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März

 

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Inhaltsverzeichnis März 2005:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verbraucherrecht


Kreditrecht: Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen

Bei einer gemeinsamen Hausfinanzierung von Eheleuten mit gesamtschuldnerischer Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit eines Ehepartners (hier nicht berufstätige Ehefrau mit Kindern) erfolgte, wenn dieser selbst hälftiges Miteigentum erwirbt und deshalb auch ein wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat. Diese Situation steht nicht einer Bürgschaft auf fremde Schuld gleich.

Eine Bank hatte mit einem zwischenzeitlich geschiedenen Ehepaar einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hauses geschlossen, welches die Ehegatten zu je ½ Miteigentumsanteil erwarben. Als nach der Trennung der Ehegatten Probleme bei der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten auftraten, kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Der nach dem Verkauf des finanzierten Objekts noch offene Restsaldo wurde zur Hälfte von dem früheren Ehemann beglichen, Zahlungen der Ehefrau blieben aus. Die Ehefrau sah sich zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil der Vertrag wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sittenwidrig gewesen sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme über keine Einkünfte verfügt, sei während der Dauer der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihre drei Kinder versorgt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen krasser Überforderung der Ehefrau. Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich nicht aus den von der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung und Mithaftung mittelloser Ehefrauen und naher Verwandten entwickelten Grundsätzen herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteige und weitere Umstände hinzukämen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen werde, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lasse. Solche Umstände könnten darin liegen, dass die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt werde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen müsse. Im konkreten Fall fanden diese Grundsätze nach Ansicht des OLG jedoch keine Anwendung:

  • Zum einen handele es sich um eine gemeinsame Darlehensaufnahme mit einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der damaligen Eheleute und nicht nur um eine Bürgschaft für eine fremde Schuld.

  • Zum anderen habe die Ehefrau nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit der Darlehensaufnahme zugestimmt. Da sie selbst hälftiges Miteigentum an dem finanzierten Objekt erworben habe, liege vielmehr auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme vor. Sie habe damit einen Gegenwert für ihre Mithaftung erworben.

(OLG Koblenz, 10 W 698/04)

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Gerichtsverhandlung: Ein lauter Abgang kann teuer werden

Das Zuschlagen der Saaltür kann die Würde des Gerichts verletzen und daher mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Dies musste sich ein Prozessbeteiligter sagen lassen, der in einem Streit über seine Rechte mit dem Richterspruch nicht einverstanden war. Er verließ deshalb den Gerichtssaal, indem er die Saaltür mit Wucht zuschlug, um seiner Empörung gebührend Ausdruck zu verleihen. Als Ungebühr wertete indessen der Richter diesen lauten Abgang und verhängte gegen den Störenfried wegen Verletzung der Würde des Gerichts ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Dagegen beschwerte sich der Gemaßregelte beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit dem Argument, es sei schon nicht so arg gewesen, die Tür sei ihm vielmehr aus der Hand gefallen. Diese Entschuldigung fand jedoch beim OLG kein Gehör. Das gerichtliche Protokoll über den spektakulären Abgang sei unmissverständlich und schließe weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren aus. Es blieb somit bei der Geldstrafe für den Türknaller (OLG Zweibrücken, 3 W 199/04).

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Autokauf: Ohne Aufforderung zur Nachbesserung kein Schadenersatz

Wenn der Käufer einen Mangel beseitigt oder beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, verliert er seine gesetzlichen Sachmängelrechte. Er kann vom Verkäufer keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.

Das entschied das Landgericht (LG) Stuttgart zu Ungunsten eines Käufers. Dieser hatte einen gebrauchten BMW bei einem BMW-Händler gekauft. Einige Zeit später blieb er mit einem Motorschaden liegen. Er ließ den Motor in einer "Billigwerkstatt" austauschen in der Annahme, es handele sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Dort teilte man ihm mit: Eine unsachgemäße Reparatur sei die wahre Ursache des Motorschadens. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Erst jetzt wandte sich der Käufer an seinen BMW-Händler und verlangte Erstattung der Kosten für den Motorentausch und den Sachverständigen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Käufer hätte dem Händler erst die Möglichkeit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben (LG Stuttgart, 13 S 202/04).

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Gefahrenabwehr: Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen

Zwei Rottweilerhündinnen, die sich als bissig erwiesen haben, müssen einen Maulkorb tragen. Die beiden Rottweiler hatten im Sommer 2003 einen Pudel angegriffen. Die Pudelbesitzerin flüchtete mit ihrem Tier auf ein umzäuntes Grundstück. Die Rottweiler ließen sich davon nicht abhalten und bissen dort auf den Pudel ein. Erst zwei zur Hilfe herbeigeeilte Männer konnten die Rottweiler vertreiben. Die Halterin des Pudels erlitt Bisswunden. Auch ihr Hund wurde erheblich verletzt. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde einen Maulkorb- und Leinenzwang für die Rottweiler an.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte jetzt dieses Urteil. Der Vorfall zeige, dass die beiden Rottweiler bissig seien. Der Geschehensablauf mache deutlich, dass bei ihnen eine erheblich reduzierte Beißhemmung vorliege, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden könne. Sie seien damit gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 11709/04.OVG).

