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Ordnungswidrigkeitengesetz
§
4 Zeitliche
Geltung
(1)
Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2)
Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist
das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3)
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung
geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4)
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen,
die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es
außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes
bestimmt.
(5)
Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
Übersicht
1.
Entstehungsgeschichte 2.
Änderung des Gesetzes 3.
Änderung der Bußgelddrohung (Abs. 2) 4.
Mildestes Gesetz (Abs. 3) 5.
Zeitgesetz (Abs. 4) 6.
Nebenfolgen
Erläuterung 1.
§ 4 ist eine Ergänzung des § 3 (dem Vorbild des § 2 nachgebildet). Die
Regelung folgt dem Verfassungsgebot „nulla poena sine lege“ und regelt die
zeitliche Geltung der Bußgeldvorschriften im Detail.
2.
Die besondere Bedeutung des Gesetzes kann sich bei
Dauerordnungswidrigkeiten und Gesetzesänderungen auswirken. Eine gravierende
Änderung gab es z.B. im Jahr 1982. Danach war wegen einer Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes vom 28.12.1982 eine Eintragung im
Verkehrszentralregister zum 01. Juli 1983 zu löschen. In diesen Fällen hatte
das Rechtsbeschwerdegericht dies auch zugunsten des Betroffenen zu
berücksichtigen, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 01. Juni 1983
ergangen war.
[1]
Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine Tat, die (wenn auch nur
für ganz kurze Zeit) zwischen der Begehung und gerichtlichen Entscheidung
einmal nicht mit Geldbuße bedroht war, nicht geahndet werden kann, da diese
Zwischenregelung als das mildeste Gesetz i.S.v. § 4 Abs. 3 anzusehen ist.
Dies sah das Gericht für die Zeit vom 29.09.1986 bis zum 08.12.1986 für
Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten als gegeben an. Gemäß Art. 6, 7,
und 8 VO EWG Nr. 3820/85 war erst durch das Gesetz zur Änderung des
Fahrpersonalgesetzes vom 08.12.1986 (BGB. I S. 2323) diese Regelung für die
BRD umgesetzt worden und damit in Kraft gesetzt. Der bis dahin geltende § 7a
FPersG nahm Bezug auf eine Verordnung der Gemeinschaft (Nr. 543/69), die mit
Wirkung vom 29.09.1986 aufgehoben wurde. Daher galt für die Zwischenzeit bis
zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, dass Verstöße gegen
Lenkzeitvorschriften nicht geahndet werden konnten.
3.
§ 4 Abs. 2 §
4 Abs. 2 bestimmt, dass bei einer Änderung der Bußgelddrohung während des
Andauerns der Ordnungswidrigkeit (Dauerordnungswidrigkeit) das Gesetz
anzuwenden ist, das bei Beendigung der Handlung gilt. Hierbei wird der
Grundsatz, dass das für den Betroffenen günstigere Gesetz anzuwenden ist,
außer Kraft gesetzt. Es ist jedoch zu unterscheiden:
·
- Wird lediglich die Bußgelddrohung geändert
(z.B. eine höhere Geldbuße angedroht), ist das bei Beendigung der
Ordnungswidrigkeit geltende Gesetz anzuwenden, auch wenn es das schärfere
ist.
·
- Wird während der Dauer der
Ordnungswidrigkeit jedoch das Gesetz dahingehend geändert, dass ein neuer
Bußgeldtatbestand geschaffen wird, so können nur die Teile der Handlung
geahndet werden, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht
wurden.
4.
§ 4 Abs. 3
Nach
§ 4 Abs. 3 ist stets das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn zwischen Tat und
Ahndung das Gesetz geändert worden ist. Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 3
StGB und ist Ausdruck des Rückwirkungsverbotes aus Art. 103 Abs. 2 GG. Dies
gilt auch dann, wenn das Gesetz zwischen Handlung und Entscheidung geändert
wurde.
[2]
Ist das Gesetz mehrfach geändert worden, sind bei der Prüfung,
welches Gesetz das mildeste ist, sämtliche Alternativen zu prüfen. Hierbei
ist ein Vergleich des gesamten materiellen Rechts anzustellen und die
Auswirkung individuell auf jeden einzelnen Betroffenen zu überprüfen.
Zugunsten
eines Betroffenen kann jedoch nicht berücksichtigt werden, dass ein im
Zeitpunkt der Handlung vorliegendes Tatbestandsmerkmal nachträglich
wegfällt.
[3]
Dies
kann beispielsweise im Straßenverkehr erfolgen:
Verkehrszeichen
sind sofort vollziehbare Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung
[4]
. Verstöße gegen diese Anordnung können auch geahndet werden,
wenn der Betroffene gegen diese Verfügung Widerspruch einlegt. Die
rückwirkende Aufhebung eines solchen Verwaltungsaktes (z.B. durch ein
verwaltungsgerichtliches Urteil) ändert jedoch nichts an dem
Verkehrsverstoß; eine Ahndung durch Bußgeldbescheid kann also gleichwohl
erfolgen. Die spätere Aufhebung stellt auch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
[5]
Allerdings sollen in solchen Fällen im Wege des Gnadenverfahrens
die negativen Folgen (Eintragung ins Verkehrszentralregister) beseitigt
werden.
[6]
5.
§ 4 Abs. 4
Nach
§ 4 Abs. 4 gilt ein Zeitgesetz für Handlungen, die während seiner Geltung
begangen sind, auch dann, wenn das Zeitgesetz außer Kraft getreten ist. Das
ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für den Betroffenen stets das
mildeste Gesetz gilt. Ein Zeitgesetz ist ein Gesetz, dessen Außerkrafttreten
ausdrücklich durch Angabe des Zeitpunktes oder des Ereignisses vorgeschrieben
ist und ein Gesetz, das nach seinem Inhalt auch nur vorübergehend für
besondere Zeitverhältnisse gelten soll. Ein Beispiel für ein solches
Zeitgesetz ist das Fahrverbot für LKW an Wochenenden während des starken
Ferienverkehrs auf Autobahnen.
6.
Nebenfolgen sind unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen
anzuordnen wie die Geldbuße. Bei der Entscheidung, welches Gesetz anzuwenden
ist, gilt es
[7]
, Geldbuße und Nebenfolgen gesondert zu betrachten. Die
Entscheidung hat daher auch beide Teile völlig unabhängig voneinander zu
prüfen.
§
8 Begehen
durch Unterlassen Wer
es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer
Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann
ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg
nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen
Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Übersicht
1.
Entstehungsgeschichte 2.
Unterlassung 3.
Tatbestand 4.
Garanten
1.
Entstehungsgeschichte
Die
Vorschrift des § 8 ist mit der Neufassung des OWiG am 01.01.1975 in Kraft
getreten und entspricht der Regelung des § 13 StGB. Nach der amtlichen
Begründung erschien die Einfügung dieser Vorschrift in das OWiG notwendig,
weil es auch bei der Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen im Einzelfall
zweifelhaft sein kann, ob der Tatbestand durch eine positive Handlung oder
durch Unterlassen verwirklicht ist (z.B. bei unzulässigem Lärm gem. § 117:
verursacht dadurch, dass eine rechtmäßig betriebene Anlage nicht abgestellt
ist). Beim Unterlassen kommt es darauf an, ob der Betroffene rechtlich dafür
einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und ob das Unterlassen der
Verwirklichung des Tatbestandes einem Tun entspricht.
