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März 04

 

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Inhaltsverzeichnis:

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Ordnungswidrigkeit: Betroffener muss seine Unschuld nicht beweisen

Es ist nicht Aufgabe des vor Gericht stehenden Autofahrers, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln seine Täterschaft nachweisen.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Beschwerde eines Autofahrers statt. Dieser war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung hatte das Amtsgericht (AG) zunächst festgestellt, dass es keinerlei Zweifel habe, dass es sich bei dem Fahrer auf dem Radarfoto um den Autofahrer handele. Es hatte dann weiter ausgeführt: "Dies hat das Gericht im Termin auch deutlich gemacht. Es hat dem Betroffenen anheim gestellt, Tatsachen vorzutragen, die geeignet seien, Zweifel an der Fahrereigenschaft, die das Gericht in keiner Weise hatte, zu wecken. Hierauf wurde von ihm jedoch nichts weiter vorgetragen."

Diese Ausführungen des AG im Rahmen der Beweiswürdigung hat das OLG beanstandet. Es sei nicht auszuschließen, dass das AG von einer "Beweislast" des Autofahrers ausgegangen sei. Eine solche sei im Ordnungswidrigkeitenverfahren aber unbekannt. Es sei nicht Aufgabe des Autofahrers, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr müsse das Gericht seine Täterschaft nachweisen. Aus dem Schweigen des Autofahrers oder aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft könnten in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Habe sich der Autofahrer nicht zur Sache eingelassen, könne ihm im Rahmen der Beweiswürdigung nicht vorgehalten werden, dass er nichts vorgetragen habe, um beim Gericht Zweifel an seiner Fahrereigenschaft zu wecken (OLG Hamm, 2 Ss OWi 595/03).

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Beharrlicher Verstoß: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich einer Voreintragung

Zur Feststellung eines "beharrlichen Fehlverhaltens" i.S. des Straßenverkehrsgesetzes genügt es in der Regel, dass rechtskräftige Vorahndungen des Autofahrers im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Werden allerdings konkrete Einwendungen gegen eine frühere Täterschaft erhoben, muss sich der Tatrichter von deren Vorliegen erneut überzeugen. Er muss bei der Beweiswürdigung erkennen lassen, dass er auch den für die Täterschaft sprechenden Umständen (Hinnahme des Bußgeldbescheids, Geständnis der Täterschaft oder Feststellung und Beweiswürdigung des früheren Urteils zur Täterschaft) angemessenes Gewicht zuerkannt hat.

Dies verdeutlichte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einer Bußgeldsache. Der Autofahrer hatte geltend gemacht, das Amtsgericht (AG) sei zu Unrecht von einem "beharrlichen Fehlverhalten" ausgegangen. Einem im Verkehrszentralregister zu seinen Lasten vermerkten Bußgeldbescheid liege in Wahrheit nicht ein eigener Verkehrsverstoß, sondern einer seines Vaters zu Grunde. Obwohl dieser als Zeuge im vorliegenden Verfahren seine damalige Täterschaft bestätigt habe, hatte das AG die Voreintragung zu Lasten des Autofahrers berücksichtigt.

Das BayObLG hob die Verurteilung auf. Für die Annahme der beharrlichen Pflichtverletzung sei nicht allein die rechtskräftige Vorahndung von rechtlicher Bedeutung. Es müsse vielmehr eine erneute Pflichtverletzung vorliegen, obwohl der Autofahrer bereits früher in zeit- und sachnaher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Die mehrfachen Pflichtverletzungen müssten also vom Autofahrer tatsächlich begangen worden sein. Das BayObLG wies aber darauf hin, dass es grundsätzlich zur Feststellung der Täterschaft früherer Verkehrsverstöße genüge, diese dem Verkehrszentralregister zu entnehmen. Nur wenn der Autofahrer mit näherer Begründung in Abrede stelle, diese Taten begangen zu haben, müsse der Tatrichter dazu erneut eine Überzeugung gewinnen. Diese könne er regelmäßig bereits aus den Gründen der Vorverurteilung entnehmen oder aus der Tatsache, dass der Bußgeldbescheid ohne Einspruch hingenommen wurde. Erhebe der Autofahrer allerdings Einwände, die geeignet seien, diese Überzeugung in Zweifel zu ziehen, könne es erforderlich sein, diese Zweifel näher zu überprüfen. Die bloße Behauptung des Autofahrers, nicht der Täter gewesen zu sein, reiche aber nicht aus (BayObLG, 2 ObOWi 484/03).

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Kreisverkehr: Kreisbahn darf nicht geschnitten werden

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Autofahrer zur Zahlung von Schadenersatz. Dieser war in einem Kreisverkehr über die gekennzeichnete Mittelinsel des Kreisels hinweggefahren, weil er die von ihm aus gesehen in gerader Richtung gegenüberliegende Ausfahrt benutzen wollte. Dabei war er mit einem anderen Pkw zusammengestoßen, der ebenfalls den Kreisverkehr befuhr.

