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IInhaltsverzeichnis Dezember 2005:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
VerbraucherrechtAktuelle Gesetzgebung: Ab sofort sind Kapitalanleger-Musterverfahren möglichIm November ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft getreten. Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine verbesserte Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche. Es kann nunmehr ein Musterverfahren durchgeführt werden. Hierin wird geklärt, ob eine falsche oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadenersatzprozessen stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt. Dabei muss das Gericht nur einmal in die Beweisaufnahme eintreten. Früher war dies in allen zehn Verfahren erforderlich. Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird dadurch deutlich gesenkt. Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen, erleichtert. Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer börsennotierten Aktiengesellschaften. Dabei sind insbesondere drei Punkte hervorzuheben:
Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktionärsforum für klagewillige Kleinaktionäre. Damit können Aktionäre Mitstreiter für das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung suchen und zum Mitmachen aufrufen. Haftungsrecht: Ansprüche bei Hörschäden nach einem KonzertbesuchDer Besuch eines Musikkonzerts kann auf Grund der Lautstärke gesundheitliche Schäden wie einen Hörsturz oder einen dauernden Hörschaden (Tinnitus) verursachen. Hierdurch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch gegen den Konzertveranstalter geltend gemacht werden:
Gebrauchtwagenhandel: Beweislastumkehr gilt auch bei KarosseriebeschädigungenAuch Karosserieschäden können unter die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) fallen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Ungunsten eines Kfz-Händlers entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Ford Fiesta, der bei einem Händler als Vorführwagen gelaufen war. Mit einer Laufleistung von 13.435 km hatte der Händler ihn für 11.500 Euro an einen Verbraucher verkauft. Vier Wochen später monierte der Käufer unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorne rechts. Der Händler lehnte es ab, diese Schäden zu beseitigen. Begründung: Bei Übergabe waren sie nicht da. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der BGH gab ihm Recht. Die Beweislastumkehr sei anzuwenden, obwohl es um äußerliche Beschädigungen in einem Bereich ging, der auch für den Käufer sichtbar war. Beachten Sie: Ausgeschlossen hat der BGH die Beweislastumkehr jedoch in Fällen, in denen die Beschädigungen auch "einem fachlich nicht versierten Käufer" auffallen müssen. Hat er den Wagen in einem solchen Fall ohne Beanstandung abgenommen, sei die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe entkräftet (BGH, VIII ZR 363/04). Gebrauchtwagenhandel: Keine Unfallfreiheit bei 800-Euro-NachlackierungMit der Zusicherung der "Unfallfreiheit" müssen Kfz-Händler vorsichtig sein. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Karlsruhe. Der Kunde hatte bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Pkw für 25.000 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war im Feld "unfallfrei" das Wort "ja" eingedruckt. Nachdem der Käufer einen Farbunterschied an der hinteren linken Seitenwand festgestellt hatte, bestätigte ihm der Händler, dass der Pkw vor seiner Erstzulassung mit einem Aufwand von rund 800 Euro (interne Kosten) repariert worden sei. Der Käufer wollte die Rückabwicklung des finanzierten Kaufs. Das LG gab ihm Recht. Das Autohaus habe die Unfallfreiheit garantiert. Die Richter wiesen auf den Charakter des Pkw als "junger Gebrauchter" hin, ferner auf den Status des Beklagten als "angesehener Kfz-Vertragshändler". Die Zusage "unfallfrei" bedeute zwar nur, dass keine wesentlichen Vorschäden vorlägen. Bagatellschäden würden keine Rolle spielen. Das konnte den Händler jedoch nicht retten. Zum einen lagen schon die internen Reparaturkosten bei 800 Euro. Zum anderen war die Instandsetzung nicht perfekt gelungen, weil ein sichtbarer Farbunterschied vorhanden war. Hinweis: Als Nutzungsvergütung hat das LG - auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und einem Kilometer-Stand von 15.244 km bei Übergabe - 0,1065 Cent pro Kilometer zu Grunde gelegt (LG Karlsruhe, 8 O 614/04). Bankdarlehen: Bank darf bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht in jedem Fall kündigenEine fristlose Kündigung von Bankdarlehen aus wichtigem Grund ist nach Treu und Glauben unzulässig, wenn zwar eine Veränderung (Verschlechterung) der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eingetreten ist, der Kunde die vereinbarten Darlehensraten aber weiter pünktlich tilgt und die Bank wegen ihrer Forderungen auch bei vorsichtiger Bewertung hinreichend und insolvenzfest gesichert ist. Hierauf machte das