2.
§ 8 gilt nicht für alle Ordnungswidrigkeiten, die durch Unterlassen begangen
werden können. Vielmehr gilt § 8 nur dann, wenn der Betroffene es
unterlassen hat, einen Erfolg abzuwenden, obwohl er dazu verpflichtet war, und
wenn dieser Erfolg zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen gehört.
Praktisch
bedeutet das, dass die schlichten oder unechten Unterlassungsdelikte nicht
unter § 8 fallen. Wer einer reinen Gebotsnorm zuwider untätig bleibt, z.B.
seine Meldepflicht verletzt, hat nicht unterlassen, einen Erfolg abzuwenden,
obgleich er dazu verpflichtet war. Zu den Fällen des § 8 gehören
insbesondere die Alternativen des § 1 StVO. Dabei kann es allerdings
zweifelhaft sein, ob eine Gefährdung oder Verletzung eingetreten ist, weil
der Betroffene zu schnell gefahren ist, oder weil eine zuvor zulässige
Geschwindigkeit nicht vermindert wurde. Eine Gleichstellung der Unterlassung
mit einem verbotenen Tun kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in
denen der Betroffene eine Garantenstellung innehat.
3.
Tatbestand
Bei
einer Verwirklichung des Tatbestandes wird die Rechtswidrigkeit indiziert.
Voraussetzung für die Verwirklichung ist die Garantenstellung des
Betroffenen. Diese kann sich ergeben aus Gesetz, aus der freiwilligen
Übernahme (einer verantwortlichen Position), aus vorangegangenem
(gefährlichen) Tun oder aus der besonderen Sachherrschaft.
Gesetzliche
Regelungen ergeben sich z.B. aus § 1631 BGB – die Verantwortung der Eltern
für ihre Kinder. Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich aus § 21a StVO –
die Verantwortlichkeit des KfZ-Führers, der dafür Sorge zu tragen hat, dass
die Anschnallpflicht beachtet wird. Es ergibt sich jedoch keine Rechtspflicht,
Ordnungswidrigkeiten eines Ehegatten zu verhindern. Dies kann auch nicht aus
§ 1353 BGB hergeleitet werden.
4.
Die Garantenstellung kann durch Vertrag übernommen werden, aber auch
sich aus tatsächlichen Umständen ergeben:
Geschäftsführer
einer Firma, Betreuer von Kindern oder Personen, die auch nur kurzfristig die
Betreuung eines Tieres übernommen haben.
5.
Gefährliches, vorausgegangenes Tun:
Wer
eine Gefahrenlage (Ingerenz) herbeigeführt hat, sei es durch Tun oder
Unterlassen
[8]
, hat dafür Sorge zu tragen, dass Schäden vermieden werden. Eine
solche Garantenstellung kann durch den Vertrieb fehlerhafter Produkte
entstehen
[9]
. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das
vorausgegangene, gefährliche Handeln vorsätzlich, vorwerfbar oder nicht
vorwerfbar, bewusst oder unbewusst erfolgte.
6.
Sachherrschaft
Auch
die Sachherrschaft kann zu einer Garantenstellung führen. Diese wird
beispielsweise angenommen bei Hauseigentümern, Mietern, Gastwirten oder sonst
in Gewerbebetrieben verantwortlichen Personen. Allerdings haftet der
KfZ-Halter grundsätzlich nicht für Ordnungswidrigkeiten, die von dem
Fahrzeugführer begangen wurden
[10]
.
7.
Pflicht zum Handeln
Eine
Pflicht zum Handeln liegt jedoch nur vor, wenn zwischen dem Unterlassen der
rechtlich gebotenen Handlung und dem Erfolg ein kausaler Zusammenhang
besteht, der Betroffene auch die Möglichkeit hatte zu handeln und die
Vornahme der Handlung dem Betroffenen zumutbar war
[11]
.
Problematisch
ist in diesem Zusammenhang die Feststellung der Zumutbarkeit. Diese ist
individuell in Bezug auf den Betroffenen und nach Lage des Einzelfalles zu
beurteilen
[12]
.
Schließlich
muss das Unterlassen der gebotenen Handlung dem Betroffenen vorwerfbar sein.
Nicht vorwerfbar ist das Unterlassen einer gebotenen Handlung, wenn der
Betroffene eine Garantenstellung sowie die tatsächliche oder ihm zumutbare
Möglichkeit zum Handeln nicht erkannte. Ein Irrtum über die
tatsächlichen Umstände, die eine Garantenstellung begründen, ist
Tatbestandsirrtum und schließt den Vorsatz aus. Ein Tatbestandsirrtum liegt
auch vor, wenn der Betroffene die tatsächliche Möglichkeit zu handeln nicht
erkennt.
§
9 Handeln
für einen anderen (1)
Handelt jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so
ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse
oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung
begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht
bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2)
Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und
handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages
für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist
Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte,
unwirksam ist.
Übersicht
1.
Entstehungsgeschichte 2.
Vertretung und Auftrag 3.
juristische Personen 4.
Vertrag 5.
soziale Adäquanz 6.
Verhältnis von § 9 zu § 130
1.
§ 9 wurde im OWiG 1975 neu gefasst und entspricht der Regelung des § 10 OWiG
1968.
2. Durch § 9
wird der Anwendungsbereich des OWiG
auf solche Personen erweitert, die in einem genau beschriebenen Vertretungs-
bzw. Auftragsverhältnis für den eigentlichen Normadressaten des Gesetzes
handeln bzw. in der Verantwortung stehen. Dabei werden zwei Fallgruppen
unterschieden:
1.
Der Handelnde ist nach dem Gesetz
Vertretungsberechtigter des Normadressaten, der selbst nicht handlungsfähig
ist (z.B. GmbH oder AG),
2.
Der Handelnde hat die Verpflichtung
übernommen bzw. ihm wurde die Verpflichtung übertragen, im Betrieb in
eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Gesetz dem Inhaber
oder gesetzlichen Vertreter obliegen.
§ 9
Abs. 1 richtet sich mithin an die Vertretungsorgane, Abs. 2 an diejenigen, die
aus Vertrag oder stillschweigend die Überwachung der Pflichten des
Unternehmens übernommen haben. Gleichgestellt in diesem Sinne sind auch
Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernommen haben. Hierbei
stehen Unterlassungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Handeln
gleich.
Entscheidend
kommt es auf die sogenannten „persönlichen Merkmale“ an. Persönliche
Merkmale können sein:
a. körperliche, physische oder
rechtliche Merkmale, Geschlecht eines Menschen
b. Beziehung eines Menschen zu seiner
Umwelt, Verwandtschaft, Amtsträger, Soldat, Erzieher, Besitzer einer Anlage,
c. besondere persönliche Umstände,
auch solche vorübergehender Art, Gewerbetreibende, Unternehmer, Arbeitgeber,
Veranstalter, Halter eines Fahrzeuges, einer Maschine, einer Anlage
3.