Das OLG sah das überwiegende Verschulden an dem Unfall bei dem beklagten Autofahrer. Er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er der kreisförmig verlaufenden Fahrbahn gefolgt wäre. Zudem hätte er die Fahrbahn nicht bis zu ihrem äußersten linken Rand befahren dürfen. Das folge aus dem auch im Kreisverkehr geltenden Rechtsfahrgebot. Dies gelte grundsätzlich auch im einspurigen Kreisverkehr. Auch innerhalb einer Fahrbahn müsse "möglichst weit rechts" gefahren werden. Hieraus folge, dass die Benutzung des äußersten linken Fahrbahnrands nur erlaubt sei, wenn besondere Umstände - etwa eine außergewöhnlich schmale Straße, schlechte Sicht oder Hindernisse am rechten Fahrbahnrand - dies erfordern. Ein hiervon abweichendes Verhalten lasse sich mit Sinn und Zweck des Kreisverkehrs nicht vereinbaren. Es stelle im Falle eines Unfalls ein schuldhaftes Verhalten dar, das zum Schadenersatz verpflichte (OLG Hamm, 27 U 87/03).

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Unfall: Überwiegendes Verschulden des beim Überholen zu schnell fahrenden Lastwagens

Beim Zusammenstoß eines mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Lastwagens und eines abbiegenden Traktors trägt der Lastwagenfahrer den überwiegenden Teil des Verschuldens. Das gilt auch, wenn der Traktorfahrer seiner Rückschaupflicht nicht vollständig nachgekommen ist.

Nach dieser Entscheidung das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste ein Lastwagenfahrer 75 Prozent des durch einen Unfall verursachten Schadens tragen. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Lastwagenfahrer ein vor ihm fahrendes Wohnmobil und einen Traktor überholen wollte. Während des Überholvorgangs bog der Traktorfahrer nach links ab und stieß mit dem Lastwagen zusammen.

Nach Ansicht des OLG falle dem Lastwagenfahrer das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall zur Last. Es habe für ihn eine unklare Verkehrslage bestanden, die ein Überholen unzulässig mache. Zudem sei der Lastwagenfahrer zu schnell gewesen. Wäre er statt der tatsächlich gefahrenen 90 km/h nur 60 km/h gefahren, hätte er noch rechtzeitig bremsen können. Zwar treffe auch den Traktorfahrer ein Mitverschulden, da er sich unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal umgesehen habe. Dieser Verstoß sei aber nicht besonders schwerwiegend. Er habe nämlich zuvor bemerkt, dass der Fahrer des Wohnmobils seinen Blinker erkannt und einen Überholvorgang abgebrochen hatte (OLG Celle, 14 U 85/03).

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Verbraucherrecht


Schmerzensgeldklage: Geschädigter muss Arztfehler nachweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies eine Schmerzensgeldklage gegen eine Ärztin zurück, da der Kläger ein Verschulden der Ärztin nicht nachweisen konnte. Dieser hatte nach einem schweren Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen die Praxis der beklagten Augenärztin aufgesucht. Laut des klagenden Mannes habe die Augenärztin ihn nicht fachgerecht untersucht und behandelt. Dies solle zum Verlust des Augenlichts geführt haben. Der Mann verlangte nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro von der Augenärztin.

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage in erster Instanz ab. Der Kläger ging auch vor dem OLG leer aus. Der Spezialsenat für Arzthaftungsrecht konnte nach Anhörung eines Sachverständigen keinen Behandlungsfehler durch die Ärztin feststellen. Es sei außerdem zweifelhaft, dass das Augenlicht überhaupt noch zu retten gewesen wäre. Der Kläger hatte dem Gericht bisher keine Beweise für eine fehlerhafte Untersuchung vorgelegt und blieb daher mit seiner Klage erfolglos (OLG Hamm, 3 U 160/03).

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Tierhalterhaftung: Wer einem Pferd zu nahe kommt, trägt ein Mitverschulden

Wer ohne Not an einem fremden Pferd so nahe vorbeigeht, dass er den Angriffs- und Verteidigungsbewegungen des Pferdes ausgesetzt ist, trägt bei einer Verletzung durch einen Pferdetritt ein Mitverschulden. Dies kann so hoch sein, dass ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall eines Mannes, der durch das Ausschlagen eines Pferdes im Gesicht getroffen und dabei schwer verletzt wurde. Zu dem Vorfall kam es, als der Mann sein eigenes Pferd auf den Vorplatz eines Reitstalls führte. Hierbei lief er sehr nah hinter dem Pferd, das vor ihm geführt wurde. Dieses trat aus nicht näher geklärten Gründen plötzlich nach hinten aus.