Kammergericht (KG) aufmerksam. Für die Frage der Berechtigung zur fristlosen Kündigung müsse stets eine Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls und eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile erfolgen. Es komme nicht darauf an, ob lediglich aus der Sicht der Gläubigerin eine Vermögensgefährdung eingetreten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dies objektiv der Fall ist (KG, 16 U 113/03). VerkehrsrechtFußgängerüberweg: Kein Ersatzanspruch des Fußgängers, der neben der Ampel die Straße überquertDie besonderen Rücksichts- und Wartepflichten des Abbiegenden bestehen nur gegenüber Fußgängern, mit denen zu rechnen ist. Überquert ein Fußgänger eine Fahrbahn im Abstand von ca. 20 Metern von der Fußgängerampel, verhält er sich unsorgfältig. Hiermit muss der Autofahrer nicht rechnen. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage eines Fußgängers auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall zurück. Der Fußgänger hatte eine stark befahrene, fünfspurige Straße im Einmündungsbereich einer anderen Straße überqueren wollen, obwohl eine Fußgängerampel nur etwa 20 Meter entfernt war. Dabei wurde er von einem Pkw-Fahrer angefahren, der ihn wegen Schneefall und Hagel nicht rechtzeitig erkannt hatte. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Fußgänger grob gegen die Verkehrsregeln verstoßen habe. Fußgänger müssten bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordere. Das gelte insbesondere bei breiten und viel befahrenen Straßen. Verstießen sie gegen diese Pflicht, würden sie grob fahrlässig handeln. Hinter diesem Verschulden trete die Haftung des Autofahrers aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig zurück (OLG Celle, 14 W 32/05). Parkraum: Es besteht kein Anspruch auf kostenloses ParkenDer Nutzer eines Flughafens mit ausschließlich kostenpflichtigem Parkraum hat keinen Anspruch darauf, in der nahegelegenen Ortsgemeinde kostenfrei parken zu können. Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VerwG) Koblenz. Verklagt war eine Ortsgemeinde in der Nachbarschaft zum Flughafen Frankfurt-Hahn. Der Flughafen bietet seit 2003 keine kostenfreien Parkplätze für Passagiere mehr an. Daher wichen immer mehr Nutzer des Flughafens auf die Ortsstraßen und Parkplätze der Nachbarorte aus. Als in der beklagten Gemeinde ein Zonenhalteverbot eingerichtet wurde, wollte ein Pkw-Fahrer die Ortsgemeinde verpflichten, in ihrem Bereich kostenfreien Parkraum zur Verfügung zu stellen. Das VerwG wies die Klage jedoch ab. Der Kläger könne nicht verlangen, dass kostenfreie Parkmöglichkeiten geschaffen oder bereitgestellt würden. Ein solcher Anspruch ergebe sich allein schon deswegen nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften, weil der Kläger kein Einwohner der Gemeinde sei. Auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begründeten nicht dieses Begehren, sondern ließen nur die Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu. Überdies betreibe die Ortsgemeinde selbst keine Einrichtung, welche die Bereitstellung neuer Stellplätze erforderlich mache (VerwG Koblenz, 6 K 3266/04.KO). Aktenverlust: Einstellung des Verfahrens muss zwingend erfolgenGehen nach Einlegung und Begründung der Revision Akte und Anklageschrift verloren und können diese nicht vollständig rekonstruiert werden, ist das Verfahren zu Gunsten des Angeklagten einzustellen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg insbesondere, wenn die Wiederherstellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht möglich ist. In diesen Fällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Anklageschrift und/oder Eröffnungsbeschluss nicht ordnungsgemäß seien oder sich nicht auf die abgeurteilte Tat beziehen würden (OLG Oldenburg, Ss 408/04 (I 83)). Erzwingungshaft: Bei der Erzwingungshaft muss das Übermaßverbot beachtet werdenBei der Vollstreckung von sehr geringen Geldbußen (hier: 5 Euro) gebietet es das Verhältnismäßigkeitsprinzip, besonders hohe Anforderungen an zuvor erfolglose Vollstreckungsversuche zu stellen. Eine Erzwingungshaftanordnung bei einer zu zahlenden Geldbuße von 5 Euro verstößt grundsätzlich gegen das Übermaßverbot. Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen. Es wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. In der Regel sollten zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße möglichst ausgeschöpft werden. Diese seien nämlich im Verhältnis zur Erzwingungshaft weniger einschneidend. Bei absolut geringwertigen Bußgeldern seien besonders hohe Anforderungen an zuvor erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Es sei nicht ausreichend, eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu versenden und Vollstreckungsversuche allein am Wohnort der Betroffenen zu üblichen Arbeitszeiten durchzuführen, wenn diese dort nicht angetroffen werden (AG Lüdinghausen, 10 OWi 22/05).
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