Juristische Personen sind rechtlich
geregelte soziale Organisationen, denen die Rechtsordnung eine allgemeine
Rechtsfähigkeit zuerkennt
[13]
. Juristische Personen gibt es sowohl im öffentlichen Recht
(Körperschaften oder Anstalten) wie auch im Privatrecht (eingetragener
Verein, GmbH, etc.). Welche Organe die juristische Person vertreten, bestimmt
sich nach dem Gesetz.
Der
Begriff „Betrieb“ in Abs. 2 ist weit auszulegen. Ein Unternehmen ist dem
Betrieb gleichzustellen (Abs. 2 Satz 2). Weder die Rechtsform des Betriebes
oder des Unternehmens, noch seine Zweckrichtung sind entscheidend. Vielmehr
kommt es allein darauf an, ob den Inhaber eine Pflicht trifft, die auf einen
anderen übertragen worden ist. Der Zweck kann sowohl eine Produktion als auch
eine Dienstleistung sein. Fabrikation, Handel oder Handwerk können Gegenstand
des Betriebes oder Unternehmens sein. Es kann aber auch eine Gemeinschaft von
Rechtsanwälten, Treuhandgesellschaften o.ä. sein.
4.
Der Betroffene muss beauftragt sein, entweder den Betrieb oder das Unternehmen
ganz oder zum Teil zu leiten, oder er muss ausdrücklich beauftragt sein,
Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes oder
Unternehmens treffen. Es muss sich dabei immer um betriebsbezogene Pflichten
handeln. Nach Abs. 2 Satz 3 gilt
dies auch für eine „Stelle“, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt. Der Auftrag i.S.v. § 9 ist nicht formgebunden. Es macht auch
keinen Unterschied, dass in Nr. 1 lediglich „beauftragt“, in Nr. 2 dagegen
„ausdrücklich beauftragt“ bestimmt ist. Aus der „ausdrücklichen“
Beauftragung mag zwar entnommen werden, dass dem Übertragenden eine
Verantwortung für die Klarheit und Zuverlässigkeit des Auftrages auferlegt
worden ist, von weitergehenden Formerfordernissen kann jedoch keine Rede sein.
Selbst wenn die Vertretungsbefugnis oder ein Auftrag nicht rechtswirksam
erteilt worden ist, trifft dies nicht die Verantwortlichkeit des Betroffenen
nach Absatz 1 oder Abs. 2. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber eine
lückenlose Erfassung und Ahndungsmöglichkeit für alle in Betracht kommenden
Fälle gewollt hat.
Fallbeispiel:
Wegen
der Führung eines Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen können andere Personen
als der Halter nach § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. §69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, § 24
StVG lediglich unter den Voraussetzungen des § 9 verantwortlich sein. Handelt
es sich um eine Einzelhandelsfirma kommt dafür nur ein Tatbestand nach § 9
Abs. 2 in Betracht. Ist der Betroffene nicht beauftragt, den Betrieb ganz oder
zum Teil zu leiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1), so ist für die Ahndung der Nachweis
erforderlich, dass er ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung
die Halterpflichten zu erfüllen.
[14]
Ist
der Betroffene nicht beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (§
9 II Nr.1 OWIG), so ist für die Ahndung der Nachweis erforderlich, dass er
ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung die Halterpflichten zu
erfüllen.
[15]
5. Die Auswechslung der
Verantwortung muss sich jedoch in den Grenzen der sozialen Adäquanz halten.
Der Beauftragte darf nicht mit Funktionen belastet werden, denen er nicht
gewachsen ist. Der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens und der
Auftraggeber, eventuell auch der Leiter einer Verwaltungsstelle können ihre
Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres auf einen anderen abwälzen. Sicherlich
bleibt ihre Verantwortlichkeit bestehen, wenn sie selbst trotz der
Auftragserteilung als Normadressat aktiv handeln. In diesem Zusammenhang sind
aber viele Varianten denkbar, in denen Auftraggeber und Beauftragter über
ihre Pflichten irren.
6.
§ 9 begründet keine neue Ordnungswidrigkeit, sondern regelt lediglich die
Verantwortlichkeit für eine an anderer Stelle definierte Ordnungswidrigkeit.
Deshalb steht § 9 unter den Vorschriften über die Grundlagen der
Ahndung. Im Gegensatz dazu enthält § 130 einen gesondert geregelten
Tatbestand einer eigenen Ordnungswidrigkeit. § 9 richtet sich an Personen,
die an Stelle des ursprünglichen Normadressaten dessen Pflichten erfüllen
bzw. überwachen. § 130 richtet sich dahingegen an die Inhaber von Betrieben
und Unternehmen und an ihnen gleichgestellte Personen. Sie werden mit Bußgeld
bedroht, wenn sie die ihnen obliegenden Aufsichtspflichten verletzen. Beide
Vorschriften kollidieren nicht miteinander, sondern ergänzen sich vielmehr.
§10 Vorsatz
und Fahrlässigkeit Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Übersicht 1.
Entstehungsgeschickte 2.Vorsatz 3.
Fahrlässigkeit
1.
Entstehungsgeschichte §
10 entspricht § 15 StGB. Bei der Neuregelung des OWIG wurde der frühere § 5
OWIG 1968 wörtlich übernommen. Schon die Regelung des OWIG 1952 (damals §
11 Abs. 1) stimmte sinngemäß mit der jetzigen Fassung überein.
Grundsätzlich soll nur vorsätzliches Handeln (und Unterlassen) mit Geldbuße bedroht sein – es sei denn, „das Gesetz“ bestimmt etwas anderes. Gesetz im materiellrechtlichen Sinne ist jedes andere Gesetz oder eine Bestimmung des OWiG (z. B. §§ 111 ff.). Schon früher war festgestellt worden, dass etwa 90% aller Ordnungswidrigkeiten Verkehrsordnungswidrigkeiten sind, und dass sie gemäß § 24 StVG auch bei fahrlässiger Begehung mit Geldbuße bedroht sind. Damit ist praktisch der Grundsatz des § 10 in sein Gegenteil verkehrt worden. Die ausufernde Gesetzgebung hat nahezu alle Lebens- u. Geschäftsbereiche erfasst. Es kann daher nicht exakt bestimmt werden, wie viel Prozent der gesetzlichen Regelungen heute noch Verkehrsordnungswidrigkeiten ausmachen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind jedenfalls noch die Masse der von den Bußgeldbehörden und den Gerichten zu bearbeitenden und zu entscheidenden Ordnungswidrigkeiten. Hinzu kommt, dass auch unter den hinzugekommenen Ordnungswidrigkeiten zahlreiche Tatbestände festgeschrieben sind, in denen vorsätzliches und fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist. Die Gesetzeswirklichkeit hat daher das Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme umgedreht. Die Vorschrift des § 10 zwingt jedoch den Gesetzgeber, bei der Schaffung eines jeden neuen Bußgeldtatbestandes zu prüfen, ob es notwendig und gerechtfertigt ist, auch fahrlässiges Handeln mit Geldbuße zu bedrohen.