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Verkehrsrecht


Haftungsrecht: Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße

Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße wegen eines Schlaglochs, kann er von der zuständigen Kommune weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, die beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten und umgeknickt war. Dabei hatte sie sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt.

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.

Hinweis: Die Schadenersatzpflicht der Kommune für Straßenschäden hängt also davon ab, wo sich die Gefahrenstelle befand und wer zu Schaden gekommen ist (OLG Hamm, 9 U 208/03).

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Verfolgungsverjährung: Anrede "Frau" bei einem männlichen Betroffenen

Die Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit greift auch, wenn der Anhörungsbogen zunächst der Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) und später dem Betroffenen mit falscher Anrede zugeschickt wird.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in folgendem Fall: Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung schickte die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin (= Ehefrau des Betroffenen). Diese sendete den Anhörungsbogen ohne Angabe von Gründen zurück. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde anhand des Radar-Lichtbilds fest, dass der Betroffene ein Mann war. Die ersuchte Polizei ermittelte den Ehemann der Halterin als Betroffenen. Der Anhörungsbogen wurde aus den Akten kopiert, das Adressfeld überklebt und handschriftlich mit den Daten des Betroffenen versehen und an diesen verschickt, ohne dass die Anrede "Frau" in "Herr" geändert worden war.

Das OLG machte deutlich, dass trotz der Anrede "Frau" die Verjährung durch das Versenden des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden sei. Für den Betroffenen sei ohne Zweifel gewesen, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten. Die aus dem ursprünglichen Schreiben übernommene Anrede "Sehr geehrte Frau Eb..r" stelle den Erklärungsgehalt nicht in Frage und sei als Fassungsversehen zu verstehen. Die "unsachgemäße Bearbeitung" des Anhörungsbogens bzw. die Umadressierung schade nicht.

Unter nicht aufklärbaren Umständen wurde dem Betroffenen nach Zusendung des Anhörungsbogens noch ein Schreiben "Anhörung als Zeuge" zugesandt. Auch dies hat das OLG gebilligt: Eine einmal eingetretene Verjährungsunterbrechung könne durch nachfolgende Handlungen nicht rückwirkend beseitigt werden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 102/04).

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Rotlichtverstoß: Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf. Die aufgehobene Entscheidung stützte sich lediglich auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte ausgesagt, dass nach seiner Schätzung die Ampel länger als drei Sekunden Rot angezeigt hätte, als der Autofahrer sie passiert hätte.

Das OLG wies darauf hin, dass wegen der erheblichen Auswirkungen (Fahrverbot!) die Feststellung des Rotlichtverstoßes vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht ausreichend geschehen. Zeitschätzungen seien wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Freie Schätzungen durch bloße gefühlsmäßige Erfassung der verstrichenen Zeit seien daher zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. Es hätten zumindest Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die eine Überprüfung der Schätzung zulassen, z.B. Zählweise beim Mitzählen, Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung zur Ampel beim Lichtzeichenwechsel (OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B).

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Vermutete Alkoholabhängigkeit: Führerscheinentzug ist auch möglich, wenn nicht gefahren wurde

Wird eine Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt, kann dem Betroffenen der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, selbst wenn er nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung verweigert.

Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Mann morgens gegen 8.30 Uhr nach einer angezeigten Körperverletzung in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen. Ein Alkoholtest ergab den Wert von 3,01 Promille. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, zum Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Der einstweilige Antrag des Betroffenen vor dem VG hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag ab, ihm die Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig zu belassen. Nach ihrer Auffassung habe die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens darauf schließen dürfen, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholkrankheit vorliege. Das ärztliche Gutachten sei zu Recht angefordert worden, denn eine so hohe Blutalkoholkonzentration von über drei Promille spreche für eine Alkoholabhängigkeit. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit für sich schon ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme Auto gefahren sei. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung müsse nicht erst abgewartet werden. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, unverzüglich von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden (VG Neustadt, 4 L 2998/04.NW).

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gleichgestellt, die auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind. Darin ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz zu sehen (FG Hamburg, II 510/03).

Hinweis: Im Zusammenhang mit Zuwendungen für Lebenspartner wegen Unterhalt sollte auch die Schenkungsteuer Berücksichtigung finden. Denn nur angemessene Unterhaltsleistungen der Lebenspartner unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Auf nicht angemessene Unterhaltsleistungen entfällt nach den schenkung- und erbschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen ein Freibetrag von 5.200 Euro, der nur alle zehn Jahre neu auflebt. Auf Grund des sehr geringen Freibetrages sollte das Angemessenheitskriterium im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen stets geprüft werden.

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2005

Im Monat März 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. März 2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. März 2005.

Einkommensteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 10. März 2005.

Kirchensteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 10. März 2005.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 10. März 2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. März 2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: wferner@owig.org 
Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007