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2007

 

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Inhaltsverzeichnis Oktober 2007:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen - der neue § 24c StVG

Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden.

Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.

Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird.

Hinweis: § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG.

Folgende Rechtsfolgen können bei einem Verstoß eintreten:

  • Nach dem Bußgeldkatalog wird eine Geldbuße von 125 EUR verhängt.
  • Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
  • Der Verstoß wird mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
  • Für die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik (durch eine MPU) sind Verstöße gegen § 24c Abs. 1 StVG nicht zu berücksichtigen.
  • Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit sind als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft. Sie führen daher zu einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG. Dabei handelt es sich um die besonderen Aufbauseminare für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben.

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Missbrauch: Tschechische Fahrerlaubnis kann in Deutschland unwirksam sein

Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte dem Antragsteller untersagt, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Diese sei unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben worden. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.

Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Schließlich sei er 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 Promille) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahreignung dar (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10291/07.OVG).

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Autobahn: Bei Fahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen ist besondere Vorsicht erforderlich

Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden.

Er ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Fährt er dagegen mit ungeminderter Geschwindigkeit (hier ca. 140 km) in die Gefahrenstelle, muss er sich ein überwiegendes Verschulden zurechnen lassen, wenn es zum Zusammenstoß mit einem auf der Überholspur stehenden Unfallwagen kommt. Nach Ansicht der Richter trete die Betriebsgefahr des bereits verunfallten Fahrzeugs erheblich hinter sein Verschulden zurück. Der Autofahrer müsse daher 65 Prozent des Schadens tragen (OLG Stuttgart, 3 U 16/06).

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Wertverlust durch Unfall: Es kann nicht auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden

Es entspricht nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auf die geänderte Rechtsprechung hin, die sich zwischenzeitlich dem "Qualitätsstandard" der Automobilindustrie angepasst hat. Nach Ansicht der Richter könne nicht mehr allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung könne sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Es könne daher auf eine starre Kilometergrenze nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr müsse der Tatrichter in jedem Einzelfall prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirke (OLG Oldenburg, 8 U 246/06).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Oktober 2007

Im Monat Oktober 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Oktober 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Oktober 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Oktober 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Oktober 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. Oktober 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis September 2007:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Nötigung: Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr

Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.

Das musste sich ein Autofahrer vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der gegen eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Revision gegangen war. Die Richter führten aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung handele. Schon wegen der objektiven Gegebenheiten könne auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Revision wurde deshalb verworfen - die Verurteilung hat Bestand (OLG Hamm, 2 Ss 50/07).

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Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung

Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die "durchgezogene Mittellinie" überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wieder auf. Der Autofahrer hatte den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw überholt. Dieser hatte eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr eingehalten, um einen Pkw vorzulassen, der aus einer Seitenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Als dieser in die Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw.

Das OLG bestätigte, dass sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten habe. Er habe überholt, obwohl die Fahrzeugkolonne gehalten habe. Dabei hätte er damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen. Er habe daher nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen, sodass eine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgelegen habe. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht das verhängte Fahrverbot nach Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Zwar habe der Autofahrer auch die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Diese begrenze jedoch vor allem den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn, sie diene dessen Schutz. Die "unklare Verkehrslage" beziehe sich dagegen auf den Schutz des zu Überholenden und den Querverkehr. Es sei aber nicht sinnvoll, ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr als schwerwiegender einzustufen (und außerdem mit einem Fahrverbot zu belegen), wenn zusätzlich eine Vorschrift verletzt werde, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs diene. Entsprechend sei das Fahrverbot aufzuheben.

Hinweis: Es verblieb jedoch ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR für das Überholen bei unklarer Verkehrslage im Zusammenhang mit der fahrlässigen Schädigung eines Anderen im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, 4 Ss 132/07).

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Mitverschulden: Keine Helmpflicht für "normale" Radfahrer

Befährt ein Erwachsener mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg, ohne einen Schutzhelm zu tragen, trifft ihn nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit einer Fußgängerin stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Radfahrer die volle Entschädigung für seinen erlittenen Schaden zu. Dieser war auf einem Radweg unterwegs. Dabei musste er eine Bushaltestelle passieren, an der eine Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm stand. Sein Tempo zu reduzieren oder sich bremsbereit zu halten, hielt er trotz des fehlenden Blickkontakts nicht für nötig. Er klingelte lediglich 10 Meter vor der Haltestelle. Als die Fußgängerin plötzlich einen Schritt auf den Radweg machte, führte der Radfahrer eine Vollbremsung durch. Dabei fiel er über den Lenker zu Boden. Das Landgericht hat die Haftung im Verhältnis 70:30 zum Nachteil des Radfahrers verteilt. Dabei hat es ihm neben einer fehlerhaften Fahrweise eine Obliegenheitsverletzung wegen Fahrens ohne Helm angerechnet.

Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG führte zur vollen Verurteilung der Fußgängerin. Das OLG hielt die Fahrweise und das Annäherungsverhalten des Radfahrers nicht für fahrlässig. Ein Geschwindigkeitsverstoß liege bei Tempo 15 km/h (mehr war nicht feststellbar) nicht vor. Dem Radfahrer könne auch nicht angelastet werden, mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung auf die Fußgängerin zugefahren zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm in unmittelbarer Nähe des Radwegs gestanden habe. Er werde vielmehr durch sein Klingeln entlastet. Im vorliegenden Fall könne schließlich auch nicht das Tragen eines Helms gefordert werden. Bei dieser Frage müsse insbesondere auf den Typ des Rads und den Grad der Gefährlichkeit des Radfahrens abgestellt werden. Anders als vom Rennradfahrer könne von einem "normalen" Radfahrer für die Alltagsfahrt derzeit noch nicht gefordert werden, einen Schutzhelm zu tragen. Dies gelte insbesondere, da insoweit noch kein allgemeines Bewusstsein einer Schutznotwendigkeit festzustellen sei (OLG Düsseldorf, I-1 U 278/06).

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Führerscheinentzug: Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis

Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Gastwirts. Dieser war in seiner Wohnung an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf. Die Richter argumentierten, dass die Fahrerlaubnis nur demjenigen entzogen werden könne, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10062/07.OVG).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2007

Im Monat September 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. September 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis Juli 2007:

Verkehrsrecht:


Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren

Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung als im Kilometerzähler angegeben aufweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Unterlässt er dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies musste sich ein Gebrauchtwagenhändler vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Er hatte das Fahrzeug vor einigen Jahren mit einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt. Neben einem Austauschmotor wurde auch ein "Tauschtacho" mit Kilometerstand 0 eingebaut. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km zurückgelegt hatte, verkaufte er das Fahrzeug. Gegenüber dem Käufer schloss er die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und Kilometerstand aus. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.

Zu Recht entschied das OLG. Die Berechtigung zum Rücktritt ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung habe, als nach dem Kilometerzähler angegeben und der Händler dies verschwiegen habe. Über den Einbau des "Tauschtachos" habe er auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. So könne der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeige. Zudem messe ein Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung zu. Der Händler hätte keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich sei. Hier habe er vielmehr den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei erheblich weniger gelaufen. Kläre er hierüber nicht auf, liege ein arglistiges Verschweigen vor, mit dem der Kaufentschluss des Käufers in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei (OLG Köln, 22 U 170/06).

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Polizeibeamter: "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom

Ein Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen "Geisterfahrer", der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.

Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06).

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibt

Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.

Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06).

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Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei.

Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall.

(OLG Brandenburg, 12 U 160/06)

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn

Die von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der "100"-Plakette fehlt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007