2.
Vorsatz ist die Verwirklichung
eines Tatbestandes mit Wissen und Wollen. Zumindest muss der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich halten und mit ihr einverstanden sein.
Hat der Betroffene nur die unbestimmte Hoffnung, dass der Erfolg ausbleibt, so
schließt das sein Einverständnis mit der Tatbestandsverwirklichung nicht
aus. Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten werden wohl vorsätzlich
begangen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkürzung des
Sicherheitsabstandes, unzulässiges Überholen) Damit ist jedoch nicht gesagt,
dass auch Gefährdungen und Verletzungen anderer gewollt sind. Bei einer
Bußgeldanzeige wird daher in der Regel die Schuldform offengelassen oder der
Nachweis des Vorsatzes verneint.
3.
Fahrlässig handelt, wer einen
Tatbestand rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung
zu erkennen oder zu wollen. Wenn der Betroffene die Sorgfalt, zu der er nach
den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im
Stande ist, außer Acht lässt und deshalb die rechtswidrige
Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht (unbewusste
Fahrlässigkeit), oder die Möglichkeit der rechtswidrigen
Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber darauf vertraut, sie werde nicht
eintreten (bewusste Fahrlässigkeit) handelt fahrlässig. Die rechtswidrige
Tatbestandsverwirklichung wird in der Regel auch pflichtwidrig sein.
Fälle, in denen trotz Rechtswidrigkeit keine Pflichtwidrigkeit angenommen
wird, sind im Ordnungswidrigkeitenrecht selten. Behauptet ein Betroffener,
seine Pflichten nicht gekannt zu haben, so wird sich die Frage nach einem
Verbotsirrtum stellen. Die Rechtswidrigkeit wird nur entfallen, wenn
Rechtfertigungsgründe vorliegen (rechtfertigender Notstand).
Die
Grundform der Fahrlässigkeit ist die unbewusste Fahrlässigkeit. Die
bewusste Fahrlässigkeit ist zumindest schwer gegen den bedingten Vorsatz
abzugrenzen. Ist der bedingte Vorsatz nicht nachweisbar, wird in der Regel
Fahrlässigkeit angenommen. Das gilt für die Vielzahl der
Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen die Annahme des bedingten Vorsatzes
zwar nahe liegt, aber letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können.
§
11 Irrtum (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2)
Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu
tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer
Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen
Irrtum nicht vermeiden konnte.
Übersicht 1.
Entstehungsgeschichte 2. Tatbestandsirrtum 3. Subsumtionsirrtum 4. Irrtum über eine Eigenschaft 5. Rechtswidrigkeit
1. Im OWIG 1975 wurde die bisherige Regelung (OWiG 68) von § 6 nach § 11 übernommen. Eine Änderung des Wortlautes führte jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Der Wortlaut wurde lediglich der Fassung des § 16 StGB angeglichen. Allerdings wurde eine § 16 Abs. 2 StGB entsprechende Vorschrift in das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht aufgenommen: Die irrtümliche Annahme von Umständen, die eine geringere Bußgelddrohung zur Folge haben können, wird bei der Bemessung der Geldbuße auch im Rahmen einer höheren Bußgelddrohung mildernd berücksichtigt, weil es im Ordnungswidrigkeitenrecht kein erhöhtes Mindestmaß der Geldbuße gibt.
Eine Anpassung an § 17 Abs. 1 StGB war notwendig, weil das bisherige Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 6 Abs. 3) auf das fehlende Bewusstsein abstellte, etwas Unerlaubtes zu tun, während es in § 17 Abs. 1 StGB auf die fehlende Einsicht ankommt. Für diese Fassung sind terminologisch–systematische Überlegungen maßgebend: die Erwägung, dass die §§ 17, 20, 21 StGB (Verbotsirrtum und Schuldfähigkeit) Ausprägung eines einheitlichen Prinzips sind. Im Ordnungswidrigkeitenrecht kann für die Regelung des Verbotsirrtums und für die Vorschrift über die Zurechnungsfähigkeit, in der ebenfalls auf die fehlende Einsicht abgestellt ist, nichts anderes gelten.
2.
Tatbestandsirrtum
§ 11 Abs. 1 regelt den Tatbestandsirrtum, Absatz 2 den Verbotsirrtum.
Vorsätzlich handelt der Betroffene, wenn er alle Tatumstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Solche Tatumstände sind nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Merkmale. Die Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum ist schwierig: Denn Tatumstände können sowohl Personen, ihre Eigenschaften als auch sinnlich wahrnehmbare Gegenstände oder Vorgänge, rechtliche Verhältnisse und Beziehungen sein. Ob die Unterscheidung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Tatbestandsmerkmalen oder zwischen beschreibenden und normativen Tatumständen im Einzelfall für die Praxis hilfreich ist, muss fraglich bleiben. Als grobe Abgrenzung wird die Beantwortung der Frage angesehen, ob der Betroffene einen Tatumstand falsch gewertet hat (Verbotsirrtum) oder ob er eine falsche Vorstellung davon gehabt hat.
Rechtliche und tatsächliche Umstände stehen gleichwertig nebeneinander, soweit sie im gesetzlichen Tatbestand als Tatbestandsmerkmale enthalten sind. Die Unterscheidung wird noch schwieriger, wenn es sich bei der Ordnungswidrigkeit um eine Regelung aufgrund eines Blankettgesetzes handelt, das erst durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen ausgefüllt werden muss.
Beispiel:
§ 24 StVG i. V. m. § 49 StVO und § 69a StVZO. Dabei verweist § 24 StVG noch auf Anordnungen aufgrund von Rechtsverordnung. Hierbei ist insbesondere auf die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgedrückten Gebote und Verbote im Straßenverkehr zu verweisen.
Ist in einem Tatbestand ein Verhalten dann mit Geldbuße bedroht, wenn es ohne erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung geschieht, so ist der Irrtum über den Mangel der Erlaubnis oder Genehmigung nicht Verbotsirrtum, sondern Tatbestandsirrtum; dieser Irrtum fällt daher unter § 11 Abs. 1. Es kommt also darauf an, ob dem Betroffenen dieser Irrtum vorzuwerfen ist.
Im Recht der Ordnungswidrigkeiten ist es nicht sachgerecht, demjenigen, dem der Gedanke, dass er Unrecht tun könnte, gar nicht gekommen ist, die Berufung auf den Verbotsirrtum schlechthin zu versagen. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten erstreckt sich in mannigfacher Weise auf Lebenssachverhalte, in denen das Vorhandensein rechtlicher Gebote und Verbote nicht jedermann bekannt sein muss. Es handelt sich außerdem gelegentlich um Verstöße gegen Vorschriften; die in erster Linie aus Zweckmäßigkeit erlassen wurden und nicht aufgrund einer ethischen Wertung ergangen sind. Oft sind sogar Vorschriften betroffen, deren Regelung ausschließlich von der Notwendigkeit einer eindeutigen Ordnungsregel bestimmt ist. Als Beispiel sei die Bestimmung erwähnt, im Straßenverkehr rechts zu fahren. Eine abweichende Regelung könnte genauso zweckmäßig sein, eine Entscheidung und Regelung ist aber geboten.