Das OLG wies die Schadenersatzklage des Mannes gegen den anderen Pferdehalter ab. Zwar hafte der Halter eines Tieres prinzipiell für den Schaden, der dadurch entstehe, dass ein Mensch durch das Tier verletzt werde. Im vorliegenden Fall treffe den Geschädigten jedoch ein so überwiegendes Mitverschulden an seiner Verletzung, dass die Haftung des Tierhalters vollständig zurücktrete. Der Geschädigte habe grob unvorsichtig gehandelt. Er habe nicht so nahe an das fremde Pferd herangehen dürfen, dass er in den "Gefahrbereich" hineingelange, in dem er den Angriffs- und Verteidigungsbewegungen des Pferdes ausgesetzt sei. Erschwerend komme hinzu, dass er selbst einen Hengst mit sich geführt habe. Er hätte beachten müssen, dass zwischen Hengsten ein hinreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse. Diese würden nämlich ein Rivalitätsgefühl entwickeln, wenn sie zu dicht aufeinander laufen (OLG Schleswig, 7 U 72/01).

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Gewinnzusage: Der objektive Eindruck beim Verbraucher entscheidet über Auszahlungspflicht

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, muss dem Verbraucher den Preis verschaffen.

Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) war entscheidend in einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, das sich mit einer Klage über eine ausgehändigte "Gewinnzustellung" eines Versandunternehmens zu befassen hatte. Diese enthielt vier Gewinne: Ein Auto, eine Kücheneinrichtung, eine Mittelmeerkreuzfahrt für zwei Personen oder 10.000 DM in bar. Die Klägerin verlangte von dem Versandunternehmen die Aushändigung des Pkw. Dieses wollte lediglich die Mittelmeerkreuzfahrt, die sich als Werbeverkaufsfahrt herausstellte, als gewonnenen Preis gelten lassen.

Das OLG verurteilte das Versandunternehmen, den Pkw zu beschaffen und der Klägerin auszuhändigen. Die Gewinnzustellung erwecke den Eindruck, die Klägerin habe einen Preis gewonnen. Es komme dabei aber nicht darauf an, ob die konkrete Empfängerin diesen Eindruck tatsächlich hatte oder haben durfte. Es komme vielmehr darauf an, ob für einen durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises entstehe. Hierbei sei insbesondere die sprachliche und optische Gestaltung, wie z.B. die hervorgehobene "Head-Line" entscheidend. Mit der Gewinnmitteilung habe das Versandunternehmen zudem den Eindruck erweckt, die Klägerin habe einen der in der Gewinnanforderung aufgeführten vier Preise gewonnen und könne zwischen ihnen selbst entscheiden und wählen. Aus Sicht des Verbrauchers mache es keinen Sinn, wenn ihm andere mögliche Gewinne genannt werden, obwohl bereits bei Versendung der "Gewinnzustellung" feststehe, welchen der dort genannten Gewinne er erhalten soll (OLG Stuttgart, 4 U 171/03).

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Zeuge: Wer vor Gericht nicht erscheint, muss Ordnungsgeld zahlen

Legt der behandelnde Arzt im sozialgerichtlichen Verfahren trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Erinnerungen den angeforderten Befundbericht nicht vor, kann er zu einem Beweisaufnahmetermin zu Gericht geladen werden. Erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu diesem Termin und gibt auch keine Hinderungsgründe an, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) im Fall eines Arztes. Dieser war in einem Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem um die Höhe des Behinderungsgrads eines seiner Patienten gestritten wurde, schriftlich zur Vorlage eines Befundberichts aufgefordert worden. Als er nicht reagierte, wurde er mehrfach schriftlich und mündlich erinnert. Nachdem auch diese Erinnerungen erfolglos blieben und fast neun Monate verstrichen waren, wurde der Arzt zu einem Beweisaufnahmetermin vor dem Sozialgericht geladen. Er erschien unentschuldigt nicht. Am folgenden Tag ging der Befundbericht bei Gericht ein. Einen weiteren Tag später wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro festgesetzt. Mit der Beschwerde machte der Arzt geltend, er sei davon ausgegangen, dass er zum Termin nicht erscheinen müsse, nachdem er den Befundbericht vorgelegt habe. Jedenfalls sei das Ordnungsgeld unangemessen hoch.

Das LSG wies die Beschwerde zurück. Der Arzt sei seiner staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, nicht nachgekommen. Die von ihm nachträglich vorgebrachten Entschuldigungsgründe würden keine Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere sei ihm telefonisch nicht gesagt worden, dass der Termin aufgehoben werde. Das hohe Maß an Pflichtwidrigkeit rechtfertige auch die Höhe des Ordnungsgeldes (LSG Rheinland Pfalz, L 5 B 126/03 SB).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2004

Im Monat März 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004 für Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 11. Februar 2007