stresssituation befunden. Auch sei ihm die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen. Zudem habe er einem Radfahrer ausweichen wollen. Hierdurch sei ihm die Sicht auf das Stadttor und die Höhenbegrenzungsschilder durch einen anderen Lkw versperrt gewesen. Es habe daher ein Augenblicksversagen vorgelegen. Dieses sei gerade nicht in einer derart unentschuldbaren Weise vorwerfbar, dass die Haftungsreduzierung nicht eingreife (OLG Rostock, 3 U 166/02).

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Fahrverbot: Urteilsgründe zur Geschwindigkeitsüberschreitung in Tempo-30-Zone

Soll ein "Augenblicksversagen" ausgeschlossen werden, muss der Richter im Urteil klarstellen, auf Grund welcher konkreten Umstände der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung in einer verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können. Das gilt vor allem, wenn der Betroffene die Zone zunächst als Fußgänger aufgesucht hat, um seinen dort von einem anderen abgestellten Pkw abzuholen.

Mit dieser Begründung hob das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ein erstinstanzliches Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Amtsgericht (AG) zurück. Geschehen war Folgendes: Eine Autofahrerin war in einer Tempo-30-Zone geblitzt worden. Sie hatte sich gegen das drohende Fahrverbot wie folgt eingelassen: Es liege ein Augenblicksversagen vor. Den Pkw habe ihre Freundin einen Tag vor dem Verkehrsverstoß in der Tempo-30-Zone abgestellt. Sie sei zu Fuß zum Standort gegangen, wobei ihr nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handle. Auf der ganzen Strecke, die sie gefahren sei, sei keine Zonenbeschilderung ersichtlich gewesen. Das AG hatte sie gleichwohl zu einem Fahrverbot von einem Monat und zu einer Geldbuße verurteilt.

Das OLG machte deutlich, dass die Ausführungen des AG nicht ausreichend seien, um das behauptete Augenblicksversagen zu verneinen. Ein schuldhaftes Verhalten der Autofahrerin könne ausgeschlossen sein, wenn ihre Behauptungen stimmen würden. Allerdings komme eine Bewertung des Verhaltens als nur leicht fahrlässig nur in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen würde. Ob dies der Fall sei, müsse das AG nun aufklären. Dabei müsse es folgende Vorgaben beachten:

  • Ein Kraftfahrer müsse abseits von Hauptstraßen grundsätzlich mit einer Tempo-30-Zone rechnen - insbesondere in einem Wohnbereich. Es müsse daher aufgeklärt werden, auf Grund welcher konkreten Umstände die Autofahrerin die Geschwindigkeitsbegrenzung in der verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können.

  • Der Vortrag, das Auto sei von einer Freundin in dieser Zone abgestellt worden, müsse überprüft werden. Diese Einlassung könne eine bloße Schutzbehauptung darstellen.

  • Die Frage der Ortsunkenntnis müsse abgeklärt werden. Bei wiederholtem Aufsuchen einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone werde eine Bewertung des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als bloßes Augenblicksversagen eher ausgeschlossen sein.

  • Zwar habe das AG festgestellt, dass die Straße in einem Wohnbereich liege. Auch in einem Bereich mit Wohnbebauung könne eine Straße aber so ausgebaut sein, dass sie optisch einer Hauptverkehrsstraße nahe kommt. Die Art der Bebauung, z.B. beidseits und mit kleinen Häusern, könne indes eine Geschwindigkeitsbeschränkung nahe legen. (BayObLG, 2 ObOWi 551/03).

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Führerscheinentzug: Fahren unter Cannabis-Drogen

Wer unter "verkehrsrechtlich relevantem" Einfluss von Cannabis-Drogen (wie Haschisch und Marihuana) Auto fährt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers, der nachts in eine Polizeikontrolle geraten war. Den Beamten fiel auf, dass er sehr redselig und aufgeregt war und eine verlangsamte Pupillenadaption zeigte. Eine Urin- und Blutprobe ergab eindeutige Hinweise auf Cannabis. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch jetzt in zweiter Instanz das OVG bestätigten dies als rechtmäßig.

Das OVG stellte klar, dass ein Autofahrer, der nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen könne, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. "Verkehrsrechtlich relevant" sei der Drogenkonsum unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse der Konsument während der Autofahrt objektiv mindestens 1 ng (= 1 x 10-9 g) des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro ml Blut aufweisen. Zum anderen müssten cannabisbedingte Beeinträchtigungen wie eine verlangsamte Pupillenadaption auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hätten. Beide Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, so dass die Fahrerlaubnis dem Mann zu Recht entzogen worden sei (OVG Koblenz, 7 A 10206.OVG).