3. Subsumtionsirrtum
Subsumtionsirrtum und Parallelwertung in der Laiensphäre stehen im engen Zusammenhang. Gerade in diesem Bereich ist eine zuverlässige Orientierung in der Rechtsprechung nur schwer möglich. Bei einem Irrtum über Tatsachen, die einem Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind, liegt ein Tatbestandsirrtum vor. Häufig wird es aber gerade auf die rechtliche Wertung einer bekannten Tatsache ankommen. Oft ist dem Laien nicht zuzumuten, die rechtlich zutreffende Wertung vorzunehmen. Hat er aber ein normatives Tatbestandsmerkmal in seiner vom Gesetz vorgesehenen sozialen Sinnbedeutung erkannt und trotzdem eine Tatsache falsch zugeordnet, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Weiß der Betroffene, dass die verlangte Miete weit höher
ist als der übliche Nutzungswert der Wohnung, so liegt Kenntnis vor, auch
wenn der Betroffene der Meinung ist, dass der ihm bekannte Sachverhalt nicht
unter die gesetzliche Bestimmung fällt, weil er meint, die Miete sei nicht
unangemessen hoch.
Der Fahrer, der einen Leichenwagen fälschlich nicht für
einen LKW hält, unterliegt einem unbeachtlichen Verbotsirrtum.
4.
Irrtum über eine Eigenschaft
Der Irrtum über eine Eigenschaft des Betroffenen kann
Tatbestandsirrtum, kann aber auch Subsumtionsirrtum als eine Form des
Verbotsirrtums sein. Solche Fälle kommen häufig bei der Beurteilung der
Pflichten eines KfZ-Halters vor. Ist sich der Betroffene jedoch der Umstände
bewusst, aus denen seine Haltereigenschaft resultiert, so kommt es auf den
Subsumtionsirrtum nicht an. Der Betroffene muss also gewusst haben, dass er
das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und seinen Einsatz bestimmt.
Schwierigkeiten bei der Feststellung des KfZ-Halters ergeben sich nach
Abschluss von Leasingverträgen. Dabei handelt es sich nicht um einen im BGB
(oder in einem anderen Gesetz) geregelten Vertragstyp. Die Bezeichnung „Leasingvertrag“
wird zwar häufig verwendet, seine rechtliche Einordnung ist aber nach dem
Inhalt verschieden und reicht vom Mietvertrag bis zum verdeckten Kaufvertrag.
Dabei kann es vorkommen, dass der Leasinggeber sich auf eine Haltereigenschaft
des Leasingnehmers beruft und dieser einen entsprechenden Irrtum einwendet
[16]
.
Die Verletzung der Rechtspflicht zum Handeln wird in der Regel durch
Unterlassen begangen, wie z. B. die Verletzung der Anzeigepflichten nach § 27
StVZO.
Durch Unterlassen kann ein Tatbestand erfüllt werden, wenn eine vom
Gesetz gebotene bestimmte Verhaltensweise nicht befolgt wird. Das kommt auch
in Betracht, wenn der an einem Verkehrsunfall Beteiligte entgegen der
Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 7 StVO nach berechtigter Entfernung vom
Unfallort nicht unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle die
erforderlichen Angaben macht. Unterlassungsdelikte durch Verletzung von
Anzeigepflichten kommen im Recht der Ordnungswidrigkeiten häufig vor: Kennt
der Betroffene seine Anzeigepflicht nicht, handelt er nicht vorsätzlich. Zu
entscheiden ist dann, ob diese Unkenntnis vorwerfbar ist. Die Kenntnis der
Umstände, aus denen sich die Pflicht zum Handeln ergibt, reicht dann aus,
wenn sich die Verpflichtung zum Handeln geradezu aufdrängt. Vorsätzlich
handelt allerdings nur, wer die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt und sie
verwirklichen will. Bei wertenden Tatbestandsmerkmalen kommt es für die
rechtliche Würdigung auf die bereits erwähnte Parallelwertung in der
Laiensphäre an.
[17]
5.
Rechtswidrig ist eine
Verhaltensweise grundsätzlich, wenn sie die im Gesetz umschriebenen
Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die
Verwirklichung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Die Rechtswidrigkeit
wird nur ausgeschlossen, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Eine durch
Notwehr gebotene Tat ist nicht rechtswidrig. Allerdings scheidet eine Notwehr
(oder Nothilfe) gegenüber verkehrswidrigem Verhalten mit dem Zweck der
Wiederherstellung der Verkehrsordnung aus, denn es ist Aufgabe des Staates und
nicht des einzelnen Individuums, die öffentliche Ordnung zu verteidigen.
Ein Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes ist
nach allgemeinen Irrtumsregeln zu behandeln: Liegt ein Irrtum über Tatsachen
vor, die eine Notwehrhandlung rechtfertigen, ist ein Tatbestandsirrtum gegeben
– liegt der Irrtum in der rechtlichen Würdigung ist ein Verbotsirrtum
gegeben.
§
15 Notwehr
(1)
Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Übersicht
1.
Notwehr als Rechtfertigung
2.
Notwehrlage
3.
Notwehrhandlung
4.
Notwehrexzess 5.
Rechtswidrigkeit 6.
Beweislast
1. Notwehr als Rechtfertigung
Notwehr
ist ein Rechtfertigungsgrund. Die Notwehrhandlung lässt die Rechtswidrigkeit
entfallen, wenn sie sich gegen einen Angreifer richtet. Ein unbeteiligter
Dritter verliert nicht seinen Rechtsgüterschutz, sondern nur der
rechtswidrige Angreifer
[18]
. Verteidigungsfähige Rechtsgüter sind Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Besitz, Rechte und alle von der
Rechtsordnung geschützten Interessen. Die Verteidigungshandlung kann einem
Angriff auf ein Rechtsgut gelten, das dem in Notwehr Handelnden selbst oder
aber einem anderen zusteht (Nothilfe).
Es
ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine gegen den Angreifer gerichtete Handlung
den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit erfüllt; die
Bußgeldtatbestände schützen vorwiegend die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Ein unmittelbarer Schutz von Individualgütern ist nicht vorrangig,
sondern nur eine wenn auch gewünschte Nebenfolge. Die Meinung, nach der
Notwehr auch zum Schutz von Allgemeingütern gerechtfertigt sein kann,
verkennt
[19]
, dass dies auf eine, Form von Selbstjustiz hinausläuft.
[20]
2. Notwehrlage
Die
Notwehr richtet sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff (§ 15
Abs. 2), der eine Notwehrlage darstellt.
