|
|
Inhaltsverzeichnis April 2005:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtAutokauf: Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein NeuwagenEin als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Autohändler Recht, der einen Pkw als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlass zum Kauf angeboten hatte. Zuvor hatte er den Wagen für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne ihn im Straßenverkehr zu benutzen. Der Käufer verlangte später von ihm die Rückzahlung des Kaufpreises. Nach seiner Ansicht sei das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen. Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Er bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichere, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft "fabrikneu" aufweise. Die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler sei eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und keinen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung diene nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Sie ermögliche es dem Autohändler vielmehr, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute komme, sei entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für die "TÜV-Abnahme" um nur wenige Tage verkürze, sei das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen sei (BGH, VIII ZR 109/04). Reiserecht: Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust von FluggepäckDas Bordpersonal eines Flugzeugs darf den Wunsch eines Passagiers, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer wegen des hohen Werts seines Inhalts als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und den Fluggast auf die Gepäckaufgabe verweisen. Kommt der Koffer danach abhanden, trifft das Bordpersonal nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Reisenden ab, dem auf einem Flug ein Koffer verloren ging. Nach seiner Behauptung sollen sich darin Gegenstände im Wert von über 14.000 Euro befunden haben. Daher hatte er unter Hinweis darauf bei Reiseantritt das Bordpersonal gebeten, den 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit ins Flugzeug nehmen zu dürfen. Flugkapitän und Chefstewardess hatten dies jedoch abgelehnt. Die Stewardess hatte auf die Möglichkeit der Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und "zugesichert", er werde den Koffer unbeschadet zurückbekommen. Wegen des Verlusts des Koffers erhielt er knapp 550 Euro von der Fluggesellschaft. Das ist die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Mit der Klage forderte er Schadenersatz in Höhe des angeblichen Werts des Kofferinhalts. Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Die Fluggesellschaft hafte nach dem Warschauer Abkommen nur in unbeschränkter Höhe, wenn der Fluggast das Gepäckstück bei der Aufgabe besonders deklariere und einen ggf. erforderlichen Zuschlag entrichte oder wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Beide Situationen lägen hier nicht vor. Flugkapitän und Chefstewardess hätten die Beförderung des Koffers in der Flugzeugkabine zu Recht verweigert, weil es sich unzweifelhaft nicht um Handgepäck gehandelt habe. Dem Reisenden sei es zudem unbenommen gewesen, den Koffer bei der Gepäckaufgabe - gegen Zahlung des Zuschlags - besonders zu deklarieren. Hierdurch hätte er sich den Anspruch auf vollen Wertersatz gesichert. Die angebliche "Zusicherung" der Stewardess, der Koffer werde bei Aufgabe als Fluggepäck unbeschadet ankommen, sei lediglich Ausdruck einer entsprechenden Erwartung gewesen. Diese Äußerung sei haftungsrechtlich unbeachtlich. Der Reisende habe die Erklärung nicht dahin missverstehen können, der Koffer werde sich in der Obhut des Kabinenpersonals befinden. Jeder Fluggast wisse, dass von einer Stewardess weder der Frachtraum des Flugzeugs noch das Verladen des Gepäcks kontrolliert werde (OLG Köln, 22 U 137/04). Nachbarrecht: Beschwerde über Hundehaltung des Nachbarn muss frühzeitig erfolgenEin Nachbar hat kein Recht mehr, gegen die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn er diese jahrelang hingenommen hat. Daher wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Nachbarn ab, mit der er die Untersagung der Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück durch die Bauaufsichtsbehörde erreichen wollte. Der Nachbar hatte fünf Jahre lang geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei umherliefen. Erst dann beantragte er bei der Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die Hundehaltung zu untersagen. Er beklagte sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder der Nachbar selbst noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten. Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, der Nachbar hätte sein mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer müsse jedenfalls wie hier nach spätestens fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine Nachbarn mit seiner Grundstücksnutzung abgefunden hätten oder nicht. Denn für ihn sei es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte Zeit ein Vorgehen gegen seine Grundstücksnutzung offen halten könnten. Außerdem seien Nachbarn verpflichtet, wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden voneinander abzuwenden. Der klagende Nachbar hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entstehe. Es bedeute daher für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden Eingriff, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Koblenz, 7 K 2188/04.KO). VerkehrsrechtUnfallschaden: Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen...Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Reparaturkosten des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs nicht in jedem Fall in voller Höhe erstattet verlangt werden können. Die Erstattung ist problemlos möglich, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Liegen sie dagegen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können sie nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte in diesem Fall den Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, kann er Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, nur ausnahmsweise erstattet verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder er nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Verkehrsunfall: Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen PferdenEin Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle auf die Klage des Pferdehalters. Dieser hatte die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer kein unabwendbares Ereignis gewesen. Vielmehr würde diesen neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffen. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen. Der Pferdehalter sei daher selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall. Das OLG gab mit seinem Urteil dem Fahrzeughalter Recht. Zwar
treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das so genannte
Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der
übersehbaren Strecke halten zu können). Dennoch trete dieses leichte Verschulden
ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen
Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür
gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den erforderlichen hohen Anforderungen
genügte. Führerscheinentzug: Anspruch auf Rückgabe bei VerfahrensverzögerungenVerzögert sich nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis das Ermittlungsverfahren, kann der Betroffene einen Anspruch auf Rückgabe seines Führerscheins haben. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einem Autofahrer wegen aufgetretener Verfahrensverzögerungen seinen Führerschein zurückgegeben. Dieser war in einer Verkehrskontrolle wegen Trunkenheit aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens um ein halbes Jahr, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde. Diese Sachbehandlung hat das OLG beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders in dem "Beschleunigungsgebot" konkretisieren würden. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, müssten daher mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Im vorliegenden Fall sei hiergegen verstoßen worden. Nachdem der Verteidiger auf die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich vor Gericht gebracht werden müssen. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Eine Verfahrensbeendigung sei trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinentzugs nicht abzusehen gewesen. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis sei somit wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 15/05). Behindertenparkplatz: Bei vergessenem Ausweis muss Parkberechtigter Abschleppkosten zahlenLiegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schwerbehinderten, der sein Auto auf dem ihm zugeteilten Schwerbehindertenparkplatz abgestellt hatte. Dabei hatte er aber vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamts gingen deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes aus und ließen das Fahrzeug abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 EUR erhob der Mann Klage. Diese wies das OVG jedoch ab. Es betonte, dass ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug regelmäßig sofort abgeschleppt werden dürfe. Das folge daraus, dass der besonders gekennzeichnete Parkraum den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen müsse. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamts dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausnahmsweise unverhältnismäßig sein. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Halter auf Grund von Werbeaufschriften auf dem Auto etc. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeugs herangezogen werde (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11726/04.OVG). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30.
Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat April 2005Im Monat April 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. April 2005. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. April 2005. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14. April 2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
|
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
wferner@owig.org
|