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Inhaltsverzeichnis:Verkehrsrecht:
VerkehrsrechtAlkohol: Alkoholisierung zu Rosenmontag kann "überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung" seinBereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Autofahrers gibt in der Regel Anlass zur der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Alkoholkonsum an einem Rosenmontag festgestellt worden ist. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg betraf einen Autofahrer, der am Rosenmontag mit zwei Promille alkoholisiert angetroffen wurde. Als sich der Autofahrer weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der VGH hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Er war der Ansicht, dass schon die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung Rückschlüsse auf die Annahme von Alkoholmissbrauch zulässt. Ihr können hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht entnommen werden, dass der Fahrer den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennen kann. Der VGH hat weitergehend darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielt, an welchem Tag und zu welchem Anlass der Alkohol konsumiert wird. So war insbesondere nicht zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall an einem Rosenmontag ereignet hat. Das Gericht ist damit der Ansicht des Fahrers entgegengetreten, an einem Tag wie diesem sei es auch bei nicht alkoholgewöhnten Personen keinesfalls ungewöhnlich, "zu tief ins Glas zu schauen" (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.7.2002). Handy: Bußgeld ist bei jeder "Benutzung" durch den Autofahrer möglichNach der Straßenverkehrsordnung riskiert ein Autofahrer ein Bußgeld, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon ohne Freisprechanlage "benutzt". Wie das "Benutzen" aussieht, ist dabei unerheblich. So lange das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang, ist darin eine bußgeldpflichtige Benutzung zu sehen. Dabei ging es um folgenden Fall: Ein Autofahrer war mit einem Bußgeld belegt worden, weil er während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand hielt und darauf schaute. Der Autofahrer begründete seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid damit, dass er gar nicht telefoniert habe. Er habe am Vorabend eine Notiz auf seinem Handy gespeichert. Diese habe er sich durchlesen wollen, weil es ihn an etwas erinnern sollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Die Straßenverkehrsordnung will sicherstellen, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Das betrifft auch sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, das Versenden von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon daher grundsätzlich nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss. Das OLG hat insofern klargestellt, dass es bei der Frage der verbotenen Handynutzung allein darauf ankommt, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Da der Fahrer beim Festhalten des Handys nicht beide Hände frei hat, können schon hierdurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen. Entsprechend kann dieses Verhalten mit Bußgeld belegt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2002). Geschwindigkeitsüberschreitung: Identifizierung durch Lichtbild muss besonders begründet seinBestehen Zweifel an der Eignung des von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, der folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Ein Fahrzeugführer war vom Amtsgericht (AG) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden. Das AG hat ihn anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds als Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes identifiziert. Das OLG hat diese Begründung nicht für ausreichend gehalten. Es hat ausgeführt, dass der Richter grundsätzlich auf ein zur Identifizierung geeignetes Foto verweisen kann. Sofern es sich dabei um ein "gutes" Foto handelt, sind in der Regel keine weiteren Ausführungen zur Identitätsfeststellung erforderlich. Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter ausführlich darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbilds den Verurteilten als Fahrer hat identifizieren können. Im vorliegenden Fall war das Lichtbild so unscharf und kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer des Pkw sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen waren. Weiterhin war der Stirnbereich des Fahrers durch die heruntergeklappte Sonnenblende verdeckt. Die vom AG aufgeführten Merkmale "längliche Gesichtsform des männlichen Fahrers, ausdrucksstarke Kinnpartie und Ohrform" reichten dem OLG nicht aus, um den Verurteilten als Fahrer zu identifizieren. Das Urteil des AG ließ schon offen, inwieweit der Verurteilte diese Merkmale aufwies, da das AG eine Beschreibung und einen Vergleich mit dem auf dem Bild abgebildeten Fahrer nicht vornahm. Hinzu kam, dass die vom AG angeführten Merkmale - wenn überhaupt - nur wenig Aussagekraft hinsichtlich der Identität des Verurteilten hatten. Allenfalls das Merkmal "längliche Gesichtsform" ließ einen gewissen Rückschluss auf das Aussehen zu. Was eine "ausdrucksstarke Kinnpartie" sein und worin die "Ausdrucksstärke" der Kinnpartie liegen sollte, wurde durch das AG ebenso wenig dargelegt wie die "Ohrform", die überhaupt nicht beschrieben wurde. Das OLG konnte damit die Fahrereigenschaft des Verurteilten nicht zutreffend feststellen (OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2002). Verjährung: Keine Verjährungsunterbrechung durch zweiten BußgeldbescheidDurch den Erlass eines zweiten Bußgeldbescheids kann eine unterbliebene oder nicht nachweisbare Zustellung eines ersten Bußgeldbescheides mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung nicht nachgeholt oder geheilt werden. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart kam einem Autofahrer zu Gute, der zu schnell gefahren war. Die Verwaltungsbehörde verfügte daraufhin einen Bußgeldbescheid. Eine Zustellungsurkunde für diesen Bescheid war in der Ermittlungsakte jedoch nicht enthalten. Der Verteidiger des Autofahrers legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte später die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung, da es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Die Verwaltungsbehörde nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und erließ am selben Tag einen zweiten Bußgeldbescheid, der mit dem ersten inhaltlich identisch war. Das OLG stellte klar, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt war und der zweite Bußgeldbescheid zu Unrecht erging. Sein Erlass konnte die Verjährung nicht unterbrechen. Es bestand kein sachlicher Grund für den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides. Dieser sollte allein der Verjährungsunterbrechung dienen, was als sachlicher Grund aber nicht ausreichend ist. Zweck der Verjährungsregelungen ist die Erkenntnis, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit ein behördlicher Eingriff keine Folgen mehr hat. Der Gesetzgeber wollte einer etwaigen Untätigkeit der Bußgeldbehörde vorbeugen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.8.2002). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31.
Juni 2002 beträgt 1,97 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
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