Angriff
ist jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlicher
Interessen. Die Beurteilung, ob ein Angriff vorliegt, ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Entscheidend ist die objektive Sachlage zur Zeit der
Tat. Die Gefährdung durch Tiere oder Sachen begründet kein Notwehrrecht nach
§ 15; hier kommen § 16 und §§ 228, 904 BGB in Betracht. Fraglich ist,
inwieweit Angriffe gegen Rechtsgüter des Staates vom Einzelnen abgewehrt
werden können. Es ist anerkannt, dass „ein anderer“ im Sinne von § 15
Abs. 2 auch eine juristische Person sein kann
[21]
. Die Nothilfe für den Staat ist aber nur gerechtfertigt, wenn
Rechtsgüter bedroht sind, die auch einer natürlichen Person zustehen können
[22]
. Ein Angriff gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
nicht gerechtfertigt durch § 15 abgewehrt werden. Die Abwehr solcher Angriffe
ist allein Aufgabe des Staates. Sie kann nicht durch den einzelnen vorgenommen
werden, der sich damit quasi zum Staatsorgan machen würde
[23]
. Beispielsweise ist die Demonstration einer Jugendgruppe gegen die
Aufführung eines Films nicht unter Berufung auf Nothilfe zum Schutz der
Sittlichkeit gerechtfertigt
[24]
; die Wiederherstellung eines verkehrsmäßigen Zustands bei
verkehrswidrigem Verhalten kann nicht auf Notwehr gestützt werden
[25]
; die Behinderung anderer zur Wahrung der Verkehrsordnung ist nicht
durch Nothilfe gerechtfertigt
[26]
.
Der
Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht
[27]
, gerade stattfindet oder noch andauert
[28]
. Der Angriff durch ein Dauerdelikt dauert so lange an, bis der
rechtswidrige Zustand beseitigt ist
[29]
.
Rechtswidrig
ist der Angriff, wenn ihn der Angegriffene nicht zu dulden braucht. Dies
beurteilt sich nicht nur nach Strafvorschriften, sondern nach der gesamten
Rechtsordnung. Die drohende Verletzung muss nicht beabsichtigt sein. Es ist
ausreichend, wenn sie fahrlässig oder nicht vorwerfbar, also schuldlos ist
[30]
. Notwehr ist auch gegenüber Geisteskranken, Betrunkenen, Kindern,
in Putativnotwehr
[31]
oder im Notwehrexzess
[32]
Handelnden zulässig. Rechtswidrige Verwaltungsmaßnahmen von
Behörden lösen kein Notwehrrecht im Sinne des § 15 aus. Gegen solche ist
der Betroffene auf die vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel angewiesen
[33]
. Gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt ist keine Notwehr
zulässig
[34]
.
3.Notwehrhandlung
Die
Notwehrhandlung als Verteidigung kommt als defensives Handeln im Sinne
von Schutzwehr und in Form eines Gegenangriffs, sogenannte Trutzwehr
[35]
, in Betracht.
Die
Notwehrhandlung muss von Verteidigungswillen getragen sein
[36]
. Der Angegriffene muss Kenntnis von der Notwehrlage haben.
Unschädlich ist, wenn der Angegriffene neben seiner Verteidigung andere
Zwecke verfolgt. Der Verteidigungswille darf nur nicht vollkommen
nebensächlich sein.
[37]
Die
Notwehrhandlung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Sie
muss nach Art und Maß geeignet sein, den Angriff zu beenden oder zumindest
abzuschwächen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit ist auf objektive
Maßstäbe zurückzugreifen; die Vorstellung des Angegriffenen ist nicht
alleinige Grundlage für die Beurteilung. An der Erforderlichkeit fehlt es,
wenn für den Angegriffenen ohne Gefährdung seiner eigenen Interessen
staatliche Hilfe sofort erreichbar und verfügbar ist
[38]
. Hinsichtlich des gefährdeten Rechtsguts und des durch die
Verteidigung verletzten Rechtsguts muss grundsätzlich keine
Verhältnismäßigkeit beachtet werden; Verhältnismäßigkeit zwischen der
Stärke des Angriffs und der Art und Weise der Abwehr ist hingegen
erforderlich. Unter mehreren verfügbaren und gleich wirksamen Abwehrmitteln
muss das mildere gewählt werden
[39]
.
Die
Verteidigung muss geboten sein. Daran kann es fehlen, wenn ein
unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die
Verteidigung verletzen Rechtsgut besteht
[40]
, oder wenn der Angegriffene den Angriff provoziert hat, sogenannte
Absichtsprovokation
[41]
. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten sind die Fragen nach
Gebotenheit der Verteidigungshandlung und Verhältnismäßigkeit zwischen
Stärke des Angriffs und Art und Weise der Abwehrhandlung von geringer
Bedeutung. Eine Verteidigungshandlung, die lediglich einen Bußgeldtatbestand
verwirklicht, wird in aller Regel nicht in einem krassen Missverhältnis zur
Stärke des Angriffs oder zu dem angegriffenen Rechtsgut stehen
[42]
.
4. Notwehrexzess
Die
vorsätzliche Überschreitung der Grenzen der Notwehr schließt die
Rechtfertigung grundsätzlich aus; es liegt ein Notwehrexzess vor. Ein
externer Notwehrexzess ist gegeben, wenn eine Notwehrlage zur Zeit der
Verteidigungshandlung nicht, noch nicht oder nicht mehr vorliegt, der Täter
demzufolge objektiv keine Notwehrhandlung vornimmt
[43]
. Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter bei
objektiv bestehender Notwehrlage die Grenzen der Erforderlichkeit und
Gebotenheit der Verteidigungshandlung überschreitet. Die
Verteidigungshandlung des Angegriffenen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
Sind
Verwirrung, Furcht oder Schrecken Auslöser dafür, dass der Angegriffene
über die Grenzen der Verteidigung hinausgeht, so handelt er nicht vorwerfbar
(§15 Abs. 3). Es ist hierbei unerheblich, ob dem Täter dieser psychische
Zustand vorzuwerfen ist. Andere Erregungszustände wie zum Beispiel Zorn
fallen nicht unter § 15 Abs. 3, eine Anwendung des § 47 in diesen Fällen
ist jedoch naheliegend
[44]
.
Nimmt
der Täter irrtümlich eine Notwehrlage an oder überschreitet irrtümlich die
Grenzen der Verteidigung, liegt Putativnotwehr
[45]
vor. Irrt der Täter über die rechtlichen Grenzen der
Notwehr, ist ein Fall eines bloßen Verbotsirrtums gegeben
[46]
. In diesem Fall ist eine Verfolgung nur möglich, wenn er den
Irrtum hätte vermeiden können. Nimmt der Täter hingegen einen Sachverhalt
an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen eine Notwehrlage bestanden hätte,
entfällt eine Ahndung wegen vorsätzlich begangener Tat. Es kommt nur eine
Ahndung wegen fahrlässiger Begehung in Betracht, sofern diese mit Geldbuße
bewehrt ist
5. Rechtswidrigkeit
Für
die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Handlung ist nach der gesamten
Rechtsordnung zu entscheiden, so dass bei der Beurteilung dieser Frage auch
die zivilrechtlichen Notrechte nach §§ 228, 229 und 904 BGB beachtlich sind.
6. Beweislast
Die
Beweislast für das Vorliegen der Notwehrlage trifft den Behafteten,
wobei in Zweifelsfällen zu seinen Gunsten zu entscheiden ist
[47]
. Es ist nach dem Opportunitätsprinzip zumindest in Grenzfällen,
in denen eine notwehrähnliche Lage geherrscht hat und das Handeln des Täters
verständlich erscheint, in Anwendung von § 47 von Verfolgung abzusehen
[48]
.
§
16 Rechtfertigender
Notstand Wer
in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um
die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Übersicht
1.
Grundsätzliche Bedeutung und Entstehung
1.1
Pflichtenkollision
2.
Notstandshandlung
2.1
Nothilfe
2.2
Rechtsgüter
2.3
gegenwärtige Gefahr
2.4
Verhältnismäßigkeit 3.
Verschulden 4.
widerstreitende Interessen 4.1
gleichartige Rechtsgüter 4.2
ungleichartige Rechtsgüter 5.
Angemessenheit 6.
Irrtum
1.
Die Vorschrift entspricht § 34 StGB. § 16 stellt einen Rechtfertigungsgrund
dar, der dem Täter ein Eingriffsrecht in Rechtgüter eines Dritten verleiht,
ohne dass dieser wiederum dagegen Notwehrhandlungen vornehmen oder sich auf
eine rechtfertigende Notstandslage berufen kann.
Im
Recht der Ordnungswidrigkeiten hat der rechtfertigende Notstandes – anders
als die Notwehr – eine praktische Bedeutung. Die Vorschrift ist aus dem
früher von der Rechtsprechung entwickelten Gedanken des übergesetzlichen
Notstands
[49]
hervorgegangen. Grundlage für die Anerkennung des
rechtfertigenden Notstands ist die Überlegung, dass Rechtsgütern und
schützenswerten Interessen eine Rangfolge zugebilligt werden muss. Es
entspricht der gesamten Rechtsordnung, bei einer Konfliktlage weniger
schützenswerte Interessen zugunsten höherrangiger Rechtsgüter zu opfern.
Daher muss die Rechtsordnung in Konfliktfällen nach einer entsprechenden
Interessenabwägung den Eingriff in ein fremdes geschütztes Rechtgut
zulassen, sofern dieser Eingriff im Vergleich zur Hinnahme des drohenden
Schadens als das geringere Übel erscheint
[50]
. Dieser Gedanke wurde von der Rechtsprechung stets anerkannt
[51]
und ihm durch die Einführung des § 16 (§ 12 a.F.) entsprochen.
Die Vorschrift behandelt somit Kollisionsfälle, in denen die Rettung eines
von mindestens zwei kollidierenden Rechtgütern den Vorzug verdient, weil es
das höherrangige Interesse ist, sofern bei der gegebenen Konfliktlage die
Opferung des weniger bedeutsamen Rechtsguts das einzige adäquate Mittel
[52]
ist, um das höherwertige Rechtsgut zu erhalten.
Aufgrund
der vorzunehmenden Wertentscheidung enthält der § 16 keine klar umrissenen
Abgrenzungsmerkmale für dessen Voraussetzungen. Daher bleiben die in anderen
Rechtsgebieten besonderen Fälle des rechtfertigenden Notstands als
Sonderregelungen unberührt. So gehen beispielsweise die Regelungen der §§
228,
904 BGB dem rechtfertigenden Notstand des § 16 vor, sofern deren
Voraussetzungen erfüllt sind.
1.1
§ 16 lässt den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision unberührt. Eine
gesetzliche Regelung dieses Rechtfertigungsgrundes hat der Gesetzgeber bewusst
unterlassen, um der Rechtsprechung nicht vorzugreifen (Begründung zu § 39 E
1962). Es ist daher auch nicht geboten, § 16 auf die verwandte Situation der
rechtfertigenden Pflichtenkollision anzuwenden; der § 16 und § 34 StGB
zugrundeliegende Gedanke der Interessen- und Güterabwägung ist jedoch auch
bei der Pflichtenkollision naheliegend
[53]
.
2.
Die Notstandshandlung i.S.d. § 16
ist eine Handlung, die einen Bußgeldtatbestand erfüllt. Die
Notstandshandlung wird in einer Lage begangen, in der sich der Täter einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut
gegenübersieht, und die Handlung das einzige adäquate Mittel ist, um die
Gefahr abzuwenden. Stehen andere Mittel zur Verfügung, so ist der Täter
nicht gerechtfertigt. Keine Notstandshandlung erfordern Gefahren, die als
sozialadäquat hinzunehmen sind. Hierzu zählt beispielsweise das
Betriebsrisiko des Bankiers
[54]
. Der Täter muss zur Gefahrenabwehr handeln, also in der
Vorstellung, dass eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist und mit dem Willen,
das gefährdete Rechtsgut zu schützen. Erkennt der Täter eine objektiv
bestehende Gefahr nicht, so besteht kein Grund sein Handeln zu rechtfertigen.
Er handelt in diesen Fällen nicht, um eine Gefahr abzuwenden. Die
Rechtfertigung des § 16 greift auch bei fahrlässig begangenen
Zuwiderhandlungen gegen Bußgeldtatbestände zur Gefahrenabwehr ein
[55]
.
2.1
Dem i.S.d. § 16 Handelnden braucht das Recht weder zu gehören, noch ihm
selbst zuzustehen. Er kann auch das Rechtsgut eines anderen schützen. Eine
Rechtfertigung im Rahmen von § 16 ist daher auch als Nothilfe denkbar.
Allerdings ist die Nothilfe nur in dem gleichen Rahmen wie bei der Notwehr
nach § 15 statthaft, also nicht zur (ausschließlichen) Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Allgemeinheit. Dem
ganzen Volk drohende, allgemeine Gefahren begründen keine Rechtfertigung
[56]
.
2.2
Die Aufzählung der in § 16 genannten notstandsfähigen Rechtsgüter
ist nur beispielhaft, wie sich aus der Formulierung „oder ein anderes
Rechtsgut“ ergibt. Grundsätzlich sind alle von der Rechtsordnung
anerkannten Rechtsgüter notstandsfähig
[57]
. Sie fallen unter den Schutz des § 16, ohne dass es auf ihre
Wertgröße ankommt
[58]
. Diese spielt erst bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen eine Rolle. Lediglich durch die Sittenordnung geschützte
Interessen fallen nicht unter den Schutz von § 16
[59]
. Ebenso werden reine persönlich oder berufliche Interessen nicht
durch die Vorschrift geschützt
[60]
. Allerdings muss es sich bei den unter den Schutz von § 16
gestellten Rechtsgütern nicht um persönliche handeln, sondern es kommen auch
Rechtsgüter in Betracht, die im Allgemeininteresse liegen. So sind die
Aufrechterhaltung der Produktion und damit die Erhaltung der Arbeitsplätze
und die hiermit verbundene Pflicht des Betroffenen zu ihrer Erhaltung
[61]
und das Interesse am Erhalt des persönlichen Arbeitsplatzes
[62]
notstandsfähige Rechtspositionen.
