|
|
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtGeschwindigkeitsüberschreitung: Messung am Ortsausgangsschild kann Sonderfall darstellenWird die Geschwindigkeit unmittelbar vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit anzeigenden Ortsausgangstafel gemessen, so kann darin ein besonderer Umstand liegen, der einen Ausnahmefall bei der Festsetzung eines Fahrverbots rechtfertigt. In einem Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) war ein Autofahrer von einer Radaranlage "geblitzt" worden, die unmittelbar vor dem Ortsausgangsschild aufgebaut war. Da eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h gemessen wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Das BayObLG hat diese Entscheidung aufgehoben. Es hat ausgeführt, dass das AG von einem "Regelfall" ausgegangen ist und daher das im Bußgeldkatalog vorgesehene einmonatige Fahrverbot verhängt hat. Das AG hat jedoch nicht geprüft, ob ein besonderer Umstand dadurch gegeben war, dass die Geschwindigkeitsmessung den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung widersprach. Diese Richtlinien sehen vor, dass die Radarmessung mindestens 200 m von einem Ortsausgangsschild entfernt sein soll. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar handelt es sich dabei um innerdienstliche Vorschriften, doch sichern sie auch die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen. Aus diesem Grund kann es als besonderer Tatumstand angesehen werden, wenn die Radarmessung entgegen den Richtlinien erfolgt. Dieser Tatumstand rechtfertigt die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet werden kann. Dies gilt selbst in dem Fall, in dem die Messung in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLG, 1 ObOWi 221/02). Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über Motorinstandsetzung mit Gebrauchtteilen informierenWer einen Pkw mit einem gravierenden Motorschaden angekauft und bei der Instandsetzung im eigenen Betrieb auch oder ausschließlich gebrauchte Teile ohne ausreichende Qualität verwendet hat, muss den Käufer über Art und Umfang der Motorreparatur aufklären. Tut er dies nicht, kann der Käufer Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Diese Entscheidung erstritt der Käufer eines älteren VW Corrado, der das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung gekauft hatte. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug zuvor mit einem Motorschaden angekauft und im eigenen Betrieb repariert. Hierbei hatte er gebrauchte Teile eingebaut. Er hatte den Käufer weder über den Motorschaden noch über die Art und Weise seiner Behebung aufgeklärt. Nach einer Strecke von 8.400 km blieb der Wagen mit erneutem Motorschaden liegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab der Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Vertrags statt. Es war der Ansicht, dass sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen konnte, da er arglistig gehandelt hat. Das OLG hat dem Verkäufer zwar nicht zur Last gelegt, den Kläger über die Herkunft des Fahrzeugs und dessen Zustand bei Ankauf im Unklaren gelassen zu haben. Ein Aufklärungsversäumnis hat es jedoch im Hinblick auf die Art und Weise der Motorinstandsetzung angenommen. Wichtig war insoweit zunächst, dass der Verkäufer kein autorisierter Fachhändler mit entsprechend ausgerüsteter Werkstatt war. Hinzu kam die Verwendung von Gebrauchtteilen, wobei zumindest ein Einzelteil nur noch begrenzt belastbar war. Das OLG war der Ansicht, dass der Verkäufer den Käufer auf diese Motorreparatur hätte hinweisen müssen (OLG Düsseldorf, 1 U 60/02). Linksabbieger: Ausnahmsweise haftet entgegenkommender Fahrer bei Unfall in voller HöheBei einem Unfall zwischen einem von der Vorfahrtstraße nach links abbiegenden Autofahrer und einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug kann trotz Vorfahrt die vollständige Haftung dem entgegenkommenden Fahrer auferlegt werden. Dies ist der Fall, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h vorsätzlich überschreitet und außerdem grob fahrlässig unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,89 Promille fährt. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle den Schadenersatzanspruch eines Fahrzeugführers zurück, der mit einem entgegenkommenden Linksabbieger zusammengestoßen war, der ihm die Vorfahrt genommen hatte. Das OLG war der Ansicht, dass dem Fahrer ein so grobes Verschulden vorzuwerfen war, dass er den gesamten Schaden allein tragen musste. Dabei machte das OLG deutlich, dass das allenfalls geringfügige Verschulden des Linksabbiegers hinter dem groben Verkehrsverstoß der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und Alkoholisierung zurücktreten musste. Die Vorfahrtsverletzung des Linksabbiegers war nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätte der entgegenkommende Fahrer den Unfall vermeiden können, wenn er auf den Abbiegevorgang des Linksabbiegers rechtzeitig mit dem Wegnehmen von Gas oder einem leichten Abbremsen reagiert hätte. Wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km eingehalten hätte, wäre der Unfall erst recht unterblieben (OLG Celle, 14 U 313/01). Radweg: Dem Sicherheitsbedürfnis eines Inline-Skaters muss nicht Rechnung getragen werdenDas unterhaltspflichtige Bauamt muss auf einem Fuß- und Radweg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Schmerzensgeldklage eines Inline-Skaters gegen das Land Rheinland-Pfalz ab. Der Inline-Skater hatte auf einem Fuß- und Radweg Glasscherben überfahren, die vom Blütenstaub neben dem Weg stehender Pappeln verdeckt waren. Als sich Scherben zwischen den Rädern verkeilten, stürzte er und brach sich u.a. einen Brustwirbel. Das OLG konnte eine Verletzung der "Verkehrssicherungspflicht" des beklagten Landes nicht erkennen. Nach seiner Ansicht war es nicht erforderlich, den Weg häufiger zu reinigen oder in der Zeit der Pappelblüte ganz für den Verkehr zu sperren. Eine derartig strenge Kontrolle war dem Land nicht zumutbar. Dies galt umso mehr, da der Zustand des Wegs für Fußgänger oder Radfahrer keine besondere Gefahr darstellte. Der Inline-Skater durfte auch keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten als die übrigen Verkehrsteilnehmer. Er hätte vielmehr sein Fahrverhalten an die Gegebenheiten anpassen müssen. Das Risiko war für ihn erkennbar: Er hatte gesehen, dass der Weg teilweise mit Blütenstaub bedeckt war, unter dem sich auch andere Kleinteile befinden konnten (OLG Koblenz, 1 U 1100/02). Abschließende HinweiseSteuertermine im Monat April 2003Im Monat April 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monats-, Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, 10. April 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 15. April 2003). Lohnsteuerzahler (Monats-, Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, 10. April 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 15. April 2003).
|
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
wferner@owig.org
|