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Verbraucherrecht


Reiseabbruchversicherung: Wert der nicht genutzten Reiseleistung

Wird bei einer Pauschalreise eine Reiseabbruchversicherung in Anspruch genommen, ist für die Berechnung des Werts der nicht genutzten Reiseleistung der vereinbarte Pauschalpreis zu Grunde zu legen.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Reisenden statt. Dieser musste wegen einer Krankheit seine Pauschalreise abbrechen. Von der Reiseabbruchversicherung verlangte er den Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet. Die Versicherung zahlte jedoch nur einen Teil des geforderten Betrags. Nach ihrer Ansicht müssten die Flugkosten bei der tagesanteiligen Berechnung außer Acht bleiben, da die Flüge ja genutzt worden seien.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Eine Pauschalreise setze sich zwar aus Teilleistungen zusammen, werde jedoch zu einer Gesamtheit, nämlich einer einzigen Reiseleistung, zusammengefasst. Bei einer Flugpauschalreise sei der Flug daher untrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Müsse diese Reise abgebrochen werden, würden die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen darstellen. Das werde besonders deutlich, wenn der Versicherungsnehmer gleich nach Ankunft am Urlaubsort durch den Eintritt des Versicherungsfalls zurückfliegen müsse. Entsprechend müsse der Wert der Reiseleistung auch die Flugkosten umfassen. Hierfür spreche auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Reiseabbruchversicherung. Sie solle ihn gegen nutzlose Aufwendungen absichern, die ihm durch den Abbruch der Reise entstünden (BGH, IV ZR 65/03).

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Bürgschaft: Sittenwidrige Bürgschaft bei krasser Überforderung des Bürgen

Ein Bürgschaftsvertrag ist unwirksam, wenn ein Fall krasser Überforderung vorliegt und der Bürge kein erkennbares eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die Klage einer Bank gegen eine Ehefrau zurück. Diese hatte für einen Kredit ihres Mannes gebürgt. Als sie von der Bank in Anspruch genommen wurde, verweigerte sie die Zahlung. Nach ihrer Ansicht verstoße der Bürgschaftsvertrag gegen die guten Sitten.

Das OLG sah das ebenso. Die Ehefrau sei bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht in der Lage gewesen, aus ihrem Vermögen und Einkommen wenigstens die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse der Ehefrau an der Kreditaufnahme sei nicht gegeben. Sie habe keine unmittelbaren geldwerten Vorteile gezogen. Mittelbare Vorteile, etwa ein höheres Familieneinkommen, seien nicht zu berücksichtigen. Solche mittelbaren Vorteile stünden der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft regelmäßig nicht entgegen, da anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Ehepartner selbstständiger Unternehmer ohne Rücksicht auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und Berufsausbildung einträte (OLG Brandenburg, 7 U 119/02).

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Hauseigentümer: Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen

Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Fahrer eines Pkw vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen.

Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein Fahrer hatte seinen Pkw auf einem der Stellplätze seines Grundstücks abgestellt. Der Stellplatz lag an der Grundstücksgrenze neben der Garage des Nachbarn. Das geneigte Dach der Garage hatte einen leichten Überhang zum Grundstück des Pkw-Fahrers. Bei starkem Schneefall löste sich eine Dachlawine, die den Pkw beschädigte.

Das OLG wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. In der betreffenden Stadt seien keine Schneefanggitter zum Schutz gegen herabfallende Schnee- und Eislawinen vorgeschrieben. Bestehe keine solche Vorschrift, treffe den Hauseigentümer grundsätzlich auch keine Pflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Es sei zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen.

Hinweis: Eine Rechtspflicht zu Schutzmaßnahmen besteht erst, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Diese können sich aus der allgemeinen Schneelage des Orts, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und aus Art und Umfang der konkret gefährdeten Gegenstände oder Personen ergeben (OLG Hamm, 13 U 49/03).

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Praxisgebühr: Sozialhilfeempfänger hat keinen Ersatzanspruch gegen Sozialamt

Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden. Eine Sozialhilfeempfängerin hatte geltend gemacht, dass die zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien. Sie verlangte vom zuständigen Sozialamt die Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 €.

Das VG lehnte ihren Antrag ab. Es verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Danach werde die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssten dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% - bei chronischer Krankheit 1% - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze belaufe sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde - was hier noch nicht der Fall war - müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei (VG Neustadt, 4 L 441/04.NW, nrkr.).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2004

Im Monat April 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt seit dem 1.1.2004. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 seit dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007