2.3
Der Täter muss zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr handeln.
Hierunter ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei
natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Situation jeden Eintritt eines
Schadens sicher oder zumindest höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald
Abwehrmaßnahmen getroffen werden
[63]
. Die bloße Möglichkeit
[64]
oder gar ferne Möglichkeit
[65]
des Schadenseintritts reicht nicht aus. Es ist unerheblich, ob die
Schädigung bereits begonnen hat. Eine Gefahr ist schon dann gegenwärtig,
wenn der Schadenseintritt unmittelbar oder zumindest in nächster Zukunft zu
erwarten ist. Auch eine Dauergefahr kann gegenwärtig sein
[66]
. Bei Vorliegen einer gegenwärtigen Dauergefahr muss sich die
Abwehr nicht darauf beschränken, den sofortigen Schadenseintritt zu
verhindern und die Gefahr damit nur hinauszuschieben. Die Dauergefahr ist
nicht in einen gegenwärtigen und einen zukünftigen Abschnitt zu zerlegen, so
dass bei Vorliegen einer Dauergefahr die Abwehr sich auch auf den zukünftig
eintretenden Schaden ausdehnen kann
[67]
. Ob eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, ist nach objektiven
Gesichtspunkten aus der konkreten Gesamtsituation zu beurteilen, in der sich
der Betroffene befunden hat
[68]
.
2.4 Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein als durch die Zuwiderhandlung gegen einen Bußgeldtatbestand. Die Tat muss in der konkreten Situation ein geeignetes und das relativ mildeste Mittel sein, um die Gefahr zu beseitigen. Es ist hierbei zu prüfen, ob ein anderes Mittel die gegenwärtige Gefahr ebenso schnell und wirksam abzuwenden geeignet ist, und ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das durch die Notstandshandlung verteidigte Rechtsgut gegenüber dem durch die gleiche Handlung beeinträchtigten schützenswerten Interesse wesentlich überwiegt. So kann es gerechtfertigt sein, auf der Autobahn zu wenden, um einen durch Verlust von Ladung verursachten verkehrsgefährlichen Zustand zu beseitigen [69] . Dies auch dann, wenn auch die theoretische Möglichkeit besteht, beispielsweise zu Fuß zurückzugehen oder ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn anzuhalten. Diese Entscheidung ist bedenklich. In dem entschiedenen Fall ist die Gefahr bereits durch Herabfallen der Ladung entstanden. Nur der nachfolgende Verkehr kann dieser Gefahr entgegentreten. Es ist lediglich Spekulation anzunehmen, die Gefahr vergrößere sich dadurch, dass der Fahrer bis zur nächsten Ausfahrt weiterfährt und ordnungsgemäß wendet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Gefahr durch das vorschriftswidrige Wenden noch vergrößert bzw. neue Gefahren schafft, so dass von der Abwendung gegenwärtiger Gefahr nicht gesprochen werden kann. Das Wenden auf der Autobahn ist nach vorausgegangener Geisterfahrt gerechtfertigt, wenn andere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr (z.B. Anhalten auf dem Mittelstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung) noch gefährlicher sind [70] .Hingegen ist das Wenden mit einem Rad auf einer Kraftfahrstraße und anschließende Zurückfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zum Zwecke der Bergung der verlorenen Brieftasche nicht durch § 16 gerechtfertigt [71] . Die Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen [72] gem. § 16 gerechtfertigt. Die rasche und daher mit erheblichem Geschwindigkeitsunterschied erfolgte Annäherung eines nachfolgenden Wagens auf der Überholspur der Autobahn kann nicht von vornherein, sondern erst beim Hinzutreten weiterer Gefahrenmomente eine regelmäßig nur kurzzeitige und im allgemeinen auch nicht erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Abwendung eines befürchteten Auffahrunfalls rechtfertigen, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit regelmäßig nicht das geeignete Mittel zur Wiederherstellung des Sicherheitsabstands ist [73] . Andererseits kann die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit dann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um dem Fahrer des vorausfahrenden Wagens auf den verkehrsgefährdenden Zustand seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen [74] . Ebenso kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, sich dem Überholen eines LKW mit schleuderndem Anhänger auf enger Straße zu entziehen [75] . Auch ein Arzt kann hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein, wenn er sich auf dem Weg in die Klinik zu einem dringend behandlungsbedürftigen Patienten befindet [76] . Befindet sich ein Kraftfahrer wegen einer Notstandssituation auf einer Eilfahrt, so darf er das Rotlicht einer Ampel unbeachtet lassen, wenn hierdurch eine Gefährdung Dritter (fast) ausgeschlossen werden kann [77] . Das Nichtbeachten einer Rotlicht anzeigenden Verkehrsampel durch den anhaltepflichtigen Fahrzeugführer kann als Notstandshandlung gerechtfertigt sein, wenn ein drohender Auffahrunfall anders nicht vermieden werden kann [78] . Dagegen ist die rasche und daher mit erheblichem Geschwindigkeitsunterschied erfolgte Annäherung eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs nicht von vornherein, sondern erst beim Hinzutreten weiterer Gefahrenmomente ein gerechtfertigter Rotlichtverstoß, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen ist . [79] Das Passieren einer Verkehrsampel trotz Rotlichts ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil Straßenglätte herrscht [80] . Vielmehr ist der Kfz-Führer auch bei Straßenglätte verpflichtet, seine Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er innerhalb der für die zulässige Höchstgeschwindigkeit angemessenen Gelbphase sein Fahrzeug vor der Kreuzung anhalten kann. Begeht ein (ortskundiger) Fahrer einen Parkverstoß, der andere Verkehrsteilnehmer weder verletzt noch gefährdet, um einem mitfahrenden Kleinkind, das dringend austreten muss, Erleichterung zu verschaffen, so sind die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes zu prüfen [81] . Auch das verkehrsbehindernde Parken eines Schulbusses kann gerechtfertigt sein, wenn dies im Interesse der abzuholenden Schüler liegt [82] .Hingegen soll sich ein 100%ig schwerbehinderter, an beiden Beinen amputierter Rechtsanwalt, der wiederholt an Markttagen im Umkreis von 500 Metern von seiner Kanzlei keinen Parkplatz gefunden hat, nicht auf § 16 berufen können, wenn er vor seiner Kanzlei auf dem Gehweg parkt [83] . In diesem Fall wurde selbst unter Berücksichtigung der vom BGH [84] angestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit nicht einmal eine notstandsähnliche Situation angenommen. Dieser Entscheidung ist allerdings nicht zu entnehmen, ob sich der betroffene Rechtsanwalt um eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) bemüht hatte. Das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeugs in der Fußgängerzone kann bei Ausfall der Bremsanlage gerechtfertigt sein, wenn ein Abstellen an erlaubter oder weniger gefährlicher Stelle nicht